Betreff
Vorlage zum Antrag der CSU Stadtratsfraktion - Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung
Vorlage
OA/0595/2023
Aktenzeichen
III/OA
Art
Beschlussvorlage - AL

Entfällt, da Kenntnisnahme


Die Stadtratsfraktion der CSU beantragt den Erlass einer Allgemeinverfügung mit dem Inhalt, dass bei nicht angezeigten Versammlungen der Gruppe „Letzte Generation“ oder ähnlichen Versammlungen zum Klimaprotest keine Fahrbahnen benutzt werden dürfen und sich die Teilnehmenden nicht ankleben, festketten, festbinden oder niederlassen dürfen.

 

Der Antrag wurde mit den nicht angezeigten Versammlungen der letzten Generation am 17.08.2023 in der Stadt Fürth begründet. Am 18.08.2023 fand zudem eine weitere nicht angezeigte Versammlung statt.

 

Sachverhalt:

Nach Mitteilung der Polizeiinspektion Fürth wurden folgende nicht angezeigte Versammlungen im Stadtgebiet durchgeführt:

 

  1. 17.08.2023, Blockade der Abfahrt der Südwesttangente zur Schwabacher Straße von 7:33 Uhr bis 7:55 Uhr
  2. 17.08.2023, Blockade der Nürnberger Straße vor der Einmündung der Höfener Straße in Fahrtrichtung Nürnberg von 7:39 Uhr bis 8:00 Uhr
  3. 17.08.2023, Blockade der Abfahrt der A 73 in Richtung Ludwig-Quellen-Straße von 8:05 Uhr bis 8:21 Uhr
  • 17.08.2023, Blockade der Nürnberger Straße vor der Einmündung der Höfener Straße in Fahrtrichtung Nürnberg und der Ludwig-Quellen-Straße auf Höhe der Einmündung in die Nürnberger Straße von 15:12 Uhr bis 15:26 Uhr - Versammlungsorte lagen im Stadtgebiet Nürnberg
  1. 18.08.2023, Blockade der Nürnberger Straße am Fußgängerüberweg mit Lichtzeichenanlage vor der Einmündung der Höfener Straße in beide Fahrtrichtungen von 19:12 Uhr bis 19:32 Uhr

 

Nach Mitteilung der Polizei haben sich die Teilnehmenden der Versammlungen in keinem Fall auf der Fahrbahn angeklebt. Sie ließen sich nach Ansprache durch die Polizeikräfte bereitwillig von der Fahrbahn tragen, nennenswerte Verkehrsbehinderungen waren nicht zu verzeichnen. Eine Behinderung von Rettungsdiensten ist durch die Blockaden nicht erfolgt.

 

Rechtliche Einordnung:

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) ermöglicht es den Bürgerinnen und Bürgern, sich aktiv am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess zu beteiligen. Es ist damit ein wesentlicher Ausdruck der freiheitlichen Demokratie in der Bundesrepublik Deutschland und kann nur unter strengen Maßgaben beschränkt werden.

 

Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Die Versammlungsfreiheit erfasst auch solche Zusammenkünfte, bei welchen die Meinungskundgabe in plakativer oder aufsehenerregender Form erfolgt. Der Schutz der Veranstaltungen beschränkt sich nicht nur auf solche, bei denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen des gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht-verbalen Ausdrucksformen, darunter auch (Sitz-)Blockaden. Zudem besteht der Schutz des Art. 8 GG unabhängig davon, ob eine Versammlung anmeldepflichtig und dementsprechend angemeldet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2011, Az.: 1 BvR 388/05, Rn. 32 f.).

 

Die Versammlungen vom 17. und 18.08.2023 unterfallen somit, auch wenn diese nicht angezeigt wurden, dem Schutz des Art. 8 GG. Eine Beschränkung bzw. ein Verbot der Versammlungen könnte nur bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen auf der Grundlage des Art. 15 Abs. 1 Bayer. Versammlungsgesetz (BayVersG) erfolgen. Danach kann die zuständige Behörde eine Versammlung beschränken oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Eine solche Anordnung kann auch im Weg einer Allgemeinverfügung getroffen werden.

 

In Übereinstimmung mit der Polizeiinspektion Fürth kann festgestellt werden, dass auf Grund der bisherigen Art und Weise der Durchführung der Straßenblockaden und der Tatsache, dass es aktuell keine Erkenntnisse über bevorstehende weitere Aktionen in der Stadt Fürth gibt, die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten Allgemeinverfügung derzeit nicht gegeben sind. Bei den Straßenblockaden haben sich die Teilnehmenden (im Gegensatz zu Blockaden in anderen Städten) nicht auf der Fahrbahn angeklebt. Den Polizeikräften war es dadurch möglich, die Versammlungsteilnehmenden in kürzester Zeit von der Fahrbahn wegzutragen. Widerstand wurde dabei nicht geleistet. Die blockierten Fahrspuren konnten nach 16 bis längstens 22 Minuten wieder ungehindert für den Verkehr freigegeben werden. Nennenswerte Verkehrsbehinderungen sind somit nicht zu verzeichnen gewesen, ebenso keine Behinderung von Rettungsdiensten. Von den anwesenden Versammlungsteilnehmenden wurde zudem nicht geäußert, dass im Stadtgebiet Fürth weitere Blockaden beabsichtigt seien, der Polizei liegen ebenso keine Anhaltspunkte für vergleichbare weitere Aktionen im Stadtgebiet vor. Das Vorliegen einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Grundvoraussetzung für den Erlass einer beschränkenden versammlungsrechtlichen Allgemeinverfügung, kann daher nicht bejaht werden.

 

Für die Stadt Fürth besteht somit derzeit keine rechtliche Möglichkeit, proaktiv im Sinne einer Allgemeinverfügung mit dem beantragten Inhalt tätig zu werden. Selbstverständlich werden Stadtverwaltung und Polizeiinspektion Fürth das weitere Versammlungsgeschehen im Blick haben und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die rechtlich möglichen und gebotenen Schritte ergreifen.

 


Finanzierung:

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

X

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: