1. Den Ausführungen und
Abwägungsvorschlägen des Baureferates wird beigetreten.
2. Der Bau- und Werkausschuss billigt den Entwurf des
Bebauungsplans Nr. 275a, 2. Änderung sowie die dazugehörige Begründung (mit
Anlagen).
3.
Der Bau- und Werkausschuss beschließt, die Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
4. Der Bau- und Werkausschuss
beschließt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (und die
innerstädtischen Dienststellen) gem. § 4a Abs. 3 BauGB erneut zu beteiligen.
5.
Die Verwaltung wird beauftragt, die ortsübliche
Bekanntmachung zu veranlassen.
Der Stadtrat der Stadt Fürth hat mit Beschluss vom
27.05.2020 das Verfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 275a
„Wolfsgrubermühle“ und Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren
eingeleitet. Als Änderungsbereich war der gesamte Geltungsbereich des
rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 275a vorgesehen (circa 1,64 ha).
Mit der Konkretisierung der Planung wurde deutlich,
dass sich die aktuellen Planungsziele nur in einem Teilbereich von der
Planungskonzeption des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes unterscheiden. Die
2. Änderung beschränkt sich auf den Bereich, der den zeitgemäßen
städtebaulichen Vorstellungen der Stadt Fürth nicht mehr entspricht. Dabei
handelt es sich im Wesentlichen um den zentral gelegenen Bereich des Grundstückes
Fl.Nr. 185, Gmkg. Fürth. Die Änderung hat die Schaffung der planungsrechtlichen
Voraussetzungen für den Neubau des Heinrich-Schliemann-Gymnasium und die
Feinsteuerung der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung zum Ziel.
Mit Beschluss des Stadtrates vom 21.04.2021 wurden die
Planungsziele konkretisiert. Der Änderungsbereich wurde entsprechend reduziert
(ca. 7.900 m²). Er umfasst nun die Flächen zwischen Henri-Dunant-Straße und
Pegnitz, nördlich der denkmalgeschützten ehemaligen Mühlengebäude der sog.
Wolfsgrubermühle (Mühlenstraße Nrn. 25, 27) und Teile der Mühlstraße. Hier
sollen Flächen für den Gemeinbedarf festgesetzt werden.
In gleicher Sitzung wurde beschlossen, das Verfahren
im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB weiterzuführen. Entsprechend
§ 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird der wirksame Flächennutzungsplan im Wege der
Berichtigung angepasst. Das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans
wird nicht weitergeführt (Beschluss des Stadtrates vom 21.04.2021).
Dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren
ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB geändert werden
soll, wurde im Amtsblatt Nr. 10 der Stadt Fürth vom 26.05.2021 ortsüblich
bekannt gemacht.
Mit der Änderung des Bebauungsplanes nach dem Erwerb
der Flächen im Bereich der ehemaligen Wolfsgrubermühle durch die Stadt Fürth
besteht die Chance, das innerstädtisch zentral gelegene Areal einer
bedarfsgerechten Nutzung zuzuführen. Mit der Überplanung sollen dringend
benötigte Gemeinbedarfsflächen planungsrechtlich gesichert werden. Der
Ersatzneubau für das HSG ist als Gemeinbedarfseinrichtung für die Versorgung
der Bevölkerung erforderlich und soll als Maßnahme der Innenentwicklung
erfolgen.
Das Bebauungskonzept orientiert sich an dem Ergebnis
des Realisierungswettbewerbs für den Neubau des HSG. Direkt an der
Henri-Dunant-Straße ist ein zur Straße hin viergeschossiger, kompakter
(günstiges Verhältnis Hüllfläche/Gebäudeinhalt) Baukörper vorgesehen. Der
Haupteingang ist an der stadtzugewandten Seite (Nordwesten) an der Henri-Dunant-Straße
geplant. Der Baukörper nimmt hier die Flucht des benachbarten Sozialrathauses
auf und korrespondiert auch höhenmäßig mit diesem. Die bauliche Raumkante
entlang der Henri-Dunant-Straße wird fortgesetzt. Gemeinsam mit dem nördlich
der Straße gelegenen BRK-Gebäude bildet der Baukörper künftig das Tor zur
Altstadt. Aufgrund des zur Pegnitz hin stark abfallenden Geländes entsteht auf
der flusszugewandten Seite (Südosten) ein weiteres Stockwerk unterhalb der
Straßenebene. Hier befindet sich ein weiterer Eingang im Bereich der
Schulfreiflächen. Der Baukörper ist zur Pegnitz hin überwiegend fünfgeschossig,
in Teilen eingeschossig mit Dachterrasse. Er ordnet sich höhenmäßig dem
prägnanten Mühlengebäude unter.
Die Erschließung des Änderungsbereiches, welcher
derzeit für den Kraftfahrzeugverkehr ausschließlich über die Mühlstraße
erreichbar ist, soll künftig hauptsächlich von der Henri-Dunant-Straße (B8)
erfolgen. Dies dient u.a. der Entlastung der tiefergelegenen Mühlstraße, die
aufgrund ihres sehr geringen Querschnittes in Teilbereichen von lediglich 3,90
m nicht geeignet ist, eine größere Verkehrsbelastung (Bau der Schule und des
Hotels) aufzunehmen und die Erschließung des Quartiers besonders im Hinblick
auf die Schulwegsicherheit zu bewerkstelligen. Die aufgrund der erheblichen
Höhenunterschiede schwierige Anbindung der Mühlstraße an die
Henri-Dunant-Straße erfolgt flächensparend über eine Unterfahrung des
Schulgebäudes in Form einer Rampe. Zudem stellt die Rampe die Einfahrt zu der
unter dem Schulgebäude geplanten Tiefgarage dar.
Die vorgezogene Behördenbeteiligung („Scoping“)
nach § 4 Abs.1 BauGB wurde in der Zeit vom 27.05.2021 bis 11.06.2021
durchgeführt.
Eine
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde nach § 3 Abs. 1 BauGB
vom 27.05.2021 bis 11.06.2021 durchgeführt.
Die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 20.03.2023 bis 21.04.2023 statt.
Die
im Rahmen der beiden Behördenbeteiligungen und der Beteiligung der Öffentlichkeit
eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange sowie der Bürgerinnen und Bürger sind in Einzelabwägungen behandelt
worden und liegen als Anlage bei. Auf eine Kurzversion wurde wegen der
Komplexität der Abwägung verzichtet.
Im Rahmen der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2
BauGB haben sich Planänderungen ergeben, sodass der Entwurf zum Bebauungsplan
gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut auszulegen und die Stellungnahmen erneut
einzuholen sind.
Der
geänderte Entwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 275a (einschließlich
Begründung) in der Fassung vom 03.07.2023 soll nun gebilligt und dessen
öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie
die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4a Abs. 3 BauGB beschlossen werden.
Die
Verwaltung wird beauftragt, die ortsübliche Bekanntmachung zu veranlassen und
die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über deren erneute
Beteiligung zu benachrichtigen.
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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x |
nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
x |
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung im Haushalt
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x |
nein |
|
ja |
Hst. |
Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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BP_275a_02_A_Planblatt vom 19.07.2023
BP_275a_02_B_Begründung vom 19.07.2023 mit folgenden Anlagen
BP_275a_02_B.1_saP, Bericht vom 15.02.2022
BP_275a_02_B.2_Altlastenerkundung, Bericht vom 11.04.2017
BP_275a_02_B.3_Baugrundgutachten mit Detailerkundung, Bericht vom 01.02.2019
BP_275a_02_B.4_PFAS-Untersuchungen, Bericht vom 06.09.2019
BP_275a_02_B.5_Kampfmittelvorerkundungen, Protokoll vom 22.02.2021
BP_275a_02_B.6_Verkehrsgutachten, Bericht vom 15.09.2022
BP_275a_02_B.7_Lärmgutachten, Bericht vom 10.02.2023
BP_275a_02_B.8_Überflutungsschutzkonzept HSG, Bericht vom 25.05.2021
BP_275a_02_B.9_Konzept zur Hochwasserabführung Mühlstraße, Bericht vom 20.02.2023
C_Einzelabwägungen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 I BauGB
D_Einzelabwägungen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 II BauGB
E_Einzelabwägungen Öffentlichkeit nach § 3 I BauGB