Betreff
Erhaltungssatzung für bauliche Anlagen des historischen Industriestandorts Fürth: hier Prüfauftrag
Vorlage
SpA/1075/2023
Art
Beschlussvorlage - AB
  1. Die Verwaltung wird beauftragt, für die bauliche Gesamtanlage der ehemaligen Kofferfabrik entsprechende Inhalte für eine Erhaltungssatzung gem. § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu erarbeiten.
  2. Der Satzungsentwurf ist dem BWA zur weiteren Beratung vorzulegen

 


Entlang von Pegnitz und Rednitz befinden sich mehrere bauliche Anlagen als Zeugnis des historischen Industriestandorts Fürth. Dies sind zum einen die Kißkalt'schen Häuser, die ehemalige Metallfolienfabrik M. Brünn & Coder Rednitz und der ehemalige städtische Schlachthof (jetzt Kulturforum) entlang der Rednitz. Entlang der Pegnitz befinden sich die ehemalige Kofferfabrik (Flurstück 100/3) sowie das Kesselhaus (Flurstück 987/2). Im Zusammenhang prägen die baulichen Anlagen die Stadtgestalt und sind von städtebaulicher und geschichtlicher Bedeutung für das Stadtgebiet Fürth.

Im Umfeld wurden in jüngster Zeit teilweise Veränderungen festgestellt, die dem Erhalt der Stadtgestalt entgegenstehen. Auf aktuelle Diskussionen in der Öffentlichkeit wird verwiesen.

Um entsprechende Instrumentarien zu entwickeln, mit dem die städtebauliche und geschichtliche Qualität langfristig gesichert werden können, soll eine Erhaltungssatzung für die baulichen Anlagen entlang der Pegnitz – die ehemalige Kofferfabrik (Flurstück 100/3) sowie das Kesselhaus (Flurstück 987/2) – erlassen werden. Diese sind im Gegensatz zu den baulichen Anlagen an der Rednitz nicht als Einzelbaudenkmäler qualifiziert.

Schutzgut und Ziel der Erhaltungssatzung sind nicht die Erhaltung baulicher Anlagen aus historischen Gründen im weitesten Sinne – als Dokumentation geschichtlicher, insbes. kunst- oder architekturgeschichtlicher Epochen und Entwicklungen – sondern die städtebauliche Gestalt, wie sie durch die Beschaffenheit der genannten baulichen Anlagen im Stadtgebiet geprägt wird. Die zu erhaltenen baulichen Anlagen sollen in ihrer Beziehung zur Stadtstruktur und ihrer stadträumlichen Funktion erhalten werden.

Die Rechtsgrundlage hierfür bietet § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Eine Genehmigung für Rückbau oder (Nutzungs-)Änderung könnte auf Grundlage der Erhaltungssatzung Unter Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 BauGB versagt werden. Allerdings entstünde dadurch bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der Erhaltung ein Übernahmeanspruch des Geländes durch die Stadt.

Die Verwaltung soll nun beauftragt werden, die Möglichkeiten einer Erhaltungssatzung zu untersuchen.

 


Finanzierung:

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

x

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

x

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: