Der Finanz- und Verwaltungsausschuss empfiehlt, der Stadtrat beschließt die beigefügte Satzung zur Aufhebung der Informationsfreiheitssatzung.


Die Stadt Fürth hat sich 2012 eine Informationsfreiheitssatzung (IFS) gegeben, um dem zunehmenden bürgerschaftlichen Bedürfnis nach Transparenz in der öffentlichen Verwaltung Rechnung zu tragen. Kommunale Informationsfreiheitssatzungen geben üblicherweise, so auch die Fürther Satzung, allen Einwohnenden ein voraussetzungsloses Recht auf Information zu Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises. Zum Zeitpunkt des Erlasses bestand noch kein gesetzliches allgemeines Auskunftsrecht im Freistaat Bayern. Ein solches besteht seit Inkrafttreten des Art. 36, jetzt Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz im Jahr 2015.

 

In den letzten Jahren wurden Ansprüche auf Auskunft sowohl auf Basis des Art. 39 BayDSG als auch der IFS deutlich häufiger geltend gemacht als in den Vorjahren. Dabei zeigte sich, dass sich die Anfragenden auch auf ein – zumindest immaterielles – berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 39 BayDSG berufen konnten, so dass der Anwendungsbereich der IFS kaum noch praktische Relevanz entfaltet. Zudem gilt Art. 39 BayDSG auch für Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises sowie für Nicht-Einwohner.

 

Über Art. 39 BayDSG hinaus gewährleisten das Umweltinformationsgesetz (UIG), das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) und natürlich der klassische Anspruch auf Akteneinsicht für Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens Transparenz und bürgerschaftliche Kontrolle.

 

Vor diesem Hintergrund wird daher vorgeschlagen, die kommunale IFS aufzuheben, um einen Beitrag zur Deregulierung zu leisten. 

 

Als Folgeänderung ist auch die auf die Informationsfreiheitssatzung bezogene Tarifgruppe des kommunalen Kostenverzeichnisses zur Kostensatzung zu streichen.

 

Für die Auskünfte auf Basis des Art. 39 BayDSG kann die Stadt Fürth Kosten nach Art. 6 Kostengesetz erheben. Hier bestehen keine Tarife nach Kostenverzeichnis, sondern die Gebühren richten sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung für den Antragsteller und dem Verwaltungsaufwand. Da letzterer höchst unterschiedlich ist, erfolgt die Gebührenerhebung angepasst an die nötige Recherchearbeit.


Finanzierung:

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Entwurf der Satzung zur Aufhebung der Informationsfreiheitssatzung