Der Kulturausschuss beschließt die neuen Richtlinien zur Kulturförderung der Stadt Fürth.
Die Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung kultureller Vorhaben in der letzten Fassung vom 1.1.2004 bedürfen einer Anpassung. Andere Städte und Zuschussgeber:innen haben ihre Richtlinien transparent und ausführlich für alle einsehbar auf ihren Websites aufgeführt.
Ziel ist es auch in Fürth, die Vergabe von Zuschüssen transparent und nachvollziehbar zu machen. Dabei steht eine zeitgemäße und zukunftsorientierte Förderung im Mittelpunkt.
Sobald der Relaunch der städtischen Website fuerth.de erfolgt ist, sollen die Förderrichtlinien dort für alle einsehbar sein.
Folgende Änderungen
wurden vorgenommen:
1.
Bezeichnung
-
Alte Bezeichnung: RICHTLINIEN für die Gewährung
von Zuschüssen zur Förderung kultureller Vorhaben
-
Neue Bezeichnung: RICHTLINIEN zur
Kulturförderung der Stadt Fürth
2.
Struktur/Aufbau
Übersichtlichere Gestaltung, transparente Darstellung und genaue Beschreibung der Förderung aber auch der Voraussetzungen und Kriterien sowie der Pflichten durch die Zuschussnehmer:innen.
3. Präambel
Den Kulturförderrichtlinien wird
eine Präambel vorangestellt, in der das deutliche Bekenntnis der
Stadt Fürth zur vielfältigen freien Kulturszene artikuliert wird. Das Ziel,
dieses Angebot zu erhalten und gute Arbeitsbedingungen zu schaffen, auf
Qualität, kulturellen Austausch und kulturelle Teilhabe zu setzen, bedeutet,
sich für eine zukunftsorientierte Kulturförderung einzusetzen.
Voraussetzung für eine Förderung ist die Achtung der
freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
4. Formale
und inhaltliche Kriterien
In den neuen Richtlinien
die Notwendigkeit der eigenverantwortlichen Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit betont. Darüber hinaus müssen die
Zuschussnehmer:innen auf die Förderung durch die Stadt Fürth/Kulturamt hinweisen.
Neu ist die Formulierung inhaltlicher Förderkriterien: Machbarkeit, Qualität, Relevanz/Öffentliches Interesse, Resonanz/Ausstrahlung, Innovationsgehalt/Risikobereitschaft, Nachhaltigkeit. Je mehr Kriterien erfüllt werden, desto größer sind die Chancen für eine Förderung.
5.
Jahresförderung
Voraussetzungen: An der bisherigen Handhabung
wird in Bezug auf die Voraussetzungen nichts geändert, sie wird aber nun für
die Nachvollziehbarkeit einer Vergabe in die Richtlinien aufgenommen: Die
kulturelle Vereinigung, Kulturveranstalter:in oder -produzent:in muss ihren
Sitz in Fürth haben und dort dauerhaft aktiv am kulturellen Leben teilnehmen.
Die Jahresförderung kann in Ausnahmefällen als Mietzuschuss ausbezahlt werden,
größere Investitionen oder Anschaffungen sind von der Jahresförderung
ausgeschlossen. Sie können nur in begründeten Ausnahmefällen nach Rücksprache
mit dem Kulturamt genehmigt werden. Ebenso ist eine zusätzliche
Projektförderung ausgeschlossen (Doppelförderung). Sie kann nur bei Sonderformaten genehmigt
werden.
Antragsverfahren: Anträge auf Gewährung eines Jahreszuschusses oder auf Erhöhung eines Jahreszuschusses werden – wie in anderen Städten - künftig formlos aber schriftlich über das Kulturamt gestellt. Dieses leitet den Antrag über das Kulturreferat mit einer entsprechenden Empfehlung an den Stadtrat weiter, der über die Förderung entscheidet.
Fördervereinbarung: Erstmals schließt das Kulturamt
mit den Jahreszuschussempfänger:innen Fördervereinbarungen, um besondere
Regelungen, z. B. Höhe der Rücklagen, Umfang der nachzuweisenden Mittel
etc. individuell festzuhalten.
Verwendungsnachweis: Für die Einreichung des Verwendungsnachweises wird erstmals
mit dem 31. März ein Stichtag genannt. Zum ersten Mal wird es hierfür ein
Formblatt geben. Darin wird ein inhaltlicher Programm-Rückblick inkl. Resonanz
bei Publikum und Medien verlangt sowie eine Vorschau. Ein finanzieller Nachweis
ist durch Einreichung von Belegen in kategorisierter Form beizulegen, ebenso
Jahresanfangs- und Endkontostand (Bilanz).
6. Projektförderung
Voraussetzungen: Voraussetzung ist und
bleibt, dass das Vorhaben in Fürth stattfinden musste oder einen unmittelbaren
Bezug zu Fürth haben soll. Das ist auch in den neuen Richtlinien verankert, nur
noch etwas spezifischer ausgedrückt: Zuschussempfänger:innen müssen ihren Lebens-
oder Arbeitsmittelpunkt in Fürth oder dem Großraum
Nürnberg-Fürth-Erlangen-Schwabach haben und in besonderem Maß zum
kulturellen Leben in Fürth beitragen oder das kulturelle Leben Fürths an
anderen Orten sichtbar machen. Zu den förderungswürdigen Projekten zählen
künftig nicht nur Veranstaltungen und Kataloge bildender Künstler:innen sondern
auch explizit Publikationen, Recherchen und Weiterbildungen, sofern sie das
Ziel verfolgen, das kulturelle Leben der Stadt Fürth zu bereichern und – wie
auch in den alten Richtlinien formuliert – während des Prozesses oder im
Nachgang für die allgemeine Öffentlichkeit zugänglich sind. Die
Antragssumme soll in der Regel 1/3 der Gesamtkosten – wie bisher – nicht
übersteigen. Es wird nun jedoch darauf hingewiesen, dass eine Drittmittelakquise
vorausgesetzt wird. Sollte diese Akquise aus nachvollziehbaren Gründen
nicht möglich sein, kann das Kulturamt bei angemessener Eigenbeteiligung auch
mit einem höheren Satz fördern. Nicht gefördert werden können – wie bisher –
kommerzielle Veranstaltungen und Benefiz Veranstaltungen. Atelierkosten sind in
den neuen Richtlinien nicht mehr erwähnt, da es hier ein extra Budget mit extra
Richtlinien gibt.
Neu verankert ist, dass Investitionen und Anschaffungen nicht
förderungsfähig sind, ebenso wie Veranstaltungen oder Projekte, die in der
budgetären Verantwortung anderer städtischer Ämter liegen. Eine Doppelförderung
soll nur in begründeten Ausnahmefällen möglich sein.
Antragsverfahren: Nach wie vor wird es ein Formblatt für die Beantragung eines Projektzuschusses geben. Dieses wird jedoch überarbeitet. Der Antrag muss wie bisher, vor Beginn des Vorhabens – neu: in einem angemessenem Zeitrahmen vor Projektbeginn – eingereicht werden. Die Einreichung erfolgt nicht mehr über das Kulturreferat sondern – wie es auch schon seit Jahren praktiziert wird – über das Kulturamt. Die Entscheidungsträger bleiben wie bisher:
-
bis 5.000 Euro das Kulturamt
-
bis 30.000 Euro das Kulturreferat
-
über 30.000 Euro der Kulturausschuss/Stadtrat.
Verwendungsnachweis: Die Auszahlung des Zuschusses
erfolgt in Regel – wie bisher – nach Vorlage des Verwendungsnachweises.
Abschlagszahlungen sind nach wie vor möglich. Neu ist eine Fristsetzung für
die Abgabe des Verwendungsnachweises von 8 Wochen nach Beendigung
des Projektes. Darüber hinaus verzichtet das Kulturamt künftig bei Zuschüssen,
die einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigen, auf einen finanziellen
Nachweis. Hier wird künftig nur ein kurzer Sachbericht verlangt. Sollten vorab
ausbezahlte Mittel nicht nachgewiesen werden können, können sie vom Kulturamt
zurückgefördert werden. Ergibt sich ein geringerer Bedarf, wird ein
entsprechend niedrigerer Betrag ausbezahlt.
Frau Dr. Anneli Kraft, zuständig für Kulturförderung im Kulturamt,
stellt die geplanten Änderungen vor.
Kämmerei, Organisationsamt und Rechtsamt wurden beteiligt.
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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x |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung im Haushalt
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nein |
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ja |
Hst. |
Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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