Betreff
Handwerkerparken - Sachstandsbericht
Vorlage
AWS/0161/2023
Art
Beschlussvorlage - SB

Die CSU-Stadtratsfraktion hatte unter Einbeziehung des Wirtschaftsbeirat beantragt, ein Konzept für einen Handwerker-Parkausweis zu entwickeln.

 

Es wurde die zuständige Fachdienststelle und das IHK-Gremium Fürth um Stellungnahmen gebeten.

 

Stellungnahme SVA:

 

Bei den Parkerleichterungen für Handwerksbetriebe (sog. Handwerkerparkausweise) handelt es sich um Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO.

Das Genehmigungsverfahren, der Genehmigungsumfang, der berechtigte Personenkreis sowie das Aussehen des Parkausweises sind bayernweit einheitlich in den Ausführungshinweisen zur StVO (AH-StVO) des BayStMI geregelt.

Als Handwerker kann – vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – angesehen werden, wessen Tätigkeit in den Anlagen A und B zur Handwerksordnung aufgeführt ist sowie derjenige, der eine zu den dort genannten Berufen inhaltlich vergleichbare Tätigkeit ausübt.

Die Ausnahmegenehmigungen wird fahrzeugkennzeichenbezogen erteilt. Von ihr kann in Fällen, in denen der Einsatz des Fahrzeugs als Werkstattfahrzeug oder zum Transport von Werkzeug oder Materialien oder aufgrund Eilbedürftigkeit unbedingt erforderlich ist und in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum zur Verfügung steht, Gebrauch gemacht werden. In der Regel wird die Ausnahmegenehmigung für ein Jahr erteilt und gilt für das Fürther Stadtgebiet.

 

Folgende Erleichterungen sind damit verbunden:

 

Parken

-          im eingeschränkten Haltverbot (Z. 286) ohne zeitliche Begrenzung

-          im Bereich eines Zonenhaltverbots (Z. 290) ohne Benutzung der Parkscheibe

-          an Parkplätzen, die durch Z. 314 (Parkplatz), Z. 314.1 (Parkraumbewirtschaftungszone) oder Z. 315 (Parken auf Gehwegen) gekennzeichnet sind und für die durch Zusatzschild eine Begrenzung auf Bewohner oder der Parkzeit angeordnet ist, ohne zeitliche Beschränkung und ohne Benutzung der Parkscheibe

-          an Parkscheinautomaten ohne zeitliche Begrenzung, jedoch mit einmaliger Entrichtung der Gebühr für die Höchstparkdauer

-          in verkehrsberuhigten Bereichen (Z. 325) außerhalb der markierten Parkflächen

-          in Fußgängerzonen (Z. 242) während der ausgeschilderten Lieferzeiten

 

 

Stellungnahme IHK-Gremium:

 

-          Die Möglichkeit der Online-Beantragung ist positiv zu bewerten. Wichtig ist eine zügige Ausstellung der Ausweise und keine weitere Bürokratie bei der Anwendung (z.B. Dokumentation der Einsatzorte). 

-          Die Kosten sind in Fürth im Vergleich zu Nürnberg hoch. Nürnberg: 80 € p.a. plus 30 € für jedes weitere Fahrzeug; Fürth 125 € p.a., Kosten weitere Fahrzeuge nicht ersichtlich.

-          Erstrebenswert für die Betriebe ist ein Ausweis, der auch in anderen nähergelegenen Kommunen akzeptiert wird. Wir plädieren für die Einführung eines zwischen den Kommunen koordinierten regionalen Handwerkerparkausweises, der bei den zuständigen Stellen anerkannt wird. So eine Regelung gibt es bspw. in der Region RheinMain.

-          Wichtig ist, dass darüber hinaus auch soziale Dienste, wie Pflegedienste die Ausnahmegenehmigung beantragen können. Das ist bei der (seit längerem) bestehenden Regel der Fall.

-          Wünschenswert ist darüber hinaus eine Öffnung für Lieferdienste der Gastronomie – einer der Branchen, die es weiterhin schwer hat und für die Lieferdienste oftmals ein wichtiges Standbein sind, um Betriebe am Laufen zu halten.

 

Die Stellungnahme wurde mit Wirtschaftsbeirat/HWK abgestimmt.

 

Weiteres Vorgehen:

 

Das IHK-Gremium hatte in seiner Stellungnahme für eine interkommunale Anerkennung der Handwerkerparkausweise plädiert. Der Vorschlag wird derzeit unter Federführung von HWK/IHK geprüft.


Finanzierung:

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

x

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

x

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: