Betreff
Bericht über die Novelle des Baugesetzbuchs 2023
Vorlage
SpA/1076/2023
Art
Beschlussvorlage - SB

Der Bau- und Werkausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über die Novelle des Baugesetzbuches 2023 zur Kenntnis.


Der Bundestag hat in seiner 109. Sitzung am 15.6.2023 die Novelle des Baugesetzbuchs (BauGB) beschlossen. Der Bundesrat hat am 16.6.2023 das vom Bundestag verabschiedete Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften gebilligt. Die Novelle ist zum 7. Juli 2023 in Kraft getreten. Zusammenfassung der Änderungen in der BauGB Novelle:

 

Digitale Beteiligung und verkürzte Genehmigungsfrist

Digitale Bürgerbeteiligung wird die Regel

Die Einführung des digitalen Beteiligungsverfahrens wird zum Regelverfahren für die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden. Die digitale Veröffentlichung wird zur Regel, die analoge Auslegung der Planungsunterlagen bleibt aber erhalten, um allen Teilen der Bevölkerung eine Beteiligung zu ermöglichen.

Planänderungen: Gestrafftes Verfahren

Das Verfahren bei einer erneuten Beteiligung von Öffentlichkeit und Behörden im Falle von Änderungen in den Planungsentwürfen wird gestrafft. Bei Planänderungen sollen erneute Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen und deren Auswirkungen auf den Planentwurf eingeholt werden.

Verkürzte Fristen

Die Frist für die Genehmigung bestimmter Bauleitpläne durch die Regierung von Mittelfranken wird von drei Monaten auf einen Monat verkürzt. Das gilt für alle Flächennutzungspläne und für solche Bebauungspläne, die nicht aus einem Flächennutzungsplan entwickelt sind.

Erneuerbare Energien: einfachere Genehmigung

Um den Ausbau der Erneuerbaren Energien zügig voranzubringen, werden Genehmigungsverfahren für bestimmte Photovoltaikanlagen sowie von Solarparks und Windenergieanlagen in Gewerbe- und Industriegebieten vereinfacht werden. Es können Befreiungen aus Gründen des Allgemeinwohls leichter erteilt werden, um von Bebauungsplänen abweichen zu können. Die Regelungen ergänzen die im Januar 2023 in Kraft getretene Baugesetzbuchnovelle.

Flächen für Windenergie

Neben dem Bauleitplanverfahren ändert der Gesetzentwurf das Windenergieflächenbedarfsgesetz: Beim Flächenbeitragswert werden ausschließlich solche Flächen angerechnet, für die standardisierte Daten geografischer Informationssysteme vorliegen. Die Regelung soll ein effektives Monitoring der Flächenausweisungen für die Windenergie an Land ermöglichen.

Agri-Photovoltaik-Anlagen

Privilegierung von Vorhaben zur energetischen Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen bis 2,5 Hektar in der Nähe von Betrieben im Außenbereich, auch unter Einbeziehung von Gartenbaubetrieben.

Wiederaufbauklausel und Sonderbaurecht

Wiederaufbauklausel

Als Konsequenz aus der Flutkatastrophe im Ahrtal beinhaltet die Novelle darüber hinaus eine Sonderklausel für Katastrophenfälle. Die Länder können im Katastrophenfall Wiederaufbaugebiete definieren, in denen bestimmte Ausnahmen vom Baugesetzbuch gelten. So sollen im Wiederaufbaugebiet oder einer Nachbargemeinde dringend erforderliche bauliche Anlagen und Einrichtungen fünf Jahre lang zugelassen werden können, auch wenn sie den Vorschriften des Baugesetzbuchs oder eines Bebauungsplans nicht entsprechen. Dies soll es ermöglichen, die Bevölkerung bis zum geordneten Wiederaufbau ausreichend zu versorgen.

Sonderbaurecht

Ferner wird das Sonderbaurecht, das derzeit den Bau von Flüchtlingsunterkünften vereinfacht, bis Ende 2027 verlängert und auf soziale Einrichtungen wie Schulen und Kitas erweitert. Bei befristet zu erteilenden Baugenehmigungen gibt es eine Verlängerungsmöglichkeit um maximal drei Jahre, bis 31.12.2030.

Auch der Bedarf an Anlagen für soziale Zwecke wie Schulen, Kindergärten, Beratungsstellen, Einrichtungen zur Behinderten- und Altenbetreuung und Unterkünfte für Obdachlose soll eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 BauGB rechtfertigen können.

 


Finanzierung:

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

x

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

x

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: