Betreff
Vorlage zum Antrag von Bündnis 90/Die Grünen vom 23.04.2023 - Auflistung der Feuerwerke im Stadtgebiet
Vorlage
OA/0575/2023
Aktenzeichen
III/OA
Art
Beschlussvorlage - AL
Referenzvorlage

Entfällt, da Kenntnisnahme


Die Stadtratsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen hat beantragt, dass die Verwaltung eine Übersicht über die angemeldeten bzw. genehmigten Feuerwerke aller Klassen im Stadtgebiet geben möge. Die Aufstellung solle alle Feuerwerke mit Angabe des Anlasses seit 01.01.2022 umfassen.

 

Zur rechtlichen Einordnung darf auf die Vorlage zum Umweltausschuss vom 07.02.2020 Bezug genommen werden. Darin wurde Folgendes ausgeführt:

 

„Der Umgang mit Feuerwerkskörpern wird durch das Sprengstoffgesetz (SprenstoffG) und durch die Erste Verordnung zum SprengstoffG (1. SprengstoffV) geregelt.

 

An Silvester dürfen Feuerwerkskörper (pyrotechnische Gegenstände) der Kategorie 2 von jeder volljährigen Person gezündet werden (§ 23 Abs. 2 Satz 2 1. SprengstoffV). Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 der 1. SprengstoffV dürfen diese pyrotechnische Gegenstände in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch

 

  • Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengstoffG,
  • eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengstoffG oder
  • einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 der 1. SprengstoffV

 

verwendet (abgebrannt) werden.

 

Die Inhaber von Erlaubnissen oder Befähigungsscheinen müssen das beabsichtigte Feuerwerk mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde, in Bayern sind dies die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen, anzeigen (§ 23 Abs. 3 1. SprengstoffV). Einer Genehmigung zur Durchführung der Feuerwerke oder auch der Zustimmung der betroffenen Gemeinde, in der das Feuerwerk abgebrannt wird, bedarf es darüber hinaus nicht.

 

Feuerwerke durch solche “professionellen Pyrotechniker” werden auch in der Stadt Fürth immer wieder abgebrannt. Die Stadt Fürth hat dabei keinen Einfluss darauf, ob, wann und in welchem Umfang Feuerwerke durch “professionelle Pyrotechniker” abgebrannt werden. Das ist um so bedauerlicher, als nicht selten Lärmbeschwerden wegen Feuerwerken bei der Stadt Fürth eingehen. Den verärgerten Betroffenen kann dann lediglich die Rechtslage dargestellt werden, die es der Stadt Fürth nicht ermöglicht, regelnd einzugreifen.

 

Andere Personen, als Erlaubnis- bzw. Befähigungsscheininhaber, dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 vom 2. Januar bis 30. Dezember eines Jahres nur mit einer Ausnahmebewilligung der zuständigen Behörde abbrennen (§ 24 Absatz 1 der 1. SprengstoffV). Zuständige Behörde hierfür ist die jeweilige Gemeinde, in deren Gebiet das Feuerwerk abgebrannt werden soll, also im Einzelfall auch die Stadt Fürth. Solche Ausnahmen können aus „begründetem Anlass“ zugelassen werden. Die Stadt Fürth hat von dieser Ermächtigung in den vergangenen Jahren nur sehr restriktiv Gebrauch gemacht und Feuerwerke z.B. nur wegen besonderer Firmenjubiläen zugelassen. Nicht als begründete Anlässe wurden beispielsweise runde Geburtstage oder auch Ehejubiläen angesehen.“

 

Der Umweltausschuss hat in dieser Sitzung vom 07.02.2020 beschlossen, Ausnahmen gem. § 24 Abs. 1 der 1. SprengstoffV zum Abbrennen von Feuerwerken in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember eines Jahres grundsätzlich nicht zu erteilen.

 

 

Seit dem 01.01.2022 bis zum 24.02.2023 wurden in der Stadt Fürth das Abbrennen folgender Feuerwerke angezeigt bzw. zugelassen:

 

Datum

Anlass

Örtlichkeit

Genehmigt von bzw. angezeigt bei:

24.02.2023

Konzert Band Stahlzeit

Stadthalle Innenbereich

Stadt Fürth

18.05.2022

10 Jahre Fanclub Entourage

Sportpark Ronhof

Stadt Fürth

11.06.2022

Hochzeit

Stadthalle Außenbereich

Reg. v. Mfr./Gewerbeaufsichtsamt

18.06.2022

15 Jahre Fanklub Horidos 1000

Sportpark Ronhof

Stadt Fürth

05.07.2022

Kirchweih Hardhöhe

Festplatz Hardhöhe

Reg. v. Mfr./Gewerbeaufsichtsamt

23.07.2022

Sommernachtsball

Stadtpark Fürth

Reg. v. Mfr./Gewerbeaufsichtsamt

17.08.2022

Kirchweih Unterfarrnbach

Unterfarrnbacher Straße

Reg. v. Mfr./Gewerbeaufsichtsamt

28.08.2022

Kirchweih Fürberg

Unterfürberger Straße

Reg. v. Mfr./Gewerbeaufsichtsamt

01.10.2022

Kirchweih Michaelis

Stadtwiesen

Reg. v. Mfr./Gewerbeaufsichtsamt

28.10.2022

Konzert Saltatio Mortis

Stadthalle Innenbereich

Stadt Fürth

07.12.2022

Norma Artikelerprobung

Manfred-Roth-Str. 5

Reg. v. Mfr./Gewerbeaufsichtsamt

17.12.2022

ASV Fürth Vereinsfeier

Magazinstr. 45

Reg. v. Mfr./Gewerbeaufsichtsamt

 

Auf Grund des Umweltausschussbeschluss vom 07.02.2020 wurden Ausnahmen für das Abbrennen von Feuerwerken durch die Stadt Fürth nur in ganz besonderen Ausnahmefällen erteilt. Die betraf zwei Fanclubfeiern im Sportpark Ronhof, bei welchen keine Raketen oder Feuerwerkskörper mit Knalleffekten, sondern nur Fackeln und andere Leuchtmittel zum Einsatz kamen. Daneben wurden bei zwei Veranstaltungen in der Stadthalle Fürth Ausnahmen für das Abbrennen von Bühnenpyrotechnik erteilt.

 

Exkurs - weitere Einschränkungen des Abbrennens von Feuerwerken?

Die 1. SprengstoffV beinhaltet weitere zumeist für die Silvesternacht relevante Regelungen zum Abbrennen von Feuerwerken sowie Befugnisse, dieses zu beschränken.

 

·         § 23 Abs. 1 1. SprengstoffV:
Gesetzliches Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlicher Gebäude oder Anlagen.

·         § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. SprengstoffV:
Ermächtigung (in Bayern der Gemeinden) Anordnungen zum Schutz besonders brandempfindlicher Gebäude und Anlagen zu treffen.
Hinweis: Das Amt für Brand- und Katastrophenschutz hat bislang keine Regelungen auf diesen Grundlagen für erforderlich gehalten.

·         § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. SprengstoffV:
Ermächtigung (in Bayern der Gemeinden) das Abbrennen von Feuerwerkskörpern mit ausschließlicher Knallwirkung (reine “Böller”) in dicht besiedelten Gebieten zu verbieten.
Hinweis: Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände mit Knall- und Lichteffekten kann danach nicht beschränkt werden.

  • Art. 23 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG):
    Einzelanordnungen/Verordnungen zum Schutz von Menschenansammlungen.
    Auf dieser Grundlage wurden in der Vergangenheit, z.B. bei den von der Stadt zum Jahresende veranstalteten Abschlussfeierlichkeiten der Jubiläumsjahre 2007 und 2018 u.a. auch das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen im zentralen Veranstaltungsbereich untersagt. In anderen Städten (z.B. Nürnberg, Augsburg, München) werden auf dieser Grundlage seit Jahren Regelungen für die Silvesternacht (Feuerwerksverbot in bestimmten Bereichen) getroffen. Nach Einschätzung der Polizeiinspektion Fürth sind in der Stadt Fürth, von Sonderveranstaltungen abgesehen, die Voraussetzungen für das Aussprechen eines solchen Verbotes nicht gegeben.

 

 

 


Finanzierung:

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

X

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: