Entfällt, da Kenntnisnahme
Die Stadtratsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen hat beantragt, dass die Verwaltung eine Übersicht über die angemeldeten bzw. genehmigten Feuerwerke aller Klassen im Stadtgebiet geben möge. Die Aufstellung solle alle Feuerwerke mit Angabe des Anlasses seit 01.01.2022 umfassen.
Zur rechtlichen Einordnung darf auf die Vorlage zum Umweltausschuss vom 07.02.2020 Bezug genommen werden. Darin wurde Folgendes ausgeführt:
„Der Umgang mit Feuerwerkskörpern wird durch das Sprengstoffgesetz
(SprenstoffG) und durch die Erste Verordnung zum SprengstoffG (1. SprengstoffV)
geregelt.
An Silvester dürfen Feuerwerkskörper (pyrotechnische Gegenstände) der
Kategorie 2 von jeder volljährigen Person gezündet werden (§ 23 Abs. 2 Satz 2
1. SprengstoffV). Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 der 1. SprengstoffV dürfen diese
pyrotechnische Gegenstände in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch
- Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengstoffG,
- eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengstoffG oder
- einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 der 1. SprengstoffV
verwendet (abgebrannt) werden.
Die Inhaber von Erlaubnissen oder Befähigungsscheinen müssen das
beabsichtigte Feuerwerk mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder
elektronisch der zuständigen Behörde, in Bayern sind dies die
Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen, anzeigen (§ 23 Abs. 3 1.
SprengstoffV). Einer Genehmigung zur Durchführung der Feuerwerke oder auch der
Zustimmung der betroffenen Gemeinde, in der das Feuerwerk abgebrannt wird,
bedarf es darüber hinaus nicht.
Feuerwerke durch solche “professionellen Pyrotechniker” werden auch in
der Stadt Fürth immer wieder abgebrannt. Die Stadt Fürth hat dabei keinen
Einfluss darauf, ob, wann und in welchem Umfang Feuerwerke durch
“professionelle Pyrotechniker” abgebrannt werden. Das ist um so bedauerlicher,
als nicht selten Lärmbeschwerden wegen Feuerwerken bei der Stadt Fürth
eingehen. Den verärgerten Betroffenen kann dann lediglich die Rechtslage
dargestellt werden, die es der Stadt Fürth nicht ermöglicht, regelnd einzugreifen.
Andere Personen, als Erlaubnis- bzw. Befähigungsscheininhaber, dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 vom 2. Januar bis 30. Dezember eines Jahres nur mit einer Ausnahmebewilligung der zuständigen Behörde abbrennen (§ 24 Absatz 1 der 1. SprengstoffV). Zuständige Behörde hierfür ist die jeweilige Gemeinde, in deren Gebiet das Feuerwerk abgebrannt werden soll, also im Einzelfall auch die Stadt Fürth. Solche Ausnahmen können aus „begründetem Anlass“ zugelassen werden. Die Stadt Fürth hat von dieser Ermächtigung in den vergangenen Jahren nur sehr restriktiv Gebrauch gemacht und Feuerwerke z.B. nur wegen besonderer Firmenjubiläen zugelassen. Nicht als begründete Anlässe wurden beispielsweise runde Geburtstage oder auch Ehejubiläen angesehen.“
Der Umweltausschuss hat in dieser Sitzung vom 07.02.2020 beschlossen,
Ausnahmen gem. § 24 Abs. 1 der 1. SprengstoffV zum Abbrennen von
Feuerwerken in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember eines Jahres
grundsätzlich nicht zu erteilen.
Seit dem 01.01.2022 bis zum 24.02.2023 wurden in der Stadt Fürth das Abbrennen folgender Feuerwerke angezeigt bzw. zugelassen:
Datum |
Anlass |
Örtlichkeit |
Genehmigt von bzw. angezeigt bei: |
24.02.2023 |
Konzert
Band Stahlzeit |
Stadthalle
Innenbereich |
Stadt
Fürth |
18.05.2022 |
10 Jahre
Fanclub Entourage |
Sportpark
Ronhof |
Stadt
Fürth |
11.06.2022 |
Hochzeit |
Stadthalle
Außenbereich |
Reg. v.
Mfr./Gewerbeaufsichtsamt |
18.06.2022 |
15 Jahre
Fanklub Horidos 1000 |
Sportpark
Ronhof |
Stadt
Fürth |
05.07.2022 |
Kirchweih
Hardhöhe |
Festplatz
Hardhöhe |
Reg. v.
Mfr./Gewerbeaufsichtsamt |
23.07.2022 |
Sommernachtsball |
Stadtpark
Fürth |
Reg. v.
Mfr./Gewerbeaufsichtsamt |
17.08.2022 |
Kirchweih Unterfarrnbach |
Unterfarrnbacher
Straße |
Reg. v.
Mfr./Gewerbeaufsichtsamt |
28.08.2022 |
Kirchweih
Fürberg |
Unterfürberger
Straße |
Reg. v.
Mfr./Gewerbeaufsichtsamt |
01.10.2022 |
Kirchweih
Michaelis |
Stadtwiesen |
Reg. v.
Mfr./Gewerbeaufsichtsamt |
28.10.2022 |
Konzert Saltatio
Mortis |
Stadthalle
Innenbereich |
Stadt
Fürth |
07.12.2022 |
Norma
Artikelerprobung |
Manfred-Roth-Str.
5 |
Reg. v.
Mfr./Gewerbeaufsichtsamt |
17.12.2022 |
ASV Fürth
Vereinsfeier |
Magazinstr.
45 |
Reg. v.
Mfr./Gewerbeaufsichtsamt |
Auf Grund des
Umweltausschussbeschluss vom 07.02.2020 wurden Ausnahmen für das Abbrennen von
Feuerwerken durch die Stadt Fürth nur in ganz besonderen Ausnahmefällen
erteilt. Die betraf zwei Fanclubfeiern im Sportpark Ronhof, bei welchen keine
Raketen oder Feuerwerkskörper mit Knalleffekten, sondern nur Fackeln und andere
Leuchtmittel zum Einsatz kamen. Daneben wurden bei zwei Veranstaltungen in der
Stadthalle Fürth Ausnahmen für das Abbrennen von Bühnenpyrotechnik erteilt.
Exkurs - weitere Einschränkungen des Abbrennens von Feuerwerken?
Die 1. SprengstoffV beinhaltet weitere zumeist für die Silvesternacht relevante Regelungen zum Abbrennen von Feuerwerken sowie Befugnisse, dieses zu beschränken.
·
§ 23 Abs. 1 1. SprengstoffV:
Gesetzliches Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer
Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders
brandempfindlicher Gebäude oder Anlagen.
·
§ 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1.
SprengstoffV:
Ermächtigung (in Bayern der Gemeinden) Anordnungen zum Schutz besonders
brandempfindlicher Gebäude und Anlagen zu treffen.
Hinweis: Das Amt für Brand- und
Katastrophenschutz hat bislang keine Regelungen auf diesen Grundlagen für
erforderlich gehalten.
·
§ 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1.
SprengstoffV:
Ermächtigung (in Bayern der Gemeinden) das Abbrennen von Feuerwerkskörpern mit
ausschließlicher Knallwirkung (reine “Böller”) in dicht besiedelten Gebieten zu
verbieten.
Hinweis: Das Abbrennen pyrotechnischer
Gegenstände mit Knall- und Lichteffekten kann danach nicht beschränkt
werden.
- Art. 23 Abs. 1
Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG):
Einzelanordnungen/Verordnungen zum Schutz von Menschenansammlungen.
Auf dieser Grundlage wurden in der Vergangenheit, z.B. bei den von der Stadt zum Jahresende veranstalteten Abschlussfeierlichkeiten der Jubiläumsjahre 2007 und 2018 u.a. auch das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen im zentralen Veranstaltungsbereich untersagt. In anderen Städten (z.B. Nürnberg, Augsburg, München) werden auf dieser Grundlage seit Jahren Regelungen für die Silvesternacht (Feuerwerksverbot in bestimmten Bereichen) getroffen. Nach Einschätzung der Polizeiinspektion Fürth sind in der Stadt Fürth, von Sonderveranstaltungen abgesehen, die Voraussetzungen für das Aussprechen eines solchen Verbotes nicht gegeben.
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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X |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung im Haushalt
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nein |
|
ja |
Hst. |
Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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