Der Stadtrat erlässt die beigefügte Satzung der Stadt Fürth für den Beirat für
Integration
Die Änderung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.
Die Satzung, Stand 27. Juli 2022 ist aufgrund einige Verfahrensfehler nicht wirksam in Kraft getreten. Daher wurde die erforderliche Neufassung zum Anlass genommen die weiteren Punkte zu korrigieren (siehe Synopse).
Benennung statt Wahlen:
Bundesweit
zeigt sich, dass bei Migrations- oder Ausländerbeiratswahlen nicht inhaltlich-
programmatische Alternativen zur Wahl gestellt werden, sondern dass es
vorwiegend eine nationalitätenbezogene bzw. ethnokulturelle Präferenz gibt (bei
der Listenaufstellung wie auch bei Wahlentscheidungen). Das hat zur Folge, dass
zahlenmäßig große Gruppen profitieren. Anzumerken ist, dass
integrationspolitische Herausforderungen weniger an nationalitätenspezifischen
Interessenslagen verlaufen, sondern vielmehr entlang von sozialen Lebenslagen
und allgemein migrationsbedingten Bedarfen und somit losgelöst von der
Nationalitätenfrage.
Die
bundesweit sinkt die Wahlbeteiligung bei den Migrations- und
Ausländerbeiratswahlen. In Fürth lag die Wahlbeteiligung im Jahr 2016 bei ca. 2
%. Problematisch stellt sich auch die statistische Auflistung der Menschen mit
doppelten Staatsbürgerschaften da, diese können nicht durch Stadt Fürth erfasst
werden. Deshalb wäre eine Briefwahl juristisch nicht vertretbar und durchaus
anfechtbar.
Die
enorm hohen Kosten, die sowohl bei einer Briefwahl oder auch einer Präsenzwahl
entstehen (ca. 25.000 Euro) rechtfertigen eine Wahl nicht. Durch öffentlich angelegtes
Berufungsverfahren haben alle Migranten* die Möglichkeit migrationspolitisch zu
engagieren, Brücken zwischen Politik und Migranten* zu bauen, die Lösungen für
die multikulturelle Angelegenheiten zu schaffen.
Durch
ein öffentlich angelegtes Berufungsverfahren haben alle Migranten/ Migrantinnen
die Möglichkeit sich migrationspolitisch zu engagieren, können Brücken zwischen
Politik und Menschen Migrationshintergrund gebraut werden und können um
Lösungen für multikulturellen Angelegenheiten zu schaffen.
Ein öffentliches
Ausschreibungsverfahren ermöglicht den in Fürth gemeldeten Bürgern* am Bewerbungsverfahren
teilzunehmen. (Eine detaillierte Erklärung siehe Thesenpapier)
Präambel
Dieser
Paradigmenwechsel erfolgt durch eine kritische Auseinandersetzung zum Thema
„Neukonstituierung des
Integrationsbeirates“ |
ändern
in: Integrationsbeirats“ |
aufgrund komplexer
integrationspolitischer Herausforderungen innerhalb der Stadt Fürth.
§ 1 Beirat für Integration der Stadt
Fürth
3. Im Rahmen der Geschäftsverteilung des Stadtrates ist
das Direktorium/ Bürgermeister- und Presseamt der Stadt Fürth für den
Integrationsbeirat zuständig. Dieses stellt mit dem Büro für Migration und
Vielfalt auch die Geschäftsstelle des
Integrationsbeirates. |
ändern
in: Integrationsbeirats dar. |
|
hinzufügen: 4.
Der
Integrationsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. |
§ 2 Grundsatz, Aufgaben und Rechte
1. Aufgaben des
Integrationsbeirates
sind: |
ändern
in: Integrationsbeirats sind: |
2. Rechte und Pflichten:
2.1. Beratung und Unterrichtung
Im Integrationsbeirat werden alle Angelegenheiten, die im
Rahmen der Integrations- und Migrationspolitik von allgemeiner Bedeutung für
die Entscheidung in den nach der Gemeindeordnung zuständigen Gremien sind,
vorher beraten. |
ändern in:
a) Im Integrationsbeirat werden alle Angelegenheiten,
die im Rahmen der Integrations- und Migrationspolitik von allgemeiner
Bedeutung für die Entscheidung, in den nach der Gemeindeordnung zuständigen
Gremien sind, vorher beraten. |
Die
Dienststellen der Stadtverwaltung haben deshalb die Geschäftsstelle des
Integrationsbeirates nach bekannt werden über alle in seinen Aufgabenbereich
fallenden Angelegenheiten zu unterrichten, soweit keine Geheimhaltungs- oder
Verschwiegenheitspflicht besteht. |
ändern in:
b) Die Dienststellen der Stadtverwaltung haben deshalb
die Geschäftsstelle des Integrationsbeirats über alle in seinen
Aufgabenbereich fallenden Angelegenheiten zu unterrichten, soweit keine
Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht besteht. |
2.3. Erläuterungsrecht
Bei der Behandlung von
Anträgen des Integrationsbeirates und bei Angelegenheiten, die von
wesentlichem Belang für die ausländischen Mitbürger/innen und
Spätaussiedler/innen sind, kann dem/der Vorsitzenden oder einem/r
Vertreter/in des Integrationsbeirates im Stadtrat oder in einem Ausschuss
nach den jeweiligen Bestimmungen der Geschäftsordnung die Gelegenheit zur
Äußerung gegeben werden. |
ändern
in: Bei der Behandlung von Anträgen des Integrationsbeirats und
bei Angelegenheiten, die von wesentlichem Belang für die ausländischen
Mitbürger/innen und Spätaussiedler/innen sind, kann dem/der Vorsitzenden oder
einem/r Vertreter/in des Integrationsbeirats im Stadtrat oder in einem
Ausschuss nach den jeweiligen Bestimmungen der Geschäftsordnung des Stadtrats
die Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. |
§ 3 Zusammensetzung, Organe
1. Dem Integrationsbeirat gehören 21
stimmberechtigte Mitglieder an. Diese werden durch ein Auswahlverfahren
bestimmt. Weitere beratende Mitglieder ohne Stimmrecht können hinzuberufen
werden. |
ändern in: 1. Dem Integrationsbeirat gehören 21 stimmberechtigte Mitglieder
an. Diese werden durch ein Auswahlverfahren bestimmt. |
2.Im
Integrationsbeirat sollen möglichst viele Staatsangehörigkeiten sowie
Spätaussiedler/ innen vertreten sein. Darum gelten Aufteilung der Sitze
folgende Regelung. a) Verteilung der Sitze Die Integrationsbeiratssitze werden nach
dem Verhältnis der Gesamtzahl den gültigen Punkten (Höchstzahlverfahren
d´Hondt) verteilt, welche für die in den einzelnen sowie in den aufgestellten
Bewerber (innen abgeben worden sind, sowie nicht Abschnitt c) eine andere
Verteilung verlangt. Es kann eine Staatsangehörigkeit bzw.
die Personengruppe der Spätaussiedler/innen höchstens vier Sitze erhalten. b) Verteilung der Sitze an die
Bewerber/innen Nähere wird nach dem §
7 GO geregelt. c) Minderheitenvertretung In einem ersten Durchgang der
Sitzverteilung nach Abschnitt a) werden zunächst so viele Sitze verteilt, wie sich aus der
Gesamtzahl der Sitze abzüglich der Anzahl der Sitze für die
Minderheitenregelung ergibt. Danach ist zu prüfen, ob die
Personengruppe „Europa“, „Asien“, „Amerika/Australien“, „Afrika“ und die der
Spätaussiedler/ innen bereits nach Satz 1 vertreten sind. Jede Personengruppe
erhält als Minderheitenvertretung je einen Sitz. Die Verteilung der Sitze erfolgt nach
der Reihenfolge der auf den Listen stehenden Personen gemäß Listenplatz. |
2.
Ferner gehören dem Integrationsbeirat beratende Mitglieder an.
Einrichtungen und Organisationen können beratende Mitglieder schriftlich
gegenüber der Geschäftsstelle vorschlagen. Über die Aufnahme entscheiden die stimmberechtigten
Mitglieder der Vollversammlung durch Beschluss. Dabei soll darauf geachtet
werden, dass eine möglichst breite Repräsentanz der unter den Fürther
Menschen mit Migrationshintergrund bestehenden Nationalitäten und Ethnien
erreicht wird. Vor der konstituierenden Sitzung des Integrationsbeirats
sollen die bisherigen beratenden Mitglieder durch die Geschäftsstelle befragt
werden, ob sie diese Funktion für die Dauer der nächsten Berufungsperiode
weiterhin ausüben wollen. |
3. Die Amtszeit der stimmberechtigten
Mitglieder beträgt vier Jahre, beginnend mit der konstituierenden Sitzung des
Integrationsbeirates und endet mit der konstituierenden Sitzung des neu
berufenen Integrationsbeirates. |
ändern in:
4. Die Amtszeit der stimmberechtigten Mitglieder
beträgt vier Jahre, beginnend mit der konstituierenden Sitzung des
Integrationsbeirats und endet mit der konstituierenden Sitzung des neu
berufenen Integrationsbeirats. Die Amtszeit der beratenden Mitglieder beginnt
mit deren Aufnahme und endet mit der konstituierenden Sitzung des neu
berufenen Integrationsbeirats. |
4.1 Vollversammlung, die
mindestens viermal im Kalenderjahr zusammentritt. Im Rahmen der
Vollversammlung erfolgt eine Beschlussfassung erfolgt durch die
stimmberechtigten Mitglieder. |
ändern in:
4.1. Die
Vollversammlung Die
Vollversammlung tritt mindestens viermal im Kalenderjahr zusammen. Im Rahmen
der Vollversammlung erfolgt eine Beschlussfassung durch die stimmberechtigten
Mitglieder. |
a) den stimmberechtigten Mitgliedern
des Integrationsbeirates nach § 3 Ziff. 1. |
ändern
in: a) den stimmberechtigten Mitgliedern
des Integrationsbeirats nach § 3 Ziff. 1. |
· den beratenden Mitgliedern.
Beratendes Mitglied können Einrichtungen und Organisationen jederzeit auf
schriftlichen Antrag an die Geschäftsstelle werden. Über die Aufnahme
entscheiden die stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung durch
Beschluss. Vor der konstituierenden Sitzung des Integrationsbeirats sollen
werden die bisherigen beratenden Mitglieder durch die Geschäftsstelle
befragt, ob sie diese Funktion für die Dauer der nächsten Berufungsperiode
weiterhin ausüben wollen. |
ändern in: · den beratenden Mitgliedern nach § 3
Ziff.2. |
4.2.
Ausschüsse
b) Die
Anzahl der stimmberechtigten Ausschussmitglieder soll sieben Personen
betragen und darf neun Personen nicht überschreiten. Zusätzlich können
beratende Mitglieder ohne Stimmrecht hinzuberufen werden. |
ändern in: b) Die Anzahl der stimmberechtigten Ausschussmitglieder
soll sieben Personen betragen und darf neun Personen nicht überschreiten.
Zusätzlich können Personen aus dem Kreis der beratenden Mitglieder
hinzuberufen werden. Die Ausschüsse können ferner sachverständige Personen
oder Mitarbeitende der Stadtverwaltung und anderer Behörden oder
Institutionen zu bestimmten Themen einladen. |
5.Die zu den
Sitzungen des Integrationsbeirats und seiner Ausschüsse hinzuberufenen beratenden
Mitglieder besitzen in den Sitzungen Rederecht, sind jedoch nicht
stimmberechtigt. Insbesondere sollen hier Vertreter/Innen von Stadtrat,
Verwaltung, Migrantenorganisationen, Integrationsprojekten, Initiativgruppen,
Verwaltung, Forschung und Lehre, Beiräten, Wirtschafts- und
Arbeitnehmerorganisationen sowie kulturellen Einrichtungen Berücksichtigung
finden. |
rauslöschen |
§ 4 Bewerbung und Auswahlverfahren
1. Die stimmberechtigten Mitglieder des
Integrationsbeirats werden durch ein Auswahlverfahren bestimmt. Für die
Auswahl der stimmberechtigten Mitglieder des Integrationsbeirates bildet die
Stadt Fürth ein Auswahlgremium. Hierfür schlagen die nachfolgend genannten
Organisationen / Einrichtungen je ein Mitglied für das Gremium vor. |
ändern in:
1. Die stimmberechtigten Mitglieder des
Integrationsbeirats werden durch ein Auswahlverfahren bestimmt. Für die
Auswahl der stimmberechtigten Mitglieder des Integrationsbeirats bildet die
Stadt Fürth ein Auswahlgremium. |
Hierfür schlagen die nachfolgend genannten Organisationen/Einrichtungen
je ein Mitglied für das Gremium vor. Gremiumsmitglieder, die am
Auswahlverfahren beteiligt sind, dürfen sich selbst nicht bewerben. Die
Mitarbeitende der Organisationen sind aus dem Bewerbungsverfahren nicht
ausgeschlossen. |
ändern in:
2. Hierfür
schlagen die nachfolgend genannten Organisationen/Einrichtungen je ein
Mitglied für das Gremium vor. Gremiumsmitglieder, die am Auswahlverfahren
beteiligt sind, dürfen sich selbst nicht bewerben. Die Mitarbeitenden der
Organisationen sind aus dem Bewerbungsverfahren nicht ausgeschlossen. |
· Agentur für Arbeit Fürth · AWO Fürth · Bayerischer Landessportverband · Caritasverband der Stadt Fürth und dem Landkreis e.
V · Diakonisches Werk Fürth · Elan GmbH · IHK Fürth / Kreishandwerkerschaft · Internationaler Bund · Jobcenter Fürth · Staatliches Schulamt in der Stadt Fürth · Stadtjugendring · Volkshochschule Fürth · Deutscher Gewerkschaftsbund · Kinder - & Jugendhilfezentrum Fürth |
hinzufügen:
„Fürther Bündnis gegen Rechtsextremismus
und Rassismus“ |
Aus
dem Ergebnis der Rückmeldungen der o.g. Organisationen/Einrichtungen setzt
sich das Auswahlgremium zusammen. |
rauslöschen |
3.Voraussetzung für die Bewerbung als stimmberechtigtes Mitglied des
Integrationsbeirates ist, dass die/der Bewerber/In zu Beginn der
Ausschreibung für das Auswahlverfahren mindestens seit sechs Monaten in Fürth
mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, dass 18. Lebensjahr vollendet hat und
einen Migrationshintergrund besitzt. |
ändern
in: 4.Voraussetzung
für die Bewerbung als stimmberechtigtes Mitglied des Integrationsbeirats ist,
dass die/der Bewerber/In zu Beginn der Ausschreibung für das Auswahlverfahren
mindestens seit sechs Monaten in Fürth mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, dass
18. Lebensjahr vollendet hat und einen Migrationshintergrund besitzt. |
4.Anforderung
an die Bewerber/Innen sind Kompetenz, Fachkunde und Motivation. Für die
Bewertung der Fachlichkeit sind insbesondere Ausbildung, Studium,
Berufserfahrung, ehrenamtliches Engagement, biografisch lebensweltlich
erworbene Kenntnisse und interkulturelle Kompetenz zu berücksichtigen. Durch
die Bewerber/Innen ist Motivationsschreiben zu erstellen, welches in die
Bewertung einfließt und somit ebenfalls Voraussetzung dafür ist,
stimmberechtigtes Mitglied des Integrationsbeirats werden zu können. |
ändern in: 5. Anforderung an die Bewerber/Innen sind Kompetenz,
Fachkunde und Motivation. Für die Bewertung der Fachlichkeit sind
insbesondere Ausbildung, Studium, Berufserfahrung, ehrenamtliches Engagement,
biografisch lebensweltlich erworbene Kenntnisse und interkulturelle Kompetenz
zu berücksichtigen. Durch die Bewerber/Innen ist ein Motivationsschreiben zu
erstellen, welches in die Bewertung einfließt. |
7. Die 21 Bewerber/Innen, die
aus diesem Verfahren mit der höchsten Punktezahl hervorgehen, werden als
Mitglieder des Integrationsbeirates vorgeschlagen. |
ändern
in: 8. Die 21 Bewerber/Innen, die aus
diesem Verfahren mit der höchsten Punktezahl hervorgehen, werden als
Mitglieder des Integrationsbeirats vorgeschlagen. |
§ 5 Vorsitz
1. Die stimmberechtigten Mitglieder des
Integrationsbeirats wählen aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder für
jeweils vier Jahre einen Vorsitz, bestehend aus einem/einer Vorsitzenden. |
ändern
in: 1. Die stimmberechtigten Mitglieder des
Integrationsbeirats wählen aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder für
jeweils vier Jahre einen Vorsitz, bestehend aus einem/einer Vorsitzenden und
einer Stellvertretung. |
2. Der Integrationsbeirat wird nach innen und außen
durch den/die Vorsitzende/n vertreten, im Fall der Verhinderung durch die
Stellvertretung. |
ändern in:
2. Der Integrationsbeirat wird gegenüber
Stadtverwaltung, Beschlussgremien und nach außen durch den/die Vorsitzende/n
vertreten, im Fall der Verhinderung durch die Stellvertretung. |
§ 6 Geschäftsstelle,
Mittel und Organisation
Die Geschäftsstelle unterstützt den/die
Vorsitzende(n) des Integrationsbeirats in der Erledigung der laufenden
Geschäfte. Zu den Aufgaben der Geschäftsstelle des
Integrationsbeirates
zählen insbesondere: |
ändern in:
Integrationsbeirats
zählen insbesondere: |
· Verwaltungsmäßige Betreuung des
Integrationsbeirates |
ändern
in: Integrationsbeirats |
· Mitorganisation von Veranstaltungen des
Integrationsbeirates |
ändern
in: Integrationsbeirats |
· Zügige Weitergabe von Informationen aus der
Stadtverwaltung und von anderen Stellen an die Mitglieder des
Integrationsbeirates |
ändern
in: Integrationsbeirats |
· Mithilfe bei der Koordinierung der
Öffentlichkeitsarbeit mit dem Vorstand des
Integrationsbeirates |
ändern
in: Integrationsbeirats |
§ 7 Ehrenamt
1. Für die Teilnahme an
den Sitzungen des Integrationsbeirates, seiner Ausschüsse und an Gesprächen
dieser Gremien mit kommunalen oder staatlichen Behörden zur Wahrnehmung der
Aufgaben gem. § 2 Nr. 1 erhält jedes stimmberechtigte Beiratsmitglied je
Sitzung eine Aufwandsentschädigung von Euro 7,67, jedoch höchstens Euro
153,39 jährlich. Der/Die Beiratsvorsitzende erhält zusätzlich je
Kalendermonat eine Entschädigung in Höhe von Euro 20,45, sein/e
Stellvertreter/Innen erhalten zusätzlich je Kalendermonat eine Entschädigung
in Höhe von Euro 10,23. Die zusätzlichen Entschädigungen für den/die
Vorsitzende/n und seine Stellvertreter/Innen werden jährlich zu Beginn des
Kalenderjahres im Voraus bezahlt. |
ändern
in: 1.
Für die
Teilnahme an den Sitzungen des Integrationsbeirats, seiner Ausschüsse und an
Gesprächen dieser Gremien mit kommunalen oder staatlichen Behörden zur
Wahrnehmung der Aufgaben gem. § 2 Ziff. 1 erhält jedes stimmberechtigte Beiratsmitglied
je Sitzung eine Aufwandsentschädigung von 7,67 Euro, jedoch höchstens 153,39
Euro jährlich. Der/Die Beiratsvorsitzende erhält zusätzlich je Kalendermonat
eine Entschädigung in Höhe von 20,45 Euro, sein/e Stellvertreter/Innen
erhalten zusätzlich je Kalendermonat eine Entschädigung in Höhe von 10,23
Euro. Die zusätzlichen Entschädigungen für den/die Vorsitzende/n und seine
Stellvertreter/Innen werden jährlich zu Beginn des Kalenderjahres im Voraus
bezahlt. |
2.b) Selbständig Tätige erhalten pauschal für jede angefangene
Stunde Sitzungsdauer bis längstens 18 Uhr Euro 9,20
Verdienstausfallentschädigung. |
ändern in:
2.b)
Selbständig Tätige erhalten pauschal für jede angefangene Stunde 9,20 EURO
Verdienstausfallentschädigung. Sitzungsdauer bis längstens 18 Uhr. |
4.Wenn
durch höhere Gewalt oder sonstige Unwägbarkeiten keine regulären Sitzungen
stattfinden können, so müssen diese Online weitergeführt werden. Online-Sitzungen sind beschlussfähig. |
ändern in: 4.Wenn
durch höhere Gewalt oder sonstige Unwägbarkeiten keine regulären Sitzungen
stattfinden können, so müssen diese im Wege der Ton-Bild-Übertragung
weitergeführt werden. Im Wege der Ton-Bild-Übertragung gefasste Beschlüsse
sind gültig. |
§ 8 Ausscheiden
1. Ein Mitglied des
Integrationsbeirates |
ändern
in: Integrationsbeirats |
scheidet aus, wenn Fürth nicht mehr
der Hauptwohnsitz ist.
2. Ein Mitglied scheidet
aus, wenn es die Pflichten nach den Bestimmungen dieser Satzung nicht
wahrnimmt, in dem es dreimal unentschuldigt an GA-Sitzungen und Ausschüssen
nicht teilgenommen hat. Das Beiratsmitglied wird nach zweimaliger Abmahnung
wird um eine schriftliche Stellungnahme gebeten, gesetzliche Frist liegt
hierfür bei einem Monat. Das Ausschlussverfahren wird durch den/die
Vorsitzende/en und dem Stellvertreter eingeleitet und in Geschäftsführenden
Ausschüssen zur Rede gebracht. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Integrationsbeirates § 6 GO. |
ändern in: 2.Ein Mitglied scheidet aus, wenn es die Pflichten nach den
Bestimmungen dieser Satzung nicht wahrnimmt, in dem es dreimal unentschuldigt
an GA-Sitzungen und Ausschüssen nicht teilgenommen hat. Sitzungspflicht
besteht für Vollsitzungen und Sitzungen der Ausschüsse, in dem der/die
Betroffene Mitglied ist. Nach zweimaliger Abmahnung wird das Beiratsmitglied
um eine schriftliche Stellungnahme binnen eines Monats gebeten. Das
Ausschlussverfahren wird durch den/die Vorsitzende/en eingeleitet und im
Geschäftsausschuss behandelt. Näheres regelt die
Geschäftsordnung des Integrationsbeirats. |
2. Scheidet ein Mitglied nach Abs. 1, Abs.2 oder durch schriftlichen Rücktritt eingereicht bei der Geschäftsstelle vorzeitig aus, so rückt die nichtberufene Ersatzperson aus dem Bewerbungsverfahren, die die nächsthöchste Punktzahl erreicht hatte, für den Rest der Amtszeit nach, sofern diese zu diesem Zeitpunkt die Berechtigung noch besitzt. |
ändern in:
3. Ein Mitglied des Integrationsbeirats, das wiederholt
gegen die Satzung und die Ziele des Integrationsbeirats, insbesondere durch
diskriminierende und / oder rassistische Äußerungen, verstößt, kann
ausgeschlossen werden, nachdem entsprechende schriftliche Abmahnungen durch
den Vorstand erteilt wurden. Das Ausschlussverfahren wird durch einen Antrag
des/der Vorsitzenden in der Vollversammlung eingeleitet. Der/die Betroffene
wird angehört und kann mit Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder
des Integrationsbeirats ausgeschlossen werden. Näheres regelt die
Geschäftsordnung des Integrationsbeirats.
|
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hinzufügen:
4.
Scheidet ein Mitglied nach Abs. 1-3 oder durch schriftlichen Rücktritt,
eingereicht bei der Geschäftsstelle, vorzeitig aus, so rückt die
nichtberufene Ersatzperson aus dem Bewerbungsverfahren, die die nächsthöchste
Punktzahl erreicht hatte, für den Rest der Amtszeit nach, sofern diese zu
diesem Zeitpunkt die Berechtigung noch besitzt. |
§9 Inkrafttreten
|
hinzufügen: Die Satzung der Stadt Fürth für den Integrationsbeirat von
06. Juni 2003, zuletzt geändert von 09. März 2021 tritt zugleich außer Kraft. Diese Satzung wurde durch den Stadtrat am
_______________________beschlossen. Sie wird hiermit ausgefertigt und
bekanntgemacht. |
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hinzufügen: Fürth, Dezember
2023 Dr. Thomas Jung Oberbürgermeister Stadt Fürth |
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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X |
nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
X |
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung im Haushalt
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|
nein |
|
ja |
Hst. |
Budget-Nr. |
im |
|
Vwhh |
|
Vmhh |
|||||||
wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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Alte Satzung
Neue Satzung