Betreff
Defizitgebiet "Burgfarrnbach Ost" - Antrag der CSU-Stadtratsfraktion, Sachstandsbericht
Vorlage
GrfA/0158/2023
Aktenzeichen
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Art
Beschlussvorlage - AL

Der Sachstandsbericht des Baureferats/Grünflächenamt dient der Kenntnis. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.


Defizitgebiete Allgemein

Das Baureferat/Grünflächenamt beschäftigt sich bereits seit Mitte 2008 mit der Thematik „Defizitgebiet öffentlicher Kinderspielplätze“ und erstellt hierzu entsprechende Pläne und Listen.

 

Als „Defizitgebiet“ gelten dabei Wohnquartiere bzw. Stadtteile, die über keinen öffentlichen Kinderspielplatz in „zumutbarer Entfernung“ verfügen. Die „zumutbare (fußläufige) Entfernung“ wird in der einschlägigen Literatur mit 400 m Fußweg bzw. einem Einzugsradius von 350 m angegeben.

 

In 2008 identifizierte das Baureferat/Grünflächenamt insgesamt 25 Defizitgebiete, von denen zwischenzeitlich lediglich vier durch die Neuanlage eines öffentlichen Kinderspielplatzes abgebaut werden konnten. Weitere drei Defizitgebiete können in den nächsten Jahren durch die Neuanlage der öffentlichen Kinderspielplätze „Talblick“, „Ronhofer Hauptstraße“ und „Hartmut-Träger-Straße“ abgebaut werden, wobei gegen die Errichtung des Spielplatzes Hartmut-Träger-Straße augenblicklich noch ein Klageverfahren der Anwohner beim Verwaltungsgericht Ansbach anhängig ist. Die als Anlage 2 beigefügt Liste zeigt den augenblicklichen Stand.

 

Im Bau- und Werkausschuss am 15.10.2014 wurde der Sachverhalt dem Stadtrat zur Kenntnis gebracht (AZ GrfA/039/2014) und bezüglich der Defizitgebiete folgender einstimmiger Beschluss gefasst:

 

„Der Ausschuss hat Kenntnis vom Sachverhalt und genehmigt die vorgelegte Einteilung der insgesamt (seinerzeit) 23 Defizitgebiete für öffentliche Kinderspielplätze in drei Prioritätsstufen. Das Baureferat wird beauftragt in Abstimmung mit den anderen beteiligten Referaten den Abbau der Defizitgebiete in der 1. Prioritätsstufe kontinuierlich voranzutreiben (…)“

 

Bezüglich der Defizitgebiete im Bereich der öffentlichen Bolzplätze lautete der damalige einstimmige Beschluss:

 

„Der Ausschuss hat Kenntnis vom Sachverhalt und nimmt die Einteilung der acht Defizitgebiete für öffentliche Bolzplätze ohne die Einstufung in Prioritätsstufen zur Kenntnis. Das Baureferat wird beauftragt in Abstimmung mit den anderen beteiligten Referaten den Abbau der Defizitgebiete in der 1. Prioritätsstufe kontinuierlich voranzutreiben (…)“

 

Defizitgebiet 07 „Burgfarrnbach Ost“

Tatsächlich kommen aus diesem Bereich in jüngster Zeit, insbesondere seit der neuen Wohnbebauung nördlich der Hinteren Straße die meisten Nachfragen aus der Bürgerschaft bezüglich eines fehlenden öffentlichen Kinderspielplatzes. Obwohl das Defizitgebiet eigentlich der Prioritätsstufe 2 zugeordnet wurde, waren hier die Bemühungen des Grünflächenamts in Absprache mit dem Liegenschaftsamt wegen der Grundstücksverfügbarkeit und dem Stadtplanungsamt wegen des Planungsrechts am intensivsten, leider aber bis dato auch erfolglos.

 

Im Defizitgebiet 07, also dem Wohnquartier zwischen Kanal im Osten, Bahnlinie im Westen, Hintere Straße im Norden und Farrnbach im Süden gibt es – mit Ausnahme der öffentlichen Straßen, der öffentlichen Kindertagesstätte und der Flächen beidseitig des Farrnbachs keine Grundstücke im Besitz der Stadt Fürth. In der beigefügten Anlage 3 sind die städtischen Grundstücke rot hinterlegt.

 

Die städtischen Flächen im Süden bzw. das Grundstück mit den Teichanlagen an der Geißäckerstraße scheiden aufgrund der Lage im Landschaftsschutzgebiet bzw. Überschwemmungsbereich bzw. als bestehende ökologische Ausgleichsfläche von vorne herein aus.

 

Das Liegenschaftsamt hat mit daher mit verschiedenen Grundstückseigentümern Gespräche über einen Verkauf bzw. eine langfristige Anpachtung Gespräch geführt. Ein dauerhafter bzw. temporärer Besitzübergang an die Stadt Fürth ist bislang an der fehlenden Bereitschaft die Fläche zu verkaufen oder zu verpachten bzw. an den hohen Preisvorstellung der Besitzer gescheitert.

 

Eine Anpachtung eines Grundstückes für die Errichtung einer öffentlichen Spielfläche müsste für mindestens 10, besser für 20 Jahre gesichert sein, damit sich die Investition lohnt.

 

Augenblicklich sind noch drei private Grundstücke in der näheren Prüfung durch das LA.

 

 

Sonderfall „Bolzplatz“

Während Kinderspielplätze durch die Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 20.07.2011 überall zulässig sind und Immissionsgrenz- oder -richtwerte nicht mehr herangezogen werden müssen, fallen Bolzplätze ebenso wie schulische oder Vereinssportanlagen weiterhin unter die Regelungen der 32. BImSchV. Als Anhaltswert für den Abstand zur „schutzwürdigen Wohnbebauung“ gelten bei einem ganztägigen Betrieb auch innerhalb der Ruhezeiten für reine Wohngebiete 155 m, für allgemeine Wohngebiete 100 m und für Mischgebiete 65 m. Als Standort für einen öffentlichen Bolzplatz scheiden daher nach Auffassung des Grünflächenamts zwei Standorte aus. Konkret klärt dies ein im Vorfeld der Planung zu erstellendes Lärmschutzgutachten.

 


Finanzierung:

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

X

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

X

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Anlage 1 Antrag

Anlage 2 Liste Defizitgebiete

Anlage 3 Übersicht städtische Flächen

Anlage 4 Übersicht mögliche Grundstücke (nicht-öffentliche Anlage)