Der Stadtrat beschließt folgende Änderung der Gebührensatzung für städtische
Kindertageseinrichtungen:
Satzung
zur Änderung der Gebührensatzung für
die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen (Kindergärten, -horte u. -krippen) der Stadt Fürth in
der Fassung vom 26.05.2023 (Amtsblatt vom 07.06.2023).
Die Stadt Fürth erlässt aufgrund
Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt
geändert
durch § 12 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) und aufgrund § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824; 2023 I Nr. 19) folgende Satzung:
§ 1
Die Gebührensatzung für die
Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen (Kindergärten, -horte u.
-krippen) der Stadt Fürth in der Fassung vom 26.05.2023 (Amtsblatt vom
11.06.2023) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 (Höhe der Benutzungsgebühren) erhält folgende Fassung:
(1) Die Gebühren betragen für jeden angefangenen Monat:
Zahlungsweise für |
11 Monate |
11 Monate |
11 Monate |
11 Monate |
|||
|
Kindergarten |
Kinder unter 3 Jahren im Kindergarten |
Krippe |
Hort |
|||
|
|
|
|
|
|
|
|
"Sockel" = 4 Std. |
|
156,00 € |
182,00 € |
|
316,00 € |
|
165,00 € |
täglich
bei allen |
|
|
|
|
|
|
|
Betreuungsarten |
|
|
|
|
|
|
|
Preis für
eine |
|
|
|
|
|
|
|
Zubuch-Stunde |
|
16,00 € |
19,00 € |
|
34,00 € |
|
17,00 € |
Auf 50 %
ermäßigter Sockelbetrag
(§ 5 Abs.3) |
|
--- |
€ |
|
--- |
|
--- |
|
|
|
|
|
|
|
|
Beiträge im einzelnen |
|
|
|
|
|
|
|
bis
zu 3 Std. |
|
|
|
|
291,00 € |
|
|
bis
zu 4 Std. |
|
156,00 € |
182,00 € |
|
316,00 € |
|
165,00 € |
bis
zu 5 Std. |
|
172,00 € |
201,00 € |
|
350,00 € |
|
182,00 € |
bis
zu 6 Std. |
|
188,00 € |
220,00 € |
|
384,00 € |
|
199,00 € |
bis
zu 7 Std. |
|
204,00 € |
239,00 € |
|
418,00 € |
|
216,00 € |
bis
zu 8 Std. |
|
220,00 € |
258,00 € |
|
452,00 € |
|
233,00 € |
bis
zu 9 Std. |
|
236,00 € |
277,00 € |
|
486,00 € |
|
250,00 € |
bis zu 10
Std. |
|
252,00 € |
296,00 € |
|
520,00 € |
|
267,00 € |
2. § 2 Abs. 2 Satz
1 (Regelung zum Geschwisterrabatt) erhält folgende Fassung:
1Besuchen zwei oder mehrere
Kinder der in § 1 Absatz 5 genannten Personen gleichzeitig eine
Kindertageseinrichtung der Stadt Fürth, so wird nur für das Kind, durch dessen
Betreuung die höchste Gebühr entsteht, der volle Betrag fällig; für alle
weiteren Kinder der Familie ermäßigt sich die Gebühr um 30 %.
3. § 3 Abs. 1 erhält folgende
Fassung:
(1) Das Verpflegungsgeld für die Essensverpflegung wird als monatliche Pauschale in folgenden
Varianten fällig:
Kiga |
U3 in
Kiga |
Krippe |
Hort |
|
|
|
|
|
|
Teilzeitvariante |
|
|
|
|
Verpflegungsgeld
für wöchentlich bis zu 2 Verpflegungstage in 11 Monaten |
58,80 € |
58,80 € |
54,30 € |
63,80 € |
Vollzeitvariante |
|
|
|
|
Verpflegungsgeld für wöchentlich 3 bis zu 5
Verpflegungstage in 11 Monaten |
90,30 € |
90,30 € |
80,30 € |
104,30 € |
§ 2
Diese Satzungsänderung tritt am 1.
September 2024 in Kraft.
Nach einer deutlichen Steigerung der Gebühren für die Essensverpflegung und einer vergleichsweise moderaten Erhöhung der Betreuungsgebühren im vergangenen Jahr, sieht die Verwaltung eine erneute Anpassung der Kita-Gebühren zum 01.09.2024 als erforderlich an.
Zur Begründung der Gebührenerhöhung wird auf die Ausführungen im Schreiben an die Elternbeiräte vom 08.03.2024 verwiesen (Anlage 1), die neue Gebührenstruktur kann der beigefügten Übersichtstabelle entnommen werden (Anlage 2).
Den Elternbeiräten der städtischen Kindertageseinrichtungen wurde die beabsichtigte Erhöhung der Gebühren mit dem oben genannten Schreiben zur Kenntnis gegeben. Es wurde eine Frist bis 04.04.2024 zur Stellungnahme eingeräumt. Alle fristgerecht eingegangen Rückmeldungen sind in den weiteren Anlagen beigefügt. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurden teilweise Eingaben von mehreren Elternbeiräten in einem Dokument zusammengefasst. Der ursprüngliche Wortlaut wurde nicht verändert.
Da die Frist zur Stellungnahme ganz knapp vor der Erstellung der Beschlussvorlage lag, muss im Ausschuss für Jugendhilfe und Jugendangelegenheiten mündlich zu den vorgebrachten Argumenten Stellung genommen werden.
Hinweis
zur Änderung der Vorlage:
Die von Kita-GTS eingebrachten Vorschläge zu Mitteleinsparungen im Rahmen der Haushaltskonsolidierung beinhalteten u.a. die Reduzierung des sog. „Geschwisterrabatts“ von 50% auf 30%. Zum Zeitpunkt der Erstellung der ursprünglichen Änderungssatzung war diese Maßnahme 50% auf 30% noch nicht abgestimmt und ausgearbeitet. Aus diesem Grund konnte die dafür notwendige Änderung der Gebührensatzung (siehe oben Nr. 2 des Satzungstextes) erst im Rahmen der Vorschläge zur Haushaltskonsolidierung in die Gremien eingebracht werden. Alle übrigen Punkte der ursprünglichen Vorlage bleiben unberührt.
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
|||||||||||||||||
|
|
nein |
X |
ja |
Mehreinnahmen
ca. |
295.000
€ |
X |
nein |
|
ja |
€ |
|||||||
Veranschlagung im Haushalt
|
||||||||||||||||||
|
|
nein |
X |
ja |
Hst. UA 4640/4643/4645 |
Budget-Nr. |
im |
X |
Vwhh |
|
Vmhh |
|||||||
wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
||||||||||||||||||
1. Informationsschreiben
an alle Elternbeiräte
2. Übersicht
Kita-Gebühren ab September 2024
3. Stellungnahme
der Elternbeiräte Horte III, VII und VIII sowie Kiga X
4. Stellungnahme
des Elternbeirats KiTa XIII
5. Stellungnahme
des Elternbeirats KiTa XIV
6. Stellungnahme
des Elternbeirats KiTa I