Der Ausschuss für Schule, Bildung, Sport und Gesundheit beschließt im Rahmen des Ermessens die Kosten der Schülerbeförderung zur nicht nächstgelegenen Schule nicht zu übernehmen.
Der Anspruch auf kostenfreie Schülerbeförderung beim Besuch einer weiterführenden Schule ist in der Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) und dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges (SchKfrG) geregelt.
Eine Beförderungspflicht zu einer weiterführenden Schule besteht nur zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung oder nach Wahl der möglichen Wahlpflichtfächergruppe, die mit dem geringstmöglichen Beförderungsaufwand erreicht werden kann.
Zur Ermittlung des Beförderungsaufwands sind im allgemeinen öffentlichen Personenverkehr die Tarife von nicht bundesweit gültigen Monatsmarken für den betroffenen Personenkreis heranzuziehen, wenn ein verbundweites Jahresticket oder ein bundesweit gültiges Jahres- oder Monatsticket zum Pauschalpreis eingeführt wurden.
Nach § 2 Abs. 4 Nr.3 SchBefV ist grundsätzlich ein Ermessen zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule im Rahmen der 20%-Regelung auszuüben. Über die Art der Ermessensausübung ist eine grundlegende Entscheidung zu treffen, um rechtssichere Verwaltungsakte erlassen zu können.
Laut aktueller Statistik besuchen 97 Schüler/innen (Gymnasium), 26 Schüler/innen (Realschule) und 10 Schüler/innen (Wirtschaftsschule) eine Schule außerhalb von Fürth.
Würden diese Schüler/innen auf freiwilliger Basis eine Fahrmarke (365-Tage-Ticket) bekommen, entstehen der Stadt Fürth Kosten in Höhe von 18.396,00 €.
Des Weiteren muss die Stadt Fürth für jeden Schüler/in einen Gastschulbeitrag an andere Kommunen bezahlen. Dieser wird nach Artikel 10 Absatz 3 BaySchFG pauschal abgerechnet. In der Summe würden der Stadt Fürth hierfür 274.250,00 € in Rechnung gestellt.
Die Gesamtkosten belaufen sich demnach mit Förderung auf 292.646,00 € jährlich. Wie sich die Schülerverteilung künftig entwickelt, kann noch nicht abgesehen werden.
Die Stadt Fürth beschließt deshalb, ihr Ermessen im Rahmen des § 2 Absatz 4 Nr. 3 SchBefV wie folgt auszuüben:
Eine Kostenübernahme an die nicht nächstgelegene Schule erfolgt aus folgenden Gründen nicht:
1.
Auf
Grund der angespannten Haushaltslage sind freiwillige finanzielle Leistungen im
Rahmen der Schülerbeförderung nicht möglich.
2.
Die
Stadt Fürth ist verpflichtet, mit Steuergeldern sparsam umzugehen.
3.
Die
Stadt Fürth muss im Rahmen der Schülerbeförderung wirtschaftlich arbeiten und
vor allem eine gleichberechtigte Verwaltungsarbeit gewährleisten.
Ergebnis: Die Stadt Fürth übernimmt nur noch Kosten beim Besuch der nächstgelegenen Schule.
Im Laufe der nächsten Jahre werden Erfahrungen mit dieser Vorgehensweise gesammelt.
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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X |
nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
|
nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung im Haushalt
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X |
nein |
|
ja |
Hst. |
Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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