Der Bau- und Werkausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über die Novelle des Baugesetzbuches 2023 zur Kenntnis.
Der Bundestag
hat in seiner 109. Sitzung am 15.6.2023 die Novelle des Baugesetzbuchs (BauGB)
beschlossen. Der Bundesrat hat am 16.6.2023 das vom Bundestag verabschiedete
Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur
Änderung weiterer Vorschriften gebilligt. Die
Novelle ist zum 7. Juli 2023 in Kraft getreten. Zusammenfassung
der Änderungen in der BauGB Novelle:
Digitale Beteiligung und verkürzte
Genehmigungsfrist
Digitale Bürgerbeteiligung wird die Regel
Die Einführung des digitalen Beteiligungsverfahrens wird zum
Regelverfahren für die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden. Die
digitale Veröffentlichung wird zur Regel, die analoge Auslegung der
Planungsunterlagen bleibt aber erhalten, um allen Teilen der Bevölkerung eine
Beteiligung zu ermöglichen.
Planänderungen: Gestrafftes Verfahren
Das Verfahren bei einer erneuten Beteiligung von Öffentlichkeit und
Behörden im Falle von Änderungen in den Planungsentwürfen wird gestrafft. Bei
Planänderungen sollen erneute Stellungnahmen nur zu den geänderten oder
ergänzten Teilen und deren Auswirkungen auf den Planentwurf eingeholt werden.
Verkürzte Fristen
Die Frist für die Genehmigung bestimmter Bauleitpläne durch die Regierung
von Mittelfranken wird von drei Monaten auf einen Monat verkürzt. Das gilt für
alle Flächennutzungspläne und für solche Bebauungspläne, die nicht aus einem
Flächennutzungsplan entwickelt sind.
Erneuerbare
Energien: einfachere Genehmigung
Um den Ausbau der Erneuerbaren Energien zügig voranzubringen, werden Genehmigungsverfahren
für bestimmte Photovoltaikanlagen sowie von Solarparks und Windenergieanlagen
in Gewerbe- und Industriegebieten vereinfacht werden. Es können Befreiungen aus
Gründen des Allgemeinwohls leichter erteilt werden, um von Bebauungsplänen abweichen
zu können. Die Regelungen ergänzen die im Januar 2023 in Kraft getretene
Baugesetzbuchnovelle.
Flächen für
Windenergie
Neben dem Bauleitplanverfahren ändert der Gesetzentwurf das
Windenergieflächenbedarfsgesetz: Beim Flächenbeitragswert werden ausschließlich
solche Flächen angerechnet, für die standardisierte Daten geografischer
Informationssysteme vorliegen. Die Regelung soll ein effektives Monitoring der
Flächenausweisungen für die Windenergie an Land ermöglichen.
Agri-Photovoltaik-Anlagen
Privilegierung von Vorhaben zur energetischen Nutzung von land- und
forstwirtschaftlichen Flächen bis 2,5 Hektar in der Nähe von Betrieben im
Außenbereich, auch unter Einbeziehung von Gartenbaubetrieben.
Wiederaufbauklausel und Sonderbaurecht
Wiederaufbauklausel
Als Konsequenz aus der Flutkatastrophe im Ahrtal beinhaltet die Novelle darüber hinaus eine Sonderklausel für Katastrophenfälle. Die Länder können im Katastrophenfall Wiederaufbaugebiete definieren, in denen bestimmte Ausnahmen vom Baugesetzbuch gelten. So sollen im Wiederaufbaugebiet oder einer Nachbargemeinde dringend erforderliche bauliche Anlagen und Einrichtungen fünf Jahre lang zugelassen werden können, auch wenn sie den Vorschriften des Baugesetzbuchs oder eines Bebauungsplans nicht entsprechen. Dies soll es ermöglichen, die Bevölkerung bis zum geordneten Wiederaufbau ausreichend zu versorgen.
Sonderbaurecht
Ferner wird das Sonderbaurecht, das derzeit den Bau von
Flüchtlingsunterkünften vereinfacht, bis Ende 2027 verlängert und auf soziale
Einrichtungen wie Schulen und Kitas erweitert. Bei befristet zu erteilenden
Baugenehmigungen gibt es eine Verlängerungsmöglichkeit um maximal drei Jahre,
bis 31.12.2030.
Auch der Bedarf an Anlagen für soziale Zwecke wie Schulen, Kindergärten,
Beratungsstellen, Einrichtungen zur Behinderten- und Altenbetreuung und
Unterkünfte für Obdachlose soll eine Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplans nach § 31 BauGB rechtfertigen können.
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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ja |
Gesamtkosten |
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nein |
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ja |
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Veranschlagung im Haushalt
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nein |
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ja |
Hst. |
Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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