Betreff
Ambulante Hilfen für Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten – Kooperationsvereinbarung zur Umsetzung der Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII
Vorlage
SzA/0318/2024
Art
Beschlussvorlage - AL

Der Beirat für Sozialhilfe, Sozial- und Seniorenangelegenheiten nimmt den Sachstand zu ambulanten Hilfen für Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt die Umsetzung der Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII auf Basis einer Kooperationsvereinbarung.

 

Damit soll die Voraussetzung geschaffen werden, leistungsberechtigten Personen, bei denen bestimmte Lebensverhältnisse mit besonderen sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, zu deren Überwindung sie aus eigener Kraft nicht fähig sind, die Inanspruchnahme eines ambulanten Begleitangebotes zu ermöglichen. Ziel aller Maßnahmen im Sinne des § 67 SGB XII ist die Überwindung der besonderen sozialen Schwierigkeiten und damit die Ermöglichung gesellschaftlicher Teilhabe.

 

Der Finanz- und Verwaltungsausschuss / der Stadtrat nimmt den Sachstand zu ambulanten Hilfen für Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten zur Kenntnis und stimmt der Empfehlung zu. Die Verwaltung wird beauftragt die Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII in Zusammenarbeit mit Trägern der freien Wohlfahrtspflege auf Basis einer Kooperationsvereinbarung umzusetzen.

 


Rahmenbedingungen der Leistungen nach §§ 67 ff. SGB XII für Personen in „besonderen sozialen Schwierigkeiten“

 

Das zwölfte Sozialgesetzbuch beinhaltet unterschiedlichste Hilfen für Menschen in „besonderen sozialen Schwierigkeiten“.

 

Anspruchsvoraussetzungen

 

Der Gesetzgeber beschreibt diese als Unterstützung für Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind und denen Leistungen zur Überwindung der Schwierigkeiten zu erbringen sind, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. 

Insbesondere von Wohnungslosigkeit und in Verbindung damit von weiteren existenziellen Problemlagen betroffene Personen sowie aus geschlossenen Einrichtungen Entlassene gehören zu diesem Adressatenkreis. Liegen „besondere Lebensverhältnisse“ und „soziale Schwierigkeiten“ vor und sind diese dem Sozialhilfeträger bekannt, besteht ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Hilfe.

Die Hilfe umfasst dabei alle notwendigen Maßnahmen, um diese Schwierigkeiten abzuwenden. Um einer Verstärkung der besonderen sozialen Notlage entgegenzuwirken, kommt der zügigen Gewährung dieser Hilfe als eigenständige Hilfe eine besondere Bedeutung zu. Der Lebensunterhalt entsprechender Personen muss dabei jedoch gesondert gesichert werden.

 

(Rechts-)Grundlagen

 

Neben dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist vor allem zur Abgrenzung des berechtigten Personenkreises die „Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten“ heranzuziehen. Ergänzend gilt neben dem „Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)“ auch  die „Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales, des Innern, für Sport und Integration, für Wohnen, Bau und Verkehr sowie für Gesundheit und Pflege über die Empfehlungen für das Obdach- und Wohnungslosenwesen“. Danach liegt die Zuständigkeit für ambulante Leistungen der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten im Aufgabenbereich der örtlichen Träger der Sozialhilfe. Die Zuständigkeit für die stationären und teilstationären Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten wiederum liegt im Aufgabenbereich des Trägers der Eingliederungshilfe bzw. der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (Bezirke).

 

Nach § 68 Abs. 3 SGB XII sollen die Sozialhilfeträger im Rahmen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten mit Vereinigungen, die sich die gleichen Aufgaben zum Ziel gesetzt haben (insbesondere den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege), sowie mit sonst beteiligten Stellen zusammenarbeiten. In der Konsequenz werden gemäß § 68 Satz 3 SGB XII zur Umsetzung entsprechender Hilfen auf regionaler bzw. lokaler Ebene in der Regel Kooperationsvereinbarungen mit Trägern der freien Wohlfahrtspflege geschlossen.

 

Umsetzung im Stadtgebiet Fürth

 

Auf Basis einer Kooperationsvereinbarung und in Zusammenarbeit mit freien Trägern sollen Hilfen für Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten im Stadtgebiet Fürth umgesetzt werden. Dabei handelt es sich um ein ambulantes Begleitangebot, welches sich schwerpunktmäßig an Personen a) ohne eigenen Wohnraum, b) in einer Obdachlosenunterkunft oder aber auch an Personen c) mit eigenem Wohnraum und entsprechendem Hilfebedarf richtet. Zuständig für die Hilfegewährung ist die Abteilung Soziale Hilfen des Amtes für Soziales, Wohnen und Seniorenangelegenheiten. Die inhaltliche (Begleit-)Arbeit wird dabei von externen Trägern erbracht. Nach Beantragung der Hilfen wird im Rahmen eines Hilfeplanprozesses jeweils der Umfang der erforderlichen Unterstützung ermittelt und in einem Bescheid festgelegt. Die Abteilung Soziale Hilfen bearbeitet den Antrag auf Leistung, berät und unterstützt. Grundvoraussetzung für die Hilfeerbringung ist jedoch die persönliche Bereitschaft und Mitarbeit der Betroffenen.

 

Das Amt für Soziales, Wohnen und Seniorenangelegenheiten plant perspektivisch einen sukzessiven Auf- und Ausbau dieser Hilfen in Zusammenarbeit mit der regionalen bzw. lokalen Trägerlandschaft. Zunächst soll eine Kooperationsvereinbarung mit dem Caritasverband für die Stadt und den Landkreis Fürth e.V. geschlossen werden. Weiterhin sollen in diesem Kontext Netzwerkstrukturen ausgebaut und die Zusammenarbeit mit bisherigen Kooperationspartnern vertieft werden.


Finanzierung:

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

x

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Entwurf Kooperationsvereinbarung