Der Stadtrat beschließt folgende Änderung der Gebührensatzung für städtische
Kindertageseinrichtungen:
Satzung
zur Änderung der Gebührensatzung für
die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen (Kindergärten, -horte u. -krippen) der Stadt Fürth in
der Fassung vom 26.04.2021 (Amtsblatt vom 12.05.2021).
Die Stadt Fürth erlässt aufgrund
Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt
geändert durch § 6 des Gesetzes
vom 10. März 2023 (GVBl. S. 91) und aufgrund § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S.
2824) folgende Satzung:
§ 1
Die Gebührensatzung für die
Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen (Kindergärten, -horte u.
-krippen) der Stadt Fürth in der Fassung vom 26.04.2021 (Amtsblatt vom 12.05.2021)
wird wie folgt geändert:
1.
§ 1 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
(6) 1Die
Benutzungsgebühr und das Verpflegungsgeld werden vom Amt für
Kindertagesbetreuung und Ganztagsschule über die Stadtkasse eingezogen.
2. § 2 Abs. 1 (Höhe der Benutzungsgebühren) erhält folgende Fassung:
(1) Die Gebühren betragen für jeden
angefangenen Monat:
Zahlungsweise für |
11 Monate |
11 Monate |
11 Monate |
11 Monate |
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Kindergarten |
Kinder unter 3 Jahren im Kindergarten |
Krippe |
Hort |
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"Sockel" = 4 Std. |
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139,00 € |
165,00 € |
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291,00 € |
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148,00 € |
täglich
bei allen |
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Betreuungsarten |
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Preis für
eine |
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Zubuch-Stunde |
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15,00 € |
17,00 € |
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19,00 € |
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15,00 € |
Auf 50 %
ermäßigter Sockelbetrag
(§ 5 Abs.3) |
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--- |
€ |
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--- |
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--- |
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Beiträge im einzelnen |
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bis
zu 3 Std. |
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272,00 € |
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bis
zu 4 Std. |
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139,00 € |
165,00 € |
|
291,00 € |
|
148,00 € |
bis
zu 5 Std. |
|
154,00 € |
182,00 € |
|
321,00 € |
|
163,00 € |
bis
zu 6 Std. |
|
169,00 € |
199,00 € |
|
351,00 € |
|
178,00 € |
bis
zu 7 Std. |
|
184,00 € |
216,00 € |
|
381,00 € |
|
193,00 € |
bis
zu 8 Std. |
|
199,00 € |
233,00 € |
|
411,00 € |
|
208,00 € |
bis
zu 9 Std. |
|
214,00 € |
250,00 € |
|
441,00 € |
|
223,00 € |
bis zu 10
Std. |
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229,00 € |
267,00 € |
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471,00 € |
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238,00 € |
3. § 3 Abs. 1 erhält
folgende Fassung:
(1)
Das
Verpflegungsgeld für die Essensverpflegung
wird als monatliche Pauschale in folgenden Varianten fällig:
Kiga |
U3 in
Kiga |
Krippe |
Hort |
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Teilzeitvariante |
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Verpflegungsgeld
für wöchentlich bis zu 2 Verpflegungstage in 11 Monaten |
55,00 € |
55,00 € |
52,00 € |
58,00 € |
Vollzeitvariante |
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Verpflegungsgeld für wöchentlich 3 bis zu 5
Verpflegungstage in 11 Monaten |
85,00 € |
85,00 € |
78,00 € |
95,00 € |
4. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird die
zitierte Rechtsvorschrift „§ 26 Abs. 1 Satz 4 AVBayKiBiG“
ersetzt durch “§ 25 Abs. 1
Satz 4 AVBayKiBiG“.
5. § 5 Abs. 2 Satz 1 erhält
folgende Fassung:
(2) 1Bei einer Kurzaufnahme eines Kindes
(sogenanntes „Ferienkind“) kann das Amt für Kindertagesbetreuung und
Ganztagsschule auf Antrag eine ermäßigte Benutzungsgebühr festsetzen.
§ 2
Diese Satzungsänderung tritt am 1.
September 2023 in Kraft.
Angesichts der allgemeinen Preissteigerungen der letzten Zeit sowie insbesondere auch aufgrund der höheren Personalkosten entlang tariflicher Steigerungen sieht die Verwaltung eine deutliche Erhöhung der Kita-Gebühren als erforderlich an. Dies betrifft auch die Gebühren für die Mittagsverpflegung („Essensgeld“). Zur detaillierten Begründung der Gebührenerhöhung wird auf die Ausführungen im Schreiben an die Elternbeiräte vom 09.03.2023 verwiesen (Anlage 1).
Die neue Gebührenstruktur kann der beigefügten Übersichtstabelle entnommen werden (Anlage 2).
Den Elternbeiräten der städtischen Kindertageseinrichtungen wurde die beabsichtigte Erhöhung der Gebühren mit dem oben genannten Schreiben zur Kenntnis gegeben. Es wurde eine Frist bis 05.04.2023 zur Stellungnahme eingeräumt. Eingegangen sind hier Einwendungen der Kita X „Am Klinikum“, der Kita XV „Alea“ und des Hortes III „Die Insel“, siehe Anlage 3.
In der Eingabe des Elternbeirates der Kita Alea wird grundsätzliches Verständnis für eine Gebührenanpassung signalisiert, gleichwohl besteht kein Konsens hinsichtlich der von der Verwaltung im Elternbeiratsschreiben (Anlage 2) beispielhaft angeführten Bereiche, die für den Kostenanstieg mitverantwortlich sind. So wird im Bereich Personal bemängelt, dass man verstärkt auf den Einsatz zusätzlicher Springerkräfte setze, anstelle die dauerhafte Beschäftigung von Stammpersonal zu unterstützen bzw. zu forcieren. Tatsächlich betreibt die Stadt Fürth kontinuierlich Maßnahmen zur Personalgewinnung und -bindung mit dem Ziel einer dauerhaften (festen) Beschäftigung. Hierzu werden u.a. interne Maßnahmen wie Fachberatung, Coaching, Fort- und Weiterbildung, die Beschäftigung von Entlastungskräften etc. angeboten, die mit nicht unerheblichen Kosten zu Buche schlagen und in der Summe über die staatliche Förderung nur teilweise refinanziert werden können. Die Wichtigkeit einer Kontinuität und Verlässlichkeit bei der Kinderbetreuung ist unstrittig, weshalb der Einsatz von Springerkräften immer nachrangig zum Einsatz der Stammkräfte erfolgt. Sollte aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten doch zusätzliches Personal erforderlich sein, wird zunächst versucht, einrichtungsintern für Abhilfe zu sorgen. Nur wenn dies nicht möglich ist, werden externe Springer*innen in die Einrichtung abgeordnet. Den weitaus größeren Kostenfaktor stellen tarifliche Gehaltserhöhungen oder Anpassungen bei den Eingruppierungen dar, die meist die gesamte Belegschaft betreffen. Hier wurde vom Elternbeirat des Hortes „Die Insel“ insbesondere moniert, dass die Verwaltung bei der Kostenermittlung tarifliche Entwicklungen annehme, die noch gar nicht beschlossen seien. In der aktuellen Tarifrunde steht ein Ergebnis tatsächlich noch aus, allerdings zeichnet sich nach dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses eine deutliche Steigerung ab. Tatsächlich hinkt die Anpassung der Gebühren aber der reellen Entwicklung sogar hinterher, da das Verwaltungsverfahren für die Umsetzung immer eine gewisse Zeit dauert und damit Änderungen bei den Lohnkosten immer erst eingepreist werden können, wenn diese bereits greifen. Der Verweis auf die aktuelle Tarifrunde im Elternbeiratsschreiben diente lediglich dazu, auf diese verzögerte Umsetzung hinzuweisen. Unbenommen davon ist es in der Verwaltung durchaus üblich, für Haushalts- oder Projektplanungen auf eine Personalkostenschätzung zurückzugreifen (die Kämmerei stellt alljährlich entsprechende Werte zur Verfügung); auch hier fließen aktuelle tarifliche Entwicklungen in die Betrachtung ein.
Der Umsetzungszeitpunkt 01.09.2023 ist bewusst so gewählt, weil es aus verwaltungstechnischer Sicht sinnvoll ist, Gebührenänderungen stets zu Beginn eines neuen Kita-Jahres umzusetzen, wo ohnehin sehr viele Änderungen vorgenommen bzw. viele Kinder neu aufgenommen werden. Ein Zuwarten bis zum Bekanntwerden des aktuellen Tarifabschlusses kommt hierbei nicht in Betracht, da aufgrund des zeitintensiven Satzungsänderungsverfahrens ein rechtzeitiger Beschluss nicht mehr herbeigeführt werden könnte.
Grundsätzlich basiert die Gebührenanpassung nicht auf Annahmen und Eventualitäten. Der Hinweis auf das Erfordernis von finanziellen Vorleistungen der Stadt aufgrund ausbleibender oder verzögert gewährter staatlicher Förderungen diente der Verdeutlichung der angespannten finanziellen Situation, kann aber per se tatsächlich keine Gebührenerhöhung rechtfertigen. Dies gilt gleichermaßen auch für das trägerübergreifende (Gesamt-)Gebührengefüge im Stadtgebiet. Für sich allein gesehen, stellen etwaige Forderungen von freien Trägern keinen Grund für eine Erhöhung der städtischen Kita-Gebühren dar. Die Verwaltung tritt regelmäßig in den Austausch mit Trägern wie z.B. Kirchengemeinden oder Wohlfahrtsverbänden, um die wirtschaftlichen bzw. finanziellen Entwicklungen im Bereich der Kindertageseinrichtungen zu diskutieren. Hierbei werden aktuelle Problemlagen vor Ort unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Trägerstrukturen thematisiert und -wo immer möglich- versucht, einheitliche Vorgehensweisen zu etablieren. Hinsichtlich der Gebührenanpassung besteht trägerübergreifend Einigkeit, dass eine Erhöhung unumgänglich ist. Die von der Verwaltung vorgeschlagene Erhöhung liegt dabei sogar noch unterhalb der von vielen Trägern für ihre Einrichtungen bereits umgesetzten Anpassungen.
Bei den Sachkosten wird im Bereich der Energieausgaben tatsächlich nur begrenztes Einsparpotenzial gesehen, da dies oft nur mit baulichen Maßnahmen umsetzbar ist. Was aber auch nicht unerheblich zu Buche schlägt, sind Sachausgaben die direkt mit der Betreuung der Kinder im Zusammenhang stehen (Spiel- und Bastelmaterial, Bücher, Ausstattungsgegenstände wie z.B. Spielteppiche etc.). Diese müssen aufgrund der verstärkten Abnutzung regelmäßig getauscht bzw. ersetzt werden. Zu berücksichtigen sind hier auch die Ausgaben für Getränke (Wasserspender, Getränkeanlieferung etc.) und Snacks.
Bei den Kosten für die Kita-Verpflegung ist die Stadt zunächst gezwungen, die flächendeckenden Preiserhöhungen der Catering-Unternehmen zu akzeptieren und in einem nächsten Schritt durch Anpassung der Beiträge zu kompensieren. Die durch den Stadtrat seinerzeit gemachte Auflage ist, das Verpflegungsangebot in den Kitas kostendeckend anzubieten. Sofern eine Kostendeckung anderweitig erreicht werden kann (beispielsweise durch die Beschäftigung von Hauswirtschaftskräften, für die ein Lohnkostenzuschuss des Jobcenters gewährt wird), werden diese Möglichkeiten stets vorrangig vor einer Erhöhung der Elternbeiträge herangezogen. In den vergangenen Jahren konnten Erhöhungen in diesem Bereich weitgehend vermieden werden bzw. waren nur im überschaubaren Rahmen notwendig. Mittlerweile hat sich aber beispielsweise die genannte Lohnkostenförderung deutlich verringert. Viele Catering-Unternehmen haben ihre Preise in kurzer Zeit sogar mehrfach erhöht. Durch die Kombination aus gestiegenen Personalkosten und gleichzeitig signifikanter Verteuerung der Lebensmittel ist so in kurzer Zeit ein Defizit entstanden, welches nur durch eine entsprechende Anpassung der Gebühren ausgeglichen werden kann.
Unabhängig davon befasst sich die Verwaltung seit Längerem mit der internen Kosten- und Ablaufstruktur im Bereich der Kita-Verpflegung. So wird an einem Gesamtkonzept für einheitliche Verpflegungsstandards gearbeitet, bei dem natürlich auch die Catering-Unternehmen einbezogen werden. Ziel ist, ein hochwertiges und nachhaltiges Verpflegungssystem für die städtischen Kitas aufzubauen, das auch in der Abwicklung und Verwaltung ein größtmögliches Maß an Effizienz bieten soll. In einem ersten Schritt wird demnächst eine neu geschaffene Stelle mit einer hauswirtschaftlich bzw. gastronomisch ausgebildeten Kraft besetzt werden können. Diese Person wird als Anleitungs- und Beratungskraft die Verfahrensabläufe der Essensverpflegung in den einzelnen Kitas analysieren und optimieren und die mit der Verpflegung betrauten Personen vor Ort unterstützen. Dazu gehört auch die Prüfung der Qualität, Herkunft und Nachhaltigkeit der verwendeten Lebensmittel sowie die Gestaltung von Speiseplänen etc. Die gewonnenen Erkenntnisse werden unmittelbar in die o.g. Planungen einbezogen und unterstützen den genannten Optimierungsprozess.
Vom Elternbeirat der Kita „Am Klinikum“ wurde einer Anpassung der Beiträge dem Grunde nach nicht widersprochen. Zu Bedenken gegeben wurde hier ausschließlich die Tatsache, dass speziell in dieser Kita keine Hauswirtschaftskraft beschäftigt ist. Diese einrichtungsspezifische Fragestellung befindet sich unabhängig von der Eingabe bereits in verwaltungsinterner Prüfung. Entsprechende Lösungsansätze werden derzeit erarbeitet. Andere Einrichtungen sind von der angesprochenen Problematik nicht betroffen, eine grundsätzliche Ablehnung der Gebü1hrenerhöhung ist nicht gegeben.
Da sich von insgesamt 24 nur diese drei Elternbeiräte geäußert haben, scheint in der Elternschaft das Erfordernis einer Erhöhung insgesamt offensichtlich unstrittig. Die Eingabeführer der drei Kitas erhalten im Nachgang von der Verwaltung jeweils ein detailliertes Antwortschreiben, in dem die finale Entscheidung des Stadtrats mitgeteilt und die Einwendungen im Einzelnen erläutert werden.
Hinweis:
Im Schreiben an die Elternbeiräte wurde nicht eingegangen auf die rein redaktionelle Änderung unter Nr. 4 der Änderungssatzung. Hierbei handelt es sich um die Korrektur einer offensichtlichen Unrichtigkeit in der zitierten Rechtsvorschrift (statt §26 zielt der Verweis auf §25 der AVBayKiBiG). Durch die Änderung ändert sich der Regelungsinhalt in keiner Weise, es wird lediglich der Schreibfehler im Normenzitat korrigiert. Dies wurde erst nach Versand des Elternbeiratsschreiben bekannt.
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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nein |
x |
ja |
Mehreinnahmen
ca. |
280.000 € |
x |
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung im Haushalt
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|
nein |
x |
ja |
Hst. UA
4640/4643/4645 |
Budget-Nr.
58000 |
im |
x |
Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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1. Informationsschreiben
an alle Elternbeiräte
2. Übersicht
Kita-Gebühren ab September 2023
3. Einwendungen der Elternbeiräte Kita X „Am Klinikum“, Kita XV „Alea“ und Hort III „Die Insel“