Betreff
Vorlage zum Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 06.12.2023 - Einsatz von Streusalz im Stadtgebiet
Vorlage
OA/0606/2023
Aktenzeichen
III/OA
Art
Beschlussvorlage - AL

Entfällt, da Kenntnisnahme


Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat Folgendes beantragt:

 

Zur Verringerung der Streusalzbelastung im Stadtgebiet werden folgende Maßnahmen ergriffen:

1. Alle Mitarbeitenden der Gebäudewirtschaft sowie ggfs. beauftragter Betriebe werden nochmals auf das Verbot hingewiesen, Salz zu streuen.

2. Auch große Hausmeisterdienste und Wohnungsverwaltungen werden in einem Mailing an das Verbot und die wenigen zulässigen Ausnahmen erinnert.

3. Dem Ausschuss wird dargelegt, ob und wie häufig Kontrollen erfolgen, und wie bei Verstößen vorgegangen wird.

 

Zu den Fragestellungen wurden Ref. V/Gebäudewirtschaft sowie -/Tiefbauamt um Äußerung gebeten. Die Rückmeldungen können wie folgt zusammengefasst werden:

 

Die Regelungen zur Streu- und Räumpflicht sowie zum Einsatz von Streumitteln sind in der Reinhaltungsverordnung der Stadt Fürth verankert (insbes. § 10 der Reinhaltungsverordnung, https://www.fuerth.de/PortalData/1/Resources/FuertherRathaus/Ortsrecht/31_1_reinhaltungsverordnung_der_stadt_fuerth.pdf). Über diese Regelungen haben die Fürther Nachrichten in der Ausgabe vom 05.12.2023 ausführlich berichtet.

 


Zu 1:

Die Gebäudewirtschaft hat Anfang Dezember 2023 deren im Winterdienst tätige Kolleginnen und Kollegen auf das grundsätzliche Streusalzverbot hingewiesen und aufgefordert, zuallererst abstumpfende Streumittel einzusetzen.

 

Zu 2:

Alle in Fürth und Umgebung verzeichneten Hausmeisterdienste (soweit recherchierbar) sowie die großen Wohnungsbaugenossenschaften wurden durch das Tiefbauamt ebenfalls Anfang Dezember 2023 per E-Mail auf die Regelungen zum Einsatz von Streumitteln hingewiesen.

 

Zu 3:

Ein Verstoß gegen das grundsätzliche Verbot Streusalz einzusetzen ist nach der Reinhaltungsverordnung nicht mit Bußgeld bewehrt. Aus personellen Gründen könnte das Tiefbauamt sich auch nur sehr begrenzt um derartige Regelverstöße kümmern. Bei entsprechender Straßenlage (Schnee oder Eisglätte) können mit dem vorhandenen Personal zwar Meldungen über unterbliebenes Räumen oder Streuen von Gehwegen entgegengenommen und abgearbeitet werden, für eine Verfolgung der Verwendung von Streusalz bestehe dort keine Kapazität. Der Fokus müsse daher auf der Abarbeitung sicherheitsrelevanter Mängel liegen. Kontrollen seien für das Tiefbauamt nicht oder kaum zu leisten.

 

Mit der Beantwortung der Fragestellungen wurde dem Antrag nachgekommen.

 


Finanzierung:

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

X

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: