Der Bau- und Werkausschuss stimmt der vom Baureferat geschilderten Vorgehensweise zu. Auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträge wird verzichtet.
Straßenausbaubeiträge
(SAB)
Kinderspielplätze
stellen öffentliche Einrichtungen i. S. v. Art. 5 Abs. Satz 1 KAG dar. Diese
öffentlichen Einrichtungen fallen unter Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG und sind
grundsätzlich von der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge mit Gesetz vom 26.
Juni 2018 (GVBl. 2018, 449) nicht
betroffen, da das Gesetz sich nur auf Anlagen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 3
KAG bezieht und dafür eine Beitragserhebung ausschließt.
Somit
wäre die Erneuerung von Kinderspielplätzen grundsätzlich abrechnungsfähig.
Aus
Sicht des Baureferats sollte jedoch hierauf verzichtet werden, da
1. für die erstmalige Herstellung von
Kinderspielplätzen keine Erschließungsbeiträge erhoben werden
2. der Vorteilsgedanke für die
Inanspruchnahme von Kinderspielplätzen nicht abgrenzbar ist
3. aus Sicht des Baureferats gegenüber
Anliegern nicht begründbar/praktikabel ist (wegen Abschaffung SAB).
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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x |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
|
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung im Haushalt
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nein |
|
ja |
Hst. |
Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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