Betreff
Erlass der beigefügten Satzung der Stadt Fürth für den Beirat für Integration
Vorlage
BMPA/1087/2023
Art
Beschlussvorlage - SB

Der Stadtrat erlässt die beigefügte Satzung der Stadt Fürth für den Beirat für

Integration

 

Die Änderung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.


Die Satzung, Stand 27. Juli 2022 ist aufgrund einige Verfahrensfehler nicht wirksam in Kraft getreten. Daher wurde die erforderliche Neufassung zum Anlass genommen die weiteren Punkte zu korrigieren (siehe Synopse).

 

Benennung statt Wahlen:

 

Bundesweit zeigt sich, dass bei Migrations- oder Ausländerbeiratswahlen nicht inhaltlich- programmatische Alternativen zur Wahl gestellt werden, sondern dass es vorwiegend eine nationalitätenbezogene bzw. ethnokulturelle Präferenz gibt (bei der Listenaufstellung wie auch bei Wahlentscheidungen). Das hat zur Folge, dass zahlenmäßig große Gruppen profitieren. Anzumerken ist, dass integrationspolitische Herausforderungen weniger an nationalitätenspezifischen Interessenslagen verlaufen, sondern vielmehr entlang von sozialen Lebenslagen und allgemein migrationsbedingten Bedarfen und somit losgelöst von der Nationalitätenfrage.

Die bundesweit sinkt die Wahlbeteiligung bei den Migrations- und Ausländerbeiratswahlen. In Fürth lag die Wahlbeteiligung im Jahr 2016 bei ca. 2 %. Problematisch stellt sich auch die statistische Auflistung der Menschen mit doppelten Staatsbürgerschaften da, diese können nicht durch Stadt Fürth erfasst werden. Deshalb wäre eine Briefwahl juristisch nicht vertretbar und durchaus anfechtbar. 

Die enorm hohen Kosten, die sowohl bei einer Briefwahl oder auch einer Präsenzwahl entstehen (ca. 25.000 Euro) rechtfertigen eine Wahl nicht. Durch öffentlich angelegtes Berufungsverfahren haben alle Migranten* die Möglichkeit migrationspolitisch zu engagieren, Brücken zwischen Politik und Migranten* zu bauen, die Lösungen für die multikulturelle Angelegenheiten zu schaffen.

 

Durch ein öffentlich angelegtes Berufungsverfahren haben alle Migranten/ Migrantinnen die Möglichkeit sich migrationspolitisch zu engagieren, können Brücken zwischen Politik und Menschen Migrationshintergrund gebraut werden und können um Lösungen für multikulturellen Angelegenheiten zu schaffen.

Ein öffentliches Ausschreibungsverfahren ermöglicht den in Fürth gemeldeten Bürgern* am Bewerbungsverfahren teilzunehmen. (Eine detaillierte Erklärung siehe Thesenpapier) 

 

 

Präambel

 

Dieser Paradigmenwechsel erfolgt durch eine kritische Auseinandersetzung zum Thema „Neukonstituierung des

Integrationsbeirates“

ändern in: Integrationsbeirats“

 

aufgrund komplexer integrationspolitischer Herausforderungen innerhalb der Stadt Fürth.

 

§ 1 Beirat für Integration der Stadt Fürth

 

3.    Im Rahmen der Geschäftsverteilung des Stadtrates ist das Direktorium/ Bürgermeister- und Presseamt der Stadt Fürth für den Integrationsbeirat zuständig. Dieses stellt mit dem Büro für Migration und Vielfalt auch die Geschäftsstelle des

 

Integrationsbeirates.

ändern in: Integrationsbeirats dar.

 

 

hinzufügen:

 

4.  Der Integrationsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

 

§ 2 Grundsatz, Aufgaben und Rechte

 

1.  Aufgaben des

Integrationsbeirates sind:

ändern in: Integrationsbeirats sind:

 

2.  Rechte und Pflichten:

 

2.1. Beratung und Unterrichtung

Im Integrationsbeirat werden alle Angelegenheiten, die im Rahmen der Integrations- und Migrationspolitik von allgemeiner Bedeutung für die Entscheidung in den nach der Gemeindeordnung zuständigen Gremien sind, vorher beraten.

ändern in:

a)  Im Integrationsbeirat werden alle Angelegenheiten, die im Rahmen der Integrations- und Migrationspolitik von allgemeiner Bedeutung für die Entscheidung, in den nach der Gemeindeordnung zuständigen Gremien sind, vorher beraten.

 

 

Die Dienststellen der Stadtverwaltung haben deshalb die Geschäftsstelle des Integrationsbeirates nach bekannt werden über alle in seinen Aufgabenbereich fallenden Angelegenheiten zu unterrichten, soweit keine Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht besteht.

ändern in:

b)  Die Dienststellen der Stadtverwaltung haben deshalb die Geschäftsstelle des Integrationsbeirats über alle in seinen Aufgabenbereich fallenden Angelegenheiten zu unterrichten, soweit keine Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht besteht.

 

 

2.3. Erläuterungsrecht

 

Bei der Behandlung von Anträgen des Integrationsbeirates und bei Angelegenheiten, die von wesentlichem Belang für die ausländischen Mitbürger/innen und Spätaussiedler/innen sind, kann dem/der Vorsitzenden oder einem/r Vertreter/in des Integrationsbeirates im Stadtrat oder in einem Ausschuss nach den jeweiligen Bestimmungen der Geschäftsordnung die Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.

ändern in:

Bei der Behandlung von Anträgen des Integrationsbeirats und bei Angelegenheiten, die von wesentlichem Belang für die ausländischen Mitbürger/innen und Spätaussiedler/innen sind, kann dem/der Vorsitzenden oder einem/r Vertreter/in des Integrationsbeirats im Stadtrat oder in einem Ausschuss nach den jeweiligen Bestimmungen der Geschäftsordnung des Stadtrats die Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.

 

 

§ 3 Zusammensetzung, Organe

 

1. Dem Integrationsbeirat gehören 21 stimmberechtigte Mitglieder an. Diese werden durch ein Auswahlverfahren bestimmt. Weitere beratende Mitglieder ohne Stimmrecht können hinzuberufen werden.

ändern in:

1. Dem Integrationsbeirat gehören 21 stimmberechtigte Mitglieder an. Diese werden durch ein Auswahlverfahren bestimmt.

 

 

2.Im Integrationsbeirat sollen möglichst viele Staatsangehörigkeiten sowie Spätaussiedler/ innen vertreten sein. Darum gelten Aufteilung der Sitze folgende Regelung.

a)  Verteilung der Sitze

Die Integrationsbeiratssitze werden nach dem Verhältnis der Gesamtzahl den gültigen Punkten (Höchstzahlverfahren d´Hondt) verteilt, welche für die in den einzelnen sowie in den aufgestellten Bewerber (innen abgeben worden sind, sowie nicht Abschnitt c) eine andere Verteilung verlangt.

Es kann eine Staatsangehörigkeit bzw. die Personengruppe der Spätaussiedler/innen höchstens vier Sitze erhalten.

b)  Verteilung der Sitze an die Bewerber/innen

Nähere wird nach dem § 7 GO geregelt.

c) Minderheitenvertretung

In einem ersten Durchgang der Sitzverteilung nach Abschnitt a) werden zunächst so viele  

Sitze verteilt, wie sich aus der Gesamtzahl der Sitze abzüglich der Anzahl der Sitze für die Minderheitenregelung ergibt.

Danach ist zu prüfen, ob die Personengruppe „Europa“, „Asien“, „Amerika/Australien“, „Afrika“ und die der Spätaussiedler/ innen bereits nach Satz 1 vertreten sind. Jede Personengruppe erhält als Minderheitenvertretung je einen Sitz.

Die Verteilung der Sitze erfolgt nach der Reihenfolge der auf den Listen

stehenden Personen gemäß Listenplatz.

 

2.   Ferner gehören dem Integrationsbeirat beratende Mitglieder an. Einrichtungen und Organisationen können beratende Mitglieder schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle vorschlagen. Über die Aufnahme entscheiden die stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung durch Beschluss. Dabei soll darauf geachtet werden, dass eine möglichst breite Repräsentanz der unter den Fürther Menschen mit Migrationshintergrund bestehenden Nationalitäten und Ethnien erreicht wird. Vor der konstituierenden Sitzung des Integrationsbeirats sollen die bisherigen beratenden Mitglieder durch die Geschäftsstelle befragt werden, ob sie diese Funktion für die Dauer der nächsten Berufungsperiode weiterhin ausüben wollen.

 

 

3.  Die Amtszeit der stimmberechtigten Mitglieder beträgt vier Jahre, beginnend mit der konstituierenden Sitzung des Integrationsbeirates und endet mit der konstituierenden Sitzung des neu berufenen Integrationsbeirates.

ändern in:

 

4.  Die Amtszeit der stimmberechtigten Mitglieder beträgt vier Jahre, beginnend mit der konstituierenden Sitzung des Integrationsbeirats und endet mit der konstituierenden Sitzung des neu berufenen Integrationsbeirats. Die Amtszeit der beratenden Mitglieder beginnt mit deren Aufnahme und endet mit der konstituierenden Sitzung des neu berufenen Integrationsbeirats.

 

 

 

4.1 Vollversammlung, die mindestens viermal im Kalenderjahr zusammentritt. Im Rahmen der Vollversammlung erfolgt eine Beschlussfassung erfolgt durch die stimmberechtigten Mitglieder.

ändern in:

 

4.1. Die Vollversammlung

 

Die Vollversammlung tritt mindestens viermal im Kalenderjahr zusammen. Im Rahmen der Vollversammlung erfolgt eine Beschlussfassung durch die stimmberechtigten Mitglieder.

 

 

a)  den stimmberechtigten Mitgliedern des Integrationsbeirates nach § 3 Ziff. 1.

ändern in:

a)  den stimmberechtigten Mitgliedern des Integrationsbeirats nach § 3 Ziff. 1.

·      den beratenden Mitgliedern. Beratendes Mitglied können Einrichtungen und Organisationen jederzeit auf schriftlichen Antrag an die Geschäftsstelle werden. Über die Aufnahme entscheiden die stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung durch Beschluss. Vor der konstituierenden Sitzung des Integrationsbeirats sollen werden die bisherigen beratenden Mitglieder durch die Geschäftsstelle befragt, ob sie diese Funktion für die Dauer der nächsten Berufungsperiode weiterhin ausüben wollen.

ändern in:

·  den beratenden Mitgliedern nach § 3 Ziff.2.

 

4.2.       Ausschüsse

 

b) Die Anzahl der stimmberechtigten Ausschussmitglieder soll sieben Personen betragen und darf neun Personen nicht überschreiten. Zusätzlich können beratende Mitglieder ohne Stimmrecht hinzuberufen werden.

ändern in:

 

b)  Die Anzahl der stimmberechtigten Ausschussmitglieder soll sieben Personen betragen und darf neun Personen nicht überschreiten. Zusätzlich können Personen aus dem Kreis der beratenden Mitglieder hinzuberufen werden. Die Ausschüsse können ferner sachverständige Personen oder Mitarbeitende der Stadtverwaltung und anderer Behörden oder Institutionen zu bestimmten Themen einladen.

 

 

5.Die zu den Sitzungen des Integrationsbeirats und seiner Ausschüsse hinzuberufenen beratenden Mitglieder besitzen in den Sitzungen Rederecht, sind jedoch nicht stimmberechtigt. Insbesondere sollen hier Vertreter/Innen von Stadtrat, Verwaltung, Migrantenorganisationen, Integrationsprojekten, Initiativgruppen, Verwaltung, Forschung und Lehre, Beiräten, Wirtschafts- und Arbeitnehmerorganisationen sowie kulturellen Einrichtungen Berücksichtigung finden.

 

rauslöschen

 

§ 4 Bewerbung und Auswahlverfahren

 

1. Die stimmberechtigten Mitglieder des Integrationsbeirats werden durch ein Auswahlverfahren bestimmt. Für die Auswahl der stimmberechtigten Mitglieder des Integrationsbeirates bildet die Stadt Fürth ein Auswahlgremium. Hierfür schlagen die nachfolgend genannten Organisationen / Einrichtungen je ein Mitglied für das Gremium vor.

 

ändern in:

 

1.  Die stimmberechtigten Mitglieder des Integrationsbeirats werden durch ein Auswahlverfahren bestimmt. Für die Auswahl der stimmberechtigten Mitglieder des Integrationsbeirats bildet die Stadt Fürth ein Auswahlgremium.

 

 

Hierfür schlagen die nachfolgend

genannten Organisationen/Einrichtungen je ein Mitglied für das Gremium vor. Gremiumsmitglieder, die am Auswahlverfahren beteiligt sind, dürfen sich selbst nicht bewerben. Die Mitarbeitende der Organisationen sind aus dem Bewerbungsverfahren nicht ausgeschlossen.

 

ändern in:

 

2. Hierfür schlagen die nachfolgend genannten Organisationen/Einrichtungen je ein Mitglied für das Gremium vor. Gremiumsmitglieder, die am Auswahlverfahren beteiligt sind, dürfen sich selbst nicht bewerben. Die Mitarbeitenden der Organisationen sind aus dem Bewerbungsverfahren nicht ausgeschlossen.

 

 

·      Agentur für Arbeit Fürth

 

·      AWO Fürth

 

·      Bayerischer Landessportverband

 

·      Caritasverband der Stadt Fürth und dem Landkreis e. V

 

·      Diakonisches Werk Fürth

 

·      Elan GmbH

 

·      IHK Fürth / Kreishandwerkerschaft

 

·      Internationaler Bund

 

·      Jobcenter Fürth

 

·      Staatliches Schulamt in der Stadt Fürth

 

·      Stadtjugendring

 

·      Volkshochschule Fürth

 

·      Deutscher Gewerkschaftsbund

 

·      Kinder - & Jugendhilfezentrum Fürth

 

 

hinzufügen:

 

„Fürther Bündnis gegen Rechtsextremismus und Rassismus“

 

 

 

Aus dem Ergebnis der Rückmeldungen der o.g. Organisationen/Einrichtungen setzt sich das Auswahlgremium zusammen.

rauslöschen

 

3.Voraussetzung für die Bewerbung als stimmberechtigtes Mitglied des Integrationsbeirates ist, dass die/der Bewerber/In zu Beginn der Ausschreibung für das Auswahlverfahren mindestens seit sechs Monaten in Fürth mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, dass 18. Lebensjahr vollendet hat und einen Migrationshintergrund besitzt.

ändern in:

4.Voraussetzung für die Bewerbung als stimmberechtigtes Mitglied des Integrationsbeirats ist, dass die/der Bewerber/In zu Beginn der Ausschreibung für das Auswahlverfahren mindestens seit sechs Monaten in Fürth mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, dass 18. Lebensjahr vollendet hat und einen Migrationshintergrund besitzt.

 

 

4.Anforderung an die Bewerber/Innen sind Kompetenz, Fachkunde und Motivation. Für die Bewertung der Fachlichkeit sind insbesondere Ausbildung, Studium, Berufserfahrung, ehrenamtliches Engagement, biografisch lebensweltlich erworbene Kenntnisse und interkulturelle Kompetenz zu berücksichtigen. Durch die Bewerber/Innen ist Motivationsschreiben zu erstellen, welches in die Bewertung einfließt und somit ebenfalls Voraussetzung dafür ist, stimmberechtigtes Mitglied des Integrationsbeirats werden zu können.

ändern in:

5. Anforderung an die Bewerber/Innen sind Kompetenz, Fachkunde und Motivation. Für die Bewertung der Fachlichkeit sind insbesondere Ausbildung, Studium, Berufserfahrung, ehrenamtliches Engagement, biografisch lebensweltlich erworbene Kenntnisse und interkulturelle Kompetenz zu berücksichtigen. Durch die Bewerber/Innen ist ein Motivationsschreiben zu erstellen, welches in die Bewertung einfließt.

 

 

 

 

7. Die 21 Bewerber/Innen, die aus diesem Verfahren mit der höchsten Punktezahl hervorgehen, werden als Mitglieder des Integrationsbeirates vorgeschlagen.

ändern in:

8.  Die 21 Bewerber/Innen, die aus diesem Verfahren mit der höchsten Punktezahl hervorgehen, werden als Mitglieder des Integrationsbeirats vorgeschlagen.

 

 

§ 5 Vorsitz

 

1. Die stimmberechtigten Mitglieder des Integrationsbeirats wählen aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder für jeweils vier Jahre einen Vorsitz, bestehend aus einem/einer Vorsitzenden.

 

ändern in:

1.  Die stimmberechtigten Mitglieder des Integrationsbeirats wählen aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder für jeweils vier Jahre einen Vorsitz, bestehend aus einem/einer Vorsitzenden und einer Stellvertretung.

 

 

2. Der Integrationsbeirat wird nach innen und außen durch den/die Vorsitzende/n vertreten, im Fall der Verhinderung durch die Stellvertretung.

ändern in:

 

2.  Der Integrationsbeirat wird gegenüber Stadtverwaltung, Beschlussgremien und nach außen durch den/die Vorsitzende/n vertreten, im Fall der Verhinderung durch die Stellvertretung.

 

 

§ 6 Geschäftsstelle, Mittel und Organisation

 

Die Geschäftsstelle unterstützt den/die Vorsitzende(n) des Integrationsbeirats in der Erledigung der laufenden Geschäfte. Zu den Aufgaben der Geschäftsstelle des

 

Integrationsbeirates zählen

insbesondere:

ändern in:

Integrationsbeirats zählen insbesondere:

 

 

·      Verwaltungsmäßige Betreuung des

Integrationsbeirates

ändern in: Integrationsbeirats

 

 

·      Mitorganisation von Veranstaltungen des

Integrationsbeirates

ändern in: Integrationsbeirats

 

·      Zügige Weitergabe von Informationen aus der Stadtverwaltung und von anderen Stellen an die Mitglieder des

Integrationsbeirates

ändern in: Integrationsbeirats

 

·      Mithilfe bei der Koordinierung der Öffentlichkeitsarbeit mit dem Vorstand des

Integrationsbeirates

ändern in: Integrationsbeirats

 

 

§ 7 Ehrenamt

 

1. Für die Teilnahme an den Sitzungen des Integrationsbeirates, seiner Ausschüsse und an Gesprächen dieser Gremien mit kommunalen oder staatlichen Behörden zur Wahrnehmung der Aufgaben gem. § 2 Nr. 1 erhält jedes stimmberechtigte Beiratsmitglied je Sitzung eine Aufwandsentschädigung von Euro 7,67, jedoch höchstens Euro 153,39 jährlich. Der/Die Beiratsvorsitzende erhält zusätzlich je Kalendermonat eine Entschädigung in Höhe von Euro 20,45, sein/e Stellvertreter/Innen erhalten zusätzlich je Kalendermonat eine Entschädigung in Höhe von Euro 10,23. Die zusätzlichen Entschädigungen für den/die Vorsitzende/n und seine Stellvertreter/Innen werden jährlich zu Beginn des Kalenderjahres im Voraus bezahlt.

ändern in:

1.    Für die Teilnahme an den Sitzungen des Integrationsbeirats, seiner Ausschüsse und an Gesprächen dieser Gremien mit kommunalen oder staatlichen Behörden zur Wahrnehmung der Aufgaben gem. § 2 Ziff. 1 erhält jedes stimmberechtigte Beiratsmitglied je Sitzung eine Aufwandsentschädigung von 7,67 Euro, jedoch höchstens 153,39 Euro jährlich. Der/Die Beiratsvorsitzende erhält zusätzlich je Kalendermonat eine Entschädigung in Höhe von 20,45 Euro, sein/e Stellvertreter/Innen erhalten zusätzlich je Kalendermonat eine Entschädigung in Höhe von 10,23 Euro. Die zusätzlichen Entschädigungen für den/die Vorsitzende/n und seine Stellvertreter/Innen werden jährlich zu Beginn des Kalenderjahres im Voraus bezahlt.

 

 

2.b) Selbständig Tätige erhalten pauschal für jede angefangene Stunde Sitzungsdauer bis längstens 18 Uhr Euro 9,20 Verdienstausfallentschädigung.

 

ändern in:

 

2.b) Selbständig Tätige erhalten pauschal für jede angefangene Stunde 9,20 EURO Verdienstausfallentschädigung. Sitzungsdauer bis längstens 18 Uhr.

 

 

 

4.Wenn durch höhere Gewalt oder sonstige Unwägbarkeiten keine regulären Sitzungen stattfinden können, so müssen diese Online weitergeführt werden.  Online-Sitzungen sind beschlussfähig.

 

ändern in:

 

4.Wenn durch höhere Gewalt oder sonstige Unwägbarkeiten keine regulären Sitzungen stattfinden können, so müssen diese im Wege der Ton-Bild-Übertragung weitergeführt werden. Im Wege der Ton-Bild-Übertragung gefasste Beschlüsse sind gültig.

 

 

 

 

§ 8 Ausscheiden

 

1.  Ein Mitglied des

Integrationsbeirates

ändern in: Integrationsbeirats

scheidet aus, wenn Fürth nicht mehr der Hauptwohnsitz ist.

 

 

2.  Ein Mitglied scheidet aus, wenn es die Pflichten nach den Bestimmungen dieser Satzung nicht wahrnimmt, in dem es dreimal unentschuldigt an GA-Sitzungen und Ausschüssen nicht teilgenommen hat. Das Beiratsmitglied wird nach zweimaliger Abmahnung wird um eine schriftliche Stellungnahme gebeten, gesetzliche Frist liegt hierfür bei einem Monat. Das Ausschlussverfahren wird durch den/die Vorsitzende/en und dem Stellvertreter eingeleitet und in Geschäftsführenden Ausschüssen zur Rede gebracht. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Integrationsbeirates § 6 GO.

 

ändern in:

2.Ein Mitglied scheidet aus, wenn es die Pflichten nach den Bestimmungen dieser Satzung nicht wahrnimmt, in dem es dreimal unentschuldigt an GA-Sitzungen und Ausschüssen nicht teilgenommen hat. Sitzungspflicht besteht für Vollsitzungen und Sitzungen der Ausschüsse, in dem der/die Betroffene Mitglied ist. Nach zweimaliger Abmahnung wird das Beiratsmitglied um eine schriftliche Stellungnahme binnen eines Monats gebeten. Das Ausschlussverfahren wird durch den/die Vorsitzende/en eingeleitet und im Geschäftsausschuss behandelt. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Integrationsbeirats.

 

 

 

2.    Scheidet ein Mitglied nach Abs. 1, Abs.2 oder durch schriftlichen Rücktritt eingereicht bei der Geschäftsstelle vorzeitig aus, so rückt die nichtberufene Ersatzperson aus dem Bewerbungsverfahren, die die nächsthöchste Punktzahl erreicht hatte, für den Rest der Amtszeit nach, sofern diese zu diesem Zeitpunkt die Berechtigung noch besitzt.

 

ändern in:

 

3.  Ein Mitglied des Integrationsbeirats, das wiederholt gegen die Satzung und die Ziele des Integrationsbeirats, insbesondere durch diskriminierende und / oder rassistische Äußerungen, verstößt, kann ausgeschlossen werden, nachdem entsprechende schriftliche Abmahnungen durch den Vorstand erteilt wurden. Das Ausschlussverfahren wird durch einen Antrag des/der Vorsitzenden in der Vollversammlung eingeleitet. Der/die Betroffene wird angehört und kann mit Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Integrationsbeirats ausgeschlossen werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Integrationsbeirats. 

 

 

 

 

hinzufügen:

 

4. Scheidet ein Mitglied nach Abs. 1-3 oder durch schriftlichen Rücktritt, eingereicht bei der Geschäftsstelle, vorzeitig aus, so rückt die nichtberufene Ersatzperson aus dem Bewerbungsverfahren, die die nächsthöchste Punktzahl erreicht hatte, für den Rest der Amtszeit nach, sofern diese zu diesem Zeitpunkt die Berechtigung noch besitzt.

 

 

 

 

 

§9 Inkrafttreten

 

 

hinzufügen:

Die Satzung der Stadt Fürth für den Integrationsbeirat von 06. Juni 2003, zuletzt geändert von 09. März 2021 tritt zugleich außer Kraft.

 

Diese Satzung wurde durch den Stadtrat am _______________________beschlossen. Sie wird hiermit ausgefertigt und bekanntgemacht.

 

 

 

 

hinzufügen:

 

Fürth,                     Dezember 2023

 

 

 

Dr. Thomas Jung

Oberbürgermeister Stadt Fürth

 

 


Finanzierung:

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

X

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

X

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Alte Satzung

Neue Satzung