1. Der Bau- und Werkausschuss nimmt die Ausführungen des Baureferates zustimmend zur Kenntnis.
2. Der Bau- und Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat, den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 475 zu beschließen.
Planungsanlass
Im künftigen
Planungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 475 „Teilgebiet zwischen Dr.-Mack-Straße
und Lange Straße“ liegen Grundstücke, für die aktuell Planungsüberlegungen
bestehen.
Zur Steuerung der
bereits eingetretenen baulichen Nachverdichtung und des Strukturwandels des
Gebiets, ist die Aufstellung des Bebauungsplanes erforderlich. Die planersetzenden Vorschriften
des § 34 BauGB reichen zur Bewältigung der städtebaulichen Fragen nicht mehr
aus, die durch aktuell vorliegende Planungsüberlegungen aufgeworfen werden. Die
Nachverdichtung und den Strukturwandel im Plangebiet zu steuern, liegt aus
städtebaulichen Gesichtspunkten im öffentlichen Interesse. In
Auseinandersetzung mit der gewachsenen Struktur ebenso wie mit deren
angestrebter Fortentwicklung sollen insbesondere die Belange des Wohnens, die
kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung sowie Maßnahmen zur Klimaanpassung im
Rahmen der Bauleitplanung berücksichtig werden.
Die künftige Entwicklung des Areals soll gezielt gesteuert
werden, um das vorhandene Nachverdichtungspotenzial zu nutzen und gleichzeitig
den Bestand inkl. möglicher Neustrukturierungen zu sichern und zu
qualifizieren.
Mit dem Aufstellungsbeschluss vom 26.07.2023 für den
Bebauungsplan wurden u.a. folgende Ziele formuliert:
-
Gezielte Steuerung der städtebaulichen
Neustrukturierung aufgrund vorhandener Nachverdichtungspotenziale
-
Sicherung der bestehenden Nutzungen – sowohl
gewerbliche als auch Wohnnutzung
-
Sicherung und Entwicklung eines kulturellen
Zentrums in Fürth
-
Aufwertung des Wohnumfeldes und der
Blockinnenbereiche zur Verbesserung des Stadtklimas durch die Sicherung und
Weiterentwicklung des Baumbestands (Durchgrünung des Wohnumfeldes, Entsiegelung
der Höfe)
Planungsrechtliche
Situation
Im
wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Fürth ist das Areal als gemischt
Baufläche dargestellt.
Eine
planungsrechtliche Beurteilung von Vorhaben ist derzeit größtenteils auf Basis
des § 34 BauGB – innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im
unbeplanten Innenbereich – vorzunehmen. Ein Teilbereich zwischen Finkenstraße
und ehemaliger Kofferfabrik liegt im Geltungsbereich des seit 1965
rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 272, der ein Gewerbegebiet festsetzt.
Hier ist jedoch Wohnnutzung entstanden. Der Teilbereich im Osten liegt im
Geltungsbereich des seit 1968 in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr.
331, dessen Verfahren allerdings nicht fortgeführt wurde.
Erlass einer
Veränderungssperre
Nach
Auffassung der Verwaltung handelt es sich bei der vorliegenden Voranfrage um
eine Planung, welche die Umsetzung des in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplans Nr. 475 wesentlich erschweren oder unmöglich machen würde.
Insbesondere der städtebaulichen Zielsetzung des o.g. Aufstellungsbeschlusses,
vornehmlich der gezielten Steuerung der städtebaulichen Neustrukturierung
aufgrund vorhandener Nachverdichtungspotenziale, der Sicherung und Entwicklung
eines kulturellen Zentrums für Kunst und Kultur in Fürth und der
gesamtheitlichen Aufwertung des Wohnumfeldes und der Blockinnenbereiche.
Ergänzend soll
zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre gem. § 14 i.V.m § 16 BauGB
mit folgendem Inhalt erlassen werden:
Satzung über die Veränderungssperre gem. §§
14 ff. Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich des in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplans Nr. 475 „Teilgebiet zwischen Dr.-Mack-Straße und Lange Straße“
Vom
……………………………………
Die Stadt Fürth erlässt aufgrund des § 14 i.
V. m. § 16 des Baugesetzbuches (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 3.
November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221) geändert worden ist i. V. m. Art. 23
Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998
(GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch §§ 2 und 3 des Gesetzes vom
24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) geändert worden ist, folgende Satzung über eine
Veränderungssperre:
§ 1 Zu sichernde Planung
Der Stadtrat
der Stadt Fürth hat in seiner Sitzung am 26.07.2023 beschlossen, für den in § 2
bezeichneten Bereich den Bebauungsplan Nr. 475 „Teilgebiet zwischen
Dr.-Mack-Straße und Lange Straße“ aufzustellen.
Die Veränderungssperre
dient der Sicherung dieser Planung.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Bei dem
räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre handelt es sich um die
Grundstücke im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 475
„Teilgebiet zwischen Dr.-Mack-Straße und Lange Straße“.
Der
Geltungsbereich dieser Satzung ist im dieser Satzung als Anlage beigefügten
Lageplan des Stadtplanungsamtes vom 20.09.2023 im Maßstab 1:1000 dargestellt.
§ 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der
Veränderungssperre (§ 2) dürfen
1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde
Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht
genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen
werden.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht
entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen
werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der
Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die
Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren
Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden
dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten
Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Die Satzung
über die Veränderungssperre tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie
tritt außer Kraft, sobald und soweit der für ihren Geltungsbereich
aufzustellende Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist, spätestens jedoch
nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten. Auf diese Frist ist der
seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1
BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen.
Hinweise
Auf die
Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung
etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die
Veränderungssperre gemäß § 18 BauGB und die Vorschriften des § 18 Abs. 3 BauGB
über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer
Geltendmachung wird hingewiesen.
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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X |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
X |
nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung im Haushalt
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X |
nein |
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ja |
Hst. |
Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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- Anlage 1: Geltungsbereich der Veränderungssperre