Betreff
Erhöhung der Pflegegelder für die Unterbringung von Kindern in Familien (§ 42 SGB VIII Bereitschaftspflege)
Vorlage
JgA/0649/2023
Art
Beschlussvorlage - SB

1.    Die Pflegepauschale für Kinder in Bereitschaftspflege wird

mit Wirkung zum 01.01.2024 wie folgt festgelegt:

 

Tagessatz neu

1. bis 90.Tag

ab dem 91. Tag

Bereitschaftspflegepauschale

Für qualifizierte Familien, die über Vertragspartner (Träger) belegt werden

 

93,00 €

 

61,00 €

 

2.    Den Bereitschaftspflegeeltern wird ab 01.01.2024 eine Bereithaltegebühr in Höhe von 25 % des täglichen Pauschalbetrags entsprechend der jeweils aktuellen Fassung der Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags und Städtetags (= aktuell 23,25 €) gewährt.

 

3.    Fahrtkosten der Bereitschaftspflegeeltern (zur Umgangsbegleitung, Kontaktanbahnung, Therapien, Kindertagesbetreuung etc.) werden ab dem 01.01.2024 neu mittels einer Pauschale i.H.v. 30,- € pro Monat abgegolten; dafür muss das Kind an mindestens 7 Tagen im jeweiligen Monat betreut worden sein.

4.    Wegen der pädagogischen Erfordernis werden neu ab 01.01.2024 bis zu 5 Nachbetreuungskontakte (nach Ende des Bereitschaftspflegeverhältnisses) pauschal mit je 50,- € vergütet, worin Fahrtkosten für bis zu 100 km Entfernung enthalten sind. Ab dem 101. Kilometer kann eine Wegstreckenentschädigung, analog der geltenden Fassung des Bayerischen Reisekostengesetzes (aktuell 0,40 Euro pro km), abgerechnet werden.

5.    Beim Weihnachtsgeld (aktuell 40,- €), dem täglichen Urlaubsgeld (aktuell 6,- €) sowie -nach Bedarfsfeststellung- der Bekleidungspauschale (aktuell 270,- € für 6 Monate) werden neu ab 01.01.2024 die jeweils geltenden Regelungen für Vollzeitpflege analog übernommen.

6.    Erschwerniszuschläge/Sonderreglungen:

Wie bisher kann das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien entscheiden, ob aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls der monatliche Erschwerniszuschlag i.H.v. 250,- € zu gewähren ist.

 

Zusätzliche, den Unterhaltsbedarf nach Nr. 2.2.1 der „Pflegekinderrichtlinien“ überschreitende Leistungen in atypischen Einzelfällen werden nach dem individuellen Bedarf und nur nach Maßgabe des Hilfeplans bewilligt. Wird dabei die Abrechnung von Sonderfahrtkosten gewährt, so kommt auch hierfür analog das Bayerische Reisekostengesetz zur Anwendung (vgl. Ziffer 4.).

 

 


Auf Basis einer mehrfach fortgeschriebenen Entgeltvereinbarung vom 16.02.1995 erfolgte die letzte Anpassung des Pflegegeldes für Bereitschaftspflegen mit Wirkung zum 01.04.2019.

 

Seitdem sieht sich das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien (insbesondere die Kräfte im Bezirkssozialdienst – BSD) mit einem -vor allem seit Sommer 2022- drastisch steigenden Bedarf an geeigneten Inobhutnahmeplätzen für akute Notfälle in Sachen Kinderschutz konfrotiert – darüber wurde bereits mehrfach im Ausschuss für Jugendhilfe und Jugendangelegenheiten berichtet.

Vorgehaltene Bereitschaftspflegeplätze sind nach wie vor rar; die Beanspruchung der Pflegefamilien steigt dabei immer weiter an, da verstärkt Kinder mit Traumata oder erheblichen gesundheitlichen und/oder psychischen Beeinträchtigungen in Pflege genommen werden müssen.

Dies erhöht wiederum den Bedarf der Pflegefamilien an vorübergehenden Erholungsphasen – und verlangt nicht zuletzt eine adäquate Anpassung der gewährten Vergütungen.

 

Ausgangslage:

 

Die seit 01.01.2023 geltenden gemeinsamen „Empfehlungen für die Vollzeitpflege“ des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Städtetags beinhalten auch die Vergütung für die Unterbringung von Kindern in Bereitschaftspflegefamilien (s. Anlage 1, S. 7):

 

Bereitschaftspflegeeltern, die vom Jugendamt nach § 42 SGB VIII in Obhut genommene Kinder betreuen, erhalten, wenn sie besonders qualifiziert oder erfahren sind und an Fortbildungsangeboten des Jugendamts teilnehmen, soweit vertraglich oder durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses nicht anders geregelt, als Entschädigung für Unterhalt und erhöhten Erziehungsaufwand pro Pflegekind

- bei bis zu 10 Tagen täglich 26,6% des monatlichen Erziehungsbeitrags nach Nr. 2.2.2
(derzeit 93 €),

- bei 11 bis 60 Tagen täglich 17,4% des monatlichen Erziehungsbeitrags nach Nr. 2.2.2
(derzeit 61 €).

 

Regionale Situation:

 

Die Jugendämter im Umland (Erlangen, Nürnberg, Nürnberger Land, Landkreis Fürth) gewähren -aufgrund immer schwieriger gewordener Rahmenbedingungen- teilweise schon seit Jahren Vergütungen, die weit über die Empfehlungen des Städte- und Landkreistages hinausgehen.

 

 

Beispiele:

 

Erlangen zahlt während der gesamten Dauer des (Bereitschafts-)Pflegeverhältnisses (teils jahrelang -anstatt nur 10 Tage!) den erhöhten Satz von 93,- € pro Tag.

Während in Fürth seit 2019 täglich lediglich 2,- € Bereitschaftsgebühr für Pflegefamilien gewährt werden, sind es in Erlangen 23,25 €, in Nürnberg gar 25,- €!

Bei weiteren Regelungen im Detail ergibt sich das gleiche Bild.

 

Problem:


Die Pflegeeltern der Region sind sehr gut miteinander vernetzt und kennen die unterschiedlichen Pflegegelder in den Kommunen. Ohne einen deutlichen Anpassungsschritt wird die Stadt Fürth keine zusätzlichen Bereitschaftspflegeeltern in der Region rekrutieren -bzw. „bei der Stange halten“ können.

Die bisher vorrangig für uns tätigen Familien sind darüber hinaus nicht länger gewillt, der Stadt Fürth weiterhin Plätze frei zu halten (für die besagte Bereitstellungsgebühr von nur 2,- € täglich!), während das ganze Umland ebenfalls hohe Bedarfe hat – und ihre Tätigkeiten bedeutend besser honoriert. Aus Unzufriedenheit über die niedrigen von der Stadt Fürth gewährten Vergütungen hat man zuletzt deutlich signalisiert, lieber Anfragen anderer Jugendämter annehmen zu wollen.

 

Konsequenzen:

 

Stehen keine Bereitschaftspflegeplätze zur Verfügung, bewirkt dies umgehend einen erheblichen Anstieg der kostenintensiveren stationären Hilfen - auch für Inobhutnahmen von Kindern zwischen 0 und 14 Jahren.

 

Es ist unser Ziel, diese Situation wieder spürbar zu verbessern, weswegen maßvolle und mit der Praxis eng abgestimmte Erhöhungen der Vergütung für Bereitschaftspflege erarbeitet wurden und sich in diesem Beschlusstext finden.

(Beispiel: Um eine jahrelange Zahlung des erhöhten Satzes von täglich 93,- € zu vermeiden, sieht die Fürther Neuregelung hierfür nur 90 Tage vor – dies entspricht der vom Gesetzgeber vorgegebenen Frist, innerhalb der eine Inobhutnahme in eine Anschlussmaßnahme umzuwandeln ist. So möchte das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Situation gerecht werden, dass die Finanzkraft der Stadt Fürth sich eben nicht z. B. mit der Erlangens vergleichen kann. Die Regelung soll zwar attraktiv für die Pflegefamilien sein (gerade für den relevanten Zeitraum der ersten Monate) – aber dennoch maß- und verantwortungsvoll.)

 

Finanzielle Auswirkungen der Neuregelung:

 

Zum Stichtag 31.12.2023 arbeiten aktuell 8 Bereitschaftspflegeeltern mit der Stadt Fürth (über den Träger Rummelberger Dienste für junge Menschen) zusammen.

 

Angenommen, es sind im Schnitt jeweils 6 Plätze belegt, während 2 Familien „in Bereitschaft“ sind, dann ergibt die Anpassung bei den belegten Plätzen jährliche Mehrausgaben in Höhe von insgesamt ca. 14.000 Euro für den Tagessatz und ca. 2.000,- € für die Fahrtkostenpauschalen. Die beiden „bereit gehaltenen Plätze“ verteuern sich von 2,- € täglich auf nunmehr 23,25 € (was dem bereits seit 2019 geltenden Stand in Erlangen entspricht - und immer noch unter dem von Nürnberg bleibt), was pro Jahr ca. 15.000,- € weitere Mehrkosten verursacht.

 

Die Regelungen bezüglich Fahrtkosten, Nachbetreuung, Bekleidungspauschalen sowie Weihnachts- und Urlaubsgeldern fallen rechnerisch kaum ins Gewicht, da sie auch bisher schon über -aufwändige- Einzelanträge (meist) bewilligt wurden. Die Neuregelung schafft Klarheit und minimiert den bisher erheblichen Verwaltungsaufwand (was auch wirtschaftlich ist).

 

Die zu erwartenden Mehrkosten für Bereitschaftspflege in Höhe von insgesamt ca. 30.000,- € pro Jahr werden im Sonderbudget 51500 in Unterabschnitt 4565.7713 abgerechnet.

 

Zum Vergleich:
Die stationäre Unterbringung eines Kindes beläuft sich aktuell pro Jahr -je nach Konzept und individuellen Bedarf- auf 36.000,- € bis zu 60.000,- €.

 

Die Kämmerei wurde im Vorfeld der Beratung beteiligt.

 

 


Finanzierung:

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

x

ja

Gesamtkosten

Siehe Sachverhalt

 

nein

x

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

x

ja

Hst. 4565.7713     

Budget-Nr.      

im

x

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


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