Der Bau- und Werkausschuss nimmt von den Ausführungen der Verwaltung Kenntnis.
Aktuelle gesetzliche Regelung:
Die Stadt Fürth ist ein Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt.
Am 25.04.2023 hat der Bayerische Ministerrat die Änderung der Gebietsbestimmungsverordnung Bau (GBestV-Bau) beschlossen und damit von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, in Städten und Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt, die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen befristet bis zum 31.12.2025 unter Genehmigungsvorbehalt zu stellen.
Der Genehmigungsvorbehalt für die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen zielt darauf ab, ein ausreichendes Angebot an bezahlbaren Mietwohnungen zu erhalten und Mieter vor Verdrängung durch Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen zu schützen.
Die Genehmigungspflicht besteht nur, wenn das betroffene Bestandswohngebäude mehr als zehn Wohnungen umfasst. Wohngebäude mit bis zu zehn Wohnungen sind daher vom Genehmigungserfordernis ausgenommen (vgl. § 2 Abs. 1 S. 2 GBestVBau). Bayern weicht damit aus Gründen des Kleineigentümerschutzes von der in § 250 Abs. 1 S. 2 BauGB vorgesehenen Regelgröße von fünf Wohnungen ab.
Die geänderte Verordnung wird zum 01.06.2023 in Kraft treten.
Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde.
Bei Vorliegen eines Genehmigungstatbestandes gemäß § 250 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 5 BauGB ist die Genehmigung für die Umwandlung zu erteilen:
1. Erbschaft und Vermächtnis
2. Veräußerung an Familienangehörige
3. Veräußerung an Mieterschaft
4. Wirtschaftlicher Härtefall
5. Vormerkung
Auf das Schreiben des Ministeriums vom 31.5.2023 und die Vollzugshinweise wird verwiesen. Die Fragen des Antrags werden während der Sitzung mündlich beantwortet.
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung im Haushalt
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nein |
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ja |
Hst. |
Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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Einführungsschreiben des Ministeriums vom 31.5.2023
Vollzugshinweise Stand Mai 2023