Der Stadtrat nimmt Kenntnis von den Vorberatungen des Ältestenrates und beschließt die Änderung der Nachhaltigkeitsbeiratssatzung der Stadt Fürth gemäß beigefügtem Entwurf vom 14.04.2023. Der Satzungsentwurf ist Bestandteil des Beschlusses.


Der Stadtrat beruft die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Nachhaltigkeitsbeirats für die kommenden drei Jahre. Die Mitgliederliste ist Bestandteil des Beschlusses.

 


Satzungsänderung

Der Ältestenrat hat in der Sitzung vom 19.10.2022 die Überarbeitung der Satzung des Nachhaltigkeitsbeirats der Stadt Fürth beschlossen.

Zudem steht die Neuberufung des Nachhaltigkeitsbeirats für die nächsten drei Jahre an.

Bei einem Abstimmungstreffen der drei Stadtratsfraktionen am 19. Januar 2023 war man sich zur Ausrichtung des Beirats einig:

Der Nachhaltigkeitsbeirat soll den Erfahrungsaustausch zwischen Stadtverwaltung und den für eine Umsetzung der Nachhaltigkeit wichtigen Akteuren der Stadtgesellschaft ermöglichen und steht in der Tradition der Steuerungsgruppe zur Erarbeitung der Nachhaltigkeitsstrategie. Er soll dazu beitragen, Hindernisse bei der Umsetzung der Strategie zu identifizieren und zu deren gemeinsamer Überwindung beitragen. Die Verwaltung berichtet im Nachhaltigkeitsbeirat über die Fortschritte bei der Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie.

Im Rahmen der Änderung der Satzung des Nachhaltigkeitsbeirats der Stadt Fürth sollen deshalb § 1 (2), § 2 (1), § 2 (2), § 3 (2) sowie § 5 (3, 4, 5 und 6) wie folgt abgeändert werden:

§ 1 (2) Der Nachhaltigkeitsbeirat hat die Aufgabe, die Umsetzung der Fürther Nachhaltigkeitsstrategie zu begleiten und Stadtrat und Stadtverwaltung in Fragen der Nachhaltigkeit mit Bezug zu konkreten Belangen und Themen der Stadt Fürth zu beraten. Er soll insbesondere Rückmeldung zu anstehenden und laufenden Projekten und Prozessen geben und konkrete Maßnahmen zur Umsetzung von Nachhaltigkeit vor Ort vorschlagen.

 

Alte Fassung: Der Nachhaltigkeitsbeirat hat die Aufgabe, den Stadtrat und die Stadtverwaltung in Fragen der Nachhaltigkeit zu beraten. Er soll insbesondere Rückmeldung zu anstehenden und laufenden Projekten und Prozessen geben und Maßnahmen zur Umsetzung von Nachhaltigkeit vorschlagen.

 

Anlass haben Vorschläge aus Stadtrat und Beirat gegeben, die Aufgaben des Beirats zu konkretisieren.

 

§ 2 (1) Der Nachhaltigkeitsbeirat ist berechtigt, über den Oberbürgermeister, an den Stadtrat und an die Verwaltung Anträge, Anfragen, Empfehlungen und Stellungnahmen zu seinem in § 1 (2) beschriebenen Aufgabenbereich heranzutragen. Anträge an den Oberbürgermeister werden den Stadtratsfraktionen, Stadtratsgruppen sowie den Einzelstadträtinnen und Einzelstadträten zur Kenntnis gegeben.

 

Alte Fassung: Der Nachhaltigkeitsbeirat hat das Recht, zu allen seinen Aufgabenbereich berührenden Fragen gegenüber der Stadtverwaltung Stellung zu nehmen und Anträge an den Stadtrat bzw. die zuständigen Ausschüsse zu stellen.

 

Anlass ist ein Angleichen im Vorgehen mit anderen städtischen Beiräten.

 

§ 2 (2) Anträge, Anfragen und Empfehlungen des Nachhaltigkeitsbeirat sind innerhalb von vier Monaten von der Verwaltung, dem Stadtrat bzw. den Ausschüssen zu behandeln und zu beantworten, soweit ihnen nicht bereits vorher entsprochen wurde. Der Nachhaltigkeitsbeirat ist zu informieren, wenn die Frist ausnahmsweise nicht eingehalten werden kann.

 

Alte Fassung: Die jeweils zuständige Stelle der Stadt ist gehalten, Anträge und Empfehlungen des Nachhaltigkeitsbeirats zügig zu behandeln, soweit ihnen nicht bereits vorher entsprochen wurde.

 

Anlass ist das Angleichen im Vorgehen mit anderen städtischen Beiräten.

 

§ 3 (2) Die weiteren Mitglieder sind sachkundige und sachverständige Vertreterinnen und Vertreter wichtiger Institutionen und zivilgesellschaftlicher Organisationen der Stadtgesellschaft.

 

Alte Fassung: Die weiteren 18 Mitglieder sind je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Wirtschafts- und des Arbeitnehmerbeirats sowie 16 sachkundige und sachverständige Vertreterinnen und Vertreter wichtiger Institutionen der Stadtgesellschaft aus Gesellschaft, Wirtschaft, Bildung und Wissenschaft.

 

Anlass ist, dass das Gremium gleichberechtigt neben anderen Beiräten und Räten der Stadt steht. Deshalb soll es keine Vertretungen anderer Beiräte im Beirat geben.

 

§ 5 (3) Der Nachhaltigkeitsbeirat berät und beschließt in Sitzungen, die mindestens dreimal jährlich abzuhalten sind. Zur Behandlung dringlicher Angelegenheiten können bei Bedarf weitere Sitzungen einberufen werden. Die/der Vorsitzende hat innerhalb von drei Wochen eine Sitzung einzuberufen, wenn dies von mindestens fünf Mitgliedern unter Angabe des Tagesordnungspunktes beantragt wird. Wird eine Sitzung beantragt und nicht einberufen, weil der angegebene Tagesordnungspunkt nicht zu den Aufgaben des Nachhaltigkeitsbeirats gehört, ist der Beirat bei der nächsten regelmäßigen Sitzung darüber zu informieren. Der Nachhaltigkeitsbeirat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder rechtzeitig geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend oder durch die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter vertreten ist.

 

Alte Fassung: Der Nachhaltigkeitsbeirat berät und beschließt in Sitzungen, die mindestens zweimal jährlich abzuhalten sind. Er ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder rechtzeitig geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend oder durch die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter vertreten ist.

 

Anlass ist, dass Rückmeldungen zu laufenden Verfahren nur möglich sind, wenn häufiger Sitzungen stattfinden. Zudem wurde die Konkretisierung aus der Geschäftsordnung in die Satzung übernommen.

 

§ 5 (4) Die Sitzungen sind nicht-öffentlich.

 

Alte Fassung: Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht Rücksicht auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen.

 

Anlass ist, dass Beratungen zu kommunalen Vorhaben zu einem frühen Zeitpunkt im Entwicklungsprozess ermöglicht werden sollen, an dem die Öffentlichkeit noch nicht eingebunden wird.

 

Hinweis des Rechtsamtes: Wie vom Ältestenrat in der Protokollnotiz vom 19.10.2022 gewünscht, kann die NBS dahingehend geändert werden, dass die Sitzungen des NB zukünftig nicht mehr öffentlich, sondern wie dies bei Beiräten der Regelfall ist, nichtöffentlich sind (vgl. § 45 Abs. 1 Buchst. a der GeschO des Stadtrats). Es ist bereits in § 5 Abs. 2 der GeschO des NB eine Regelung zur Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des NB enthalten. Zudem besteht bereits die Pflicht, dass zu nichtöffentlichen Sitzungen hinzugezogene Berater zur Verschwiegenheit zu verpflichten sind (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 5 i. V. m. § 27 Abs. 3 Satz 2 der GeschO des Stadtrats) sowie eine Regelung für den Fall einer persönlichen Beteiligung von Mitgliedern des NB (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 5 i. V. m. § 34 Abs. 2 der GeschO des Stadtrats). Zur Klarstellung könnte eine eigenständige Regelung dieser Bestimmungen in die GeschO des NB aufgenommen werden, wie dies z. B. im Hinblick auf die persönliche Beteiligung in der GeschO des Naturschutzbeirats der Fall ist.

Falls entschieden wird, dass der NB zukünftig nichtöffentlich tagt, sollten § 4 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 der GeschO des NB geändert werden, da sie nur Sinn machen, wenn die Sitzungen grundsätzlich öffentlich sind.

 

§ 5 (5) Beschlüsse des Nachhaltigkeitsbeirates werden in offener Abstimmung mit Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Die/der Vorsitzende und die Vertreterinnen und Vertreter aller Stadtratsfraktionen haben kein Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Beschlüsse des Nachhaltigkeitsbeirates werden von der/dem Vorsitzenden dem Stadtrat oder seinem zuständigen Ausschuss oder, soweit Angelegenheiten der laufenden Verwaltung betroffen sind, der Stadtverwaltung zugeleitet.

 

Alte Fassung: Beschlüsse des Nachhaltigkeitsbeirates werden in offener Abstimmung mit Mehrheit der Abstimmenden gefasst. Die/der Vorsitzende hat kein Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Beschlüsse des Nachhaltigkeitsbeirates werden von der/dem Vorsitzenden dem Stadtrat oder seinem zuständigen Ausschuss oder, soweit Angelegenheiten der laufenden Verwaltung betroffen sind, der Stadtverwaltung zugeleitet.

 

Anlass ist, dass sich so im Abstimmungsverhalten in Stadtrat und Beirat keine Widersprüchlichkeiten ergeben können.

 

§ 5 (6) Im Übrigen gilt die Geschäftsordnung für den Stadtrat Fürth sinngemäß; der Nachhaltigkeitsbeirat kann ergänzend eigene Geschäftsordnungsbestimmungen beschließen.

 

Alte Fassung: Im Übrigen richtet sich der Geschäftsgang nach der vom Nachhaltigkeitsbeirat zu beschließenden Geschäftsordnung.

 

Anlass ist eine Anpassung im Vorgehen mit anderen städtischen Beiräten.

 

Geschäftsordnung

 

Das Rechtsamt hat darüber hinaus Vorschläge vorgelegt, wie die Geschäftsordnung des Nachhaltigkeitsbeirats angepasst werden sollte. Darin ist auch eine Konkretisierung der Aufgaben enthalten (siehe Anlage 2). Die Anpassung der Geschäftsordnung soll bei der ersten Sitzung des Nachhaltigkeitsbeirats nach der Neuberufung beschlossen werden.

 

Neuberufung

 

Als Anlage 3 ist die Vorschlagsliste für die Neuberufung des Nachhaltigkeitsbeirats beigefügt.

Ein Teil des Nachhaltigkeitsbeirats hatte in der letzten Berufungsphase in der Steuerungsgruppe zur Erstellung der ersten Fürther Nachhaltigkeitsstrategie mitgewirkt. Darüber hinaus waren weitere Vertreterinnen und Vertreter der Stadtgesellschaft eingebunden. Diese Steuerungsgruppe soll im Rahmen der Neuberufung mit den Nachhaltigkeitsbeirat zusammengeführt werden. Eine neue Aufgabe des Beirats wird damit die Weiterverfolgung der Nachhaltigkeitsstrategie. Entsprechend ist in der Vorschlagsliste farbig markiert, wer bisher im Beirat aktiv war, wer in der Steuerungsgruppe aktiv war und wer ganz neu dazu kommt. Alle vorgeschlagenen Personen haben im Vorfeld ihre Bereitschaft zur Mitarbeit signalisiert.

 


Finanzierung:

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

Wie bisher, neu 0

x

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

x

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr. 13000

im

x

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Anlage 1: Entwurf Änderungssatzung zur Satzung des Nachhaltigkeitsbeirats

Anlage 2: Entwurf Geschäftsordnung des Nachhaltigkeitsbeirats

Anlage 3: Entwurf Mitgliederliste zur Berufung des Nachhaltigkeitsbeirats 2023