Betreff
Änderung der Sondernutzungssatzung zum 01.11.2023 (Wahlwerbung durch ausländische Parteien und Wählergruppierungen für Wahlen und Abstimmungen in anderen Staaten)
Vorlage
TfA/0452/2023
Aktenzeichen
RfV/TfA/StrV
Art
Beschlussvorlage - SL

Der Bau- und Werkausschuss empfiehlt, der Stadtrat beschließt die Satzung zur Änderung der Satzung für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Baulast der Stadt Fürth (Sondernutzungssatzung) zum 01.11.2023.
Der beiliegende Satzungsentwurf ist Bestandteil des Beschlusses.


Anlass für die Satzungsänderung:

In der Sondernutzungssatzung gibt es bislang keine Regelung, wie mit Anträgen zur Werbung für ausländische Parteien und Wählergruppen anlässlich von Wahlen und Abstimmungen im Ausland umzugehen ist – diese wären derzeit grundsätzlich zu genehmigen.

In jüngster Vergangenheit wurde in Nürnberg eine solche Plakatierung beantragt und auch genehmigt, was zu einer breiten Diskussion geführt hat.

 

Vorschlag der Verwaltung:

Die Verwaltung ist der Ansicht, dass für o. g. Abstimmungen und Wahlen im Regelfall keine Plakatierungen, Wahlkampfstände und sonstige Wahlwerbungen auf öffentlich gewidmeten Flächen genehmigt werden sollten. Dazu wird eine Änderung der Sondernutzungssatzung notwendig.

 

Darstellung des Abwägungsvorgangs:

Ausgangspunkt ist, dass Plakatständer, Infostände und andere typischerweise zur Wahlwerbung verwendete Objekte auf gewidmeten Flächen eine erlaubnispflichtige öffentlich-rechtliche Sondernutzung (Art. 18 BayStrWG) darstellen. Grundsätzlich sind diese Gegenstände geeignet, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen (Ablenkungseffekt für den Straßenverkehr, Einschränkung und Verkleinerung der Geh- und Fahrflächen für Menschen, die zu Fuß oder mit dem Rad unterwegs sind) und bedürfen daher einer Sondernutzungserlaubnis.

Es besteht (nur) ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung; die Verwaltung kann sich Selbstbindungen für die Ermessensausübung auferlegen.

Dabei sind Grundrechte zu beachten, was dazu führt, dass in Wahlkampfzeiten für in Deutschland stattfindende Wahlen (Kommunal-, Bezirkstags-/Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen) und Volksentscheiden nach Art 21 GG die zugelassenen Parteien einen grundsätzlichen Anspruch auf Genehmigung haben.

Parteien bzw. Wahlkampfbetreibende, die sich nicht an den aufgezählten Abstimmungen beteiligen, sondern Werbung für Wahlen oder Abstimmungen in anderen Ländern betreiben möchten, können sich nicht auf Art. 21 GG berufen, jedoch gegebenenfalls auf Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsäußerungsfreiheit).

 

Es ist also die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs mit der Meinungsäußerungsfreiheit der Teilnehmenden an ausländischen Wahlen oder Abstimmungen abzuwägen.

In Fürth gibt es eine Vielzahl ausländischer Staatsangehöriger, die in den jeweiligen Staaten wahlberechtigt sind. Bei Gestattung der Wahlwerbung für Parteien aus einem einzelnen anderen Staat würde die berechtigte Erwartung geweckt, dass für die Werbung anlässlich von Wahlen oder Abstimmungen in jedem anderen Staat ebenfalls eine Sondernutzungserlaubnis erteilt wird. Im Ergebnis wären dann „rund ums Jahr“ Wahlplakate zu genehmigen, wenn in irgendeinem Staat Wahlen oder Abstimmungen stattfinden.  Angesichts der sowie schon großen Anzahl von Plakatierungen (mehr als 100 Kampagnen im Jahr, ohne Wahlwerbung) und Informationsständen (ebenfalls über 100 Stände jährlich) würde das zu einer „Übermöblierung“ des öffentlichen Raumes führen und durch die Ablenkungen und die Verkleinerung des Bewegungsraums letztendlich zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs.

Als weitere Folge könnte möglicherweise den Parteien und Wählergruppen, die für in Deutschland stattfindende Abstimmungen Werbung machen möchten, in Wahlkampfzeiten nicht genügend Stellflächen zur Verfügung stehen (beispielsweise wurden für die Landtags- und Bezirkstagswahl 2018 für dreizehn Parteien 5400 Plakate an 1800 Standorten genehmigt). Hier wäre der besondere Schutz nach Art. 21 GG für solche Parteien und Wählergruppen sowie das Interesse der zu solchen Wahlen und Abstimmungen Stimmberechtigten an ausreichender Information höher zu bewerten, als das Recht auf Meinungsfreiheit von ausländischen Organisationen, die hier für Wahlen und Abstimmungen ohne Bezug zu Deutschland werben wollen.

 

Es wird deshalb empfohlen, in § 7 Abs. 2 Satz 2 der Sondernutzungssatzung eine Nr. 2a anzufügen, wonach eine Erlaubnis regelhaft nicht erteilt wird „für Plakatierung, Informationsstände und sonstige Formen der Wahlwerbung für ausländische Parteien und Wählergruppen zu Wahlen und Abstimmungen anderer Staaten.“

§ 7 Absatz 2 lautet nach Einfügung der neuen Ziffer 2a und der redaktionellen Änderungen dann:

§7 Versagung der Erlaubnis

(1)   

(2)    Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles den Interessen des Gemeingebrauchs, insbesondere der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutz des öffentlichen Verkehrsgrundes oder anderen rechtlich geschützten Interessen der Vorrang gegenüber der beabsichtigen Art der Sondernutzung gebührt. Dies gilt vor allem, wenn

 

1. der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck gleichermaßen durch Inanspruchnahme privater Grundstücke erreicht werden kann,

2. die Sondernutzung gleichermaßen auch an anderer Stelle erfolgen kann und dadurch der Gemeingebrauch weniger beeinträchtigt wird,

2a. mit der Sondernutzung durch Plakatierung, Informationsstände oder sonstige Aktivitäten Werbung für ausländische Parteien und Wählergruppen zu Wahlen und Abstimmungen anderer Staaten betrieben werden soll,

3. durch eine nicht durch kurzfristige Häufung von Sondernutzungsanlagen der Gemeingebrauch besonders beeinträchtigt wird,

4. Schaukästen, Verkaufsautomaten usw. auch in anderer Weise angebracht oder aufgestellt werden können, so dass sie nicht oder nur ganz geringfügig in den Luftraum über dem öffentlichen Verkehrsgrund hineinragen,

5. der Straßenbelag oder die Straßenausstattung durch die Art der Sondernutzung beschädigt werden kann und der Erlaubnisnehmer keine Gewähr bietet, dass die Beschädigung auf seine Kosten unverzüglich wieder behoben wird oder,

6. zu befürchten ist, dass durch die Art der Sondernutzung andere gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt werden können oder

7. wenn durch die Gestaltung der Sondernutzung oder durch Häufung von Sondernutzungen das Stadtbild leidet. Die Berücksichtigung von stadtplanerischen oder gestalterischen Gründen zur Versagung einer Erlaubnis gilt insbesondere für die Fußgängerzone.

Durch die Anbindung an die Soll-Formulierung des § 7 Abs. 2 der Satzung ist sichergestellt, dass für völlig außergewöhnliche grundrechtsrelevante Konstellationen Ausnahmen möglich wären (z.B. die Exilregierung eines völkerrechtswidrig besetzten Staates hält Wahlen ab, an denen ihre geflüchteten Staatsbürger teilnehmen können sollen, o.ä.).

 


Finanzierung:

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

x

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

x

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Änderungssatzung