Der Finanz-
und Verwaltungsausschuss empfiehlt/der Stadtrat beschließt
1.
Die
beiden über einen längeren Zeitraum andauernden Marktveranstaltungen „Bunter
Markt“ und „Weihnachtspyramide“ werden im zeitlichen und räumlichen Umfang wie
2023 weiterhin genehmigt. Weitere Marktveranstaltungen werden nicht genehmigt.
2.
Die
drei bestehenden Sondernutzungserlaubnisse für die Außenbestuhlungen werden im
bestehenden Umfang aufrechterhalten, jedoch flächenmäßig nicht erweitert.
3.
Sondernutzungsgenehmigungen
werden ausschließlich auf den befestigten Flächen um den Pavillon und im
Fontänenhof erteilt. Sondernutzungen auf Vegetationsflächen oder auf dem
öffentlichen Kinderspielplatz werden nicht erteilt.
4.
Private
Veranstaltungen und Veranstaltungen mit gewerblichem oder kommerziellem
Hintergrund werden nicht genehmigt.
5.
Bei
der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen ist den seit Jahren bestehenden
und etablierten städtischen Veranstaltungen (Klangcollage, Tanzaktion
„One-Billion-Rising“, Metropolmarathon, Lesen!, Stadtverführungen, Fürther
Glanzlichter) Vorrang einzuräumen.
6.
Die
Gesamtzahl der Veranstaltungen (ohne Versammlungen und Marktveranstaltungen)
wird auf 10 Veranstaltungen pro Jahr begrenzt.
7.
Bei
ortsfesten oder sich fortbewegenden Versammlungen, die auf den Flächen um den
Pavillon (600 m² einschl. Pavillon) bzw. im Fontänenhof (700 m² ohne
Fontänenbecken/Außenbestuhlung) stattfinden, beginnen oder enden, gilt eine
Teilnehmer-Höchstzahl von 800 Personen.
Sofern bei ortsfesten oder sich fortbewegenden Versammlungen gemäß den
Veranstalterangaben diese Höchstteilnehmerzahl überschritten wird, ist eine
Belegung der Dr.-Konrad-Adenauer-Anlage ausgeschlossen und die Veranstalter
müssen auf andere Flächen ausweichen.
Anlass
Im
Zusammenhang mit dem Beschluss des Stadtrats vom 26.04.2023 zum Weihnachtsmarkt
2023ff wurde die Verwaltung beauftragt, „für
Veranstaltungen in der Dr.-Konrad-Adenauer-Anlage ein Gesamtnutzungskonzept
(Art, Umfang, Dauer und Flächennutzung) auszuarbeiten“ und dem Stadtrat zu
gegebener Zeit wieder vorzulegen.
Da
sowohl ordnungsrechtliche Belange (insbesondere Immissionsschutz) als auch
Belange des Betreibers der städtischen Grünanlage berührt sind, wurde die
nachfolgende Beschlussvorlage gemeinsam von Referat III/Amt für Umwelt, Ordnung
und Verbraucherschutz und Referat V/Grünflächenamt erstellt und zunächst zur
Vorberatung dem Finanz- und Verwaltungsausschuss vorgelegt.
Ausgangssituation
Gemäß
der vom Stadtrat beschlossenen Grünanlagensatzung vom 06. August 2004 (zuletzt
geändert mit Beschluss des Stadtrats vom 05. März 2021) sind Grünanlagen „(…) öffentliche Einrichtungen, die sich im
Eigentum oder Besitz der Stadt Fürth befinden, gärtnerische angelegt, gepflegt
und der Allgemeinheit unentgeltlich zugänglich gemacht werden.“ Hierzu
zählen insbesondere die Parks, Erholungsanlagen und Freizeitflächen, worunter
auch die Dr.-Konrad-Adenauer-Anlage fällt.
In
§ 10 der Grünanlagensatzung wird zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung
unterschieden und festgelegt, dass eine „über
den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung, sofern sie den Gemeingebrauch
beeinträchtigen kann, als Ausnahme eine Bewilligung durch das Grünflächenamt
der Stadt Fürth bedarf“. Gewerbliche und kommerzielle Nutzungen bedürfen
dabei immer einer Ausnahmebewilligung.
Das
Grünflächenamt erteilt für seine unterschiedlichen Grünanlagen insgesamt
jährlich ca. 100 solcher Ausnahmebewilligungen (gegenüber ca. 70 in 2015),
erlässt die entsprechenden formlosen oder formellen Bescheide mit Bedingungen
und Auflagen, legt in den Sondernutzungsbescheiden Art, Dauer und Ausmaß fest
und erhebt - jedoch nicht durchgehend
und konsequent - die in der Grünanlagengebührensatzung festgelegten
Sondernutzungsgebühren.
|
2021(1) |
2022 |
2023 |
Summe |
Stadtpark |
31 |
26 |
28 |
85 |
Südstadtpark |
12 |
28 |
19 |
59 |
Dr.-Konrad-Adenauer-Anlage |
19 |
17 |
19 |
55 |
Schlosspark |
12 |
14 |
11 |
37 |
Eichenhain |
0 |
7 |
6 |
13 |
Friedensanlage |
5 |
7 |
0 |
12 |
Waldmannsweiher |
0 |
0 |
6 |
6 |
Ufer-/Weiher |
0 |
2 |
3 |
5 |
Billinganlage |
0 |
2 |
2 |
4 |
Platz d.
Opfer d. F. |
2 |
1 |
1 |
4 |
Espananlage |
1 |
1 |
1 |
3 |
Sonstige
Anlagen |
3 |
6 |
6 |
15 |
Summen |
85 |
111 |
102 |
298 |
Einnahmen |
2.679,00 € |
19.594,40 € |
11.658,20 € |
|
(1)
einschl. der
corona-bedingten Absagen
Im
Vorfeld einer Sondernutzungserlaubnis erfolgt in der Regel eine Abstimmung mit
dem Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz (auf der Grundlage Art. 19
LStVG „Veranstaltung von Vergnügungen“), gelegentlich mit dem Straßenverkehrs-
und Tiefbauamt oder mit der Bauaufsicht, sofern baurechtliche Belange berührt
sind oder sein könnten.
Keine
Erlaubnis ist erforderlich für die Durchführung von Versammlungen im Sinne des
Bayerischen Versammlungsgesetzes. „Ortsfeste
oder sich fortbewegende öffentliche Versammlungen“ wie z.B. Kundgebungen,
Mahnwachen oder öffentliche Aufzüge bedürfen lediglich einer Anzeige bei der
Versammlungsbehörde (Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz). Sofern
Versammlungen in Grünanlagen durchgeführt werden sollen, wird durch das OA das
Grünflächenamt beteiligt. Erforderliche Auflagen und Bedingungen des
Grünflächenamts werden in den Versammlungsbescheid des OA aufgenommen.
In
den Anlagen ist dokumentiert, welche Dienststelle bei der Genehmigung der
Sondernutzung jeweils die Federführung innehatte.
Sondernutzungen in der Dr.-Konrad-Adenauer-Anlage
Mit deutlichem Abstand ist der Stadtpark die Grünanlage, in der jährlich die meisten Veranstaltungen vom Grünflächenamt genehmigt werden. Nahezu in gleichem Umfang kommen danach der Südstadtpark und die Dr.-Konrad-Adenauer-Anlage mit rund 20 Veranstaltung pro Jahr. Und dies obwohl der Südstadtpark mit 11,20 Hektar um ein Vielfaches größer als die Dr.-Konrad-Adenauer-Anlage mit 0,73 Hektar und von der grundsätzlichen Anlage wesentlich robuster und belastbarer ist.
Die Dr.-Konrad-Adenauer-Anlage nimmt - wohl aufgrund der zentralen Lage in der Innenstadt - einen deutlichen Schwerpunkt bei der Genehmigung von Sondernutzungen ein. In den letzten zehn Jahren haben sich die beantragten und genehmigten Veranstaltungen in der Grünanlage mehr als verdoppelt (2013: 11/2014: 7/2015: 5). Die Versuche des Grünflächenamts, einzelne Veranstaltungen von der Dr.-Konrad-Adenauer-Anlage in den Südstadtpark zu verlegen (beispielsweise den Europäischen Aktionstag zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung der Vision Fürth e.V.) scheitern in der Regel am Widerstand der Veranstalter.
Zusammenfassend für die Jahre 2021 bis 2023 zeigt sich folgendes Bild:
|
2021 |
2022 |
2023 |
Mittelwert |
Anzahl
Veranstaltungen |
19 |
17 |
19 |
18,33 |
davon Kulturveranstaltungen |
7 |
6 |
7 |
6,66 |
davon Versammlungen |
7 |
2 |
6 |
5,00 |
davon Marktveranstaltungen |
1 |
1 |
3 |
1,66 |
davon sonstige Veranstaltungen |
4 |
8 |
3 |
5,00 |
städtische
Veranstaltungen |
5 |
9 |
8 |
7,33 |
Veranstaltungstage(1) |
72 |
57 |
84 |
71,00 |
(1)
einschl. Auf- und Abbautage
Wie aus den Anlagen ersichtlich ist die überwiegende Anzahl der Veranstaltungen eintägig bzw. auf wenige Stunden beschränkt. Bei den dauerhaften Veranstaltungen stechen die beiden Marktveranstaltungen „Bunter Markt“ (seit 2021 mit 17 Belegungstagen) und die (Weihnachts-)Pyramide (seit 2023 mit 47 Belegungstagen) heraus.
Die Anlage ist vor allem für kulturelle Veranstaltungen städtischer Dienststellen interessant, ebenso wie für politische Parteien, Organisationen und Vereine. Kommerzielle oder gewerbliche Sondernutzungen von Privatpersonen finden sich hingegen kaum, da diese auch seitens des Grünflächenamts in der Vergangenheit nicht oder nur in Ausnahmefällen zugelassen wurden.
Ebenfalls auffällig ist, dass „ortsfeste oder sich fortbewegende Versammlungen“ oft in der Dr.-Konrad-Adenauer-Anlage stattfinden oder dort beginnen oder enden. Die Flächen vor und im Pavillon bieten sich für Kundgebungen geradezu an.
Immissionsschutz
Bei
der Zulassung von Veranstaltungen stellen sich auch die Fragen des
Lärmschutzes, die zum Teil erhebliches Konfliktpotential bergen können. Diese
Fragen sind hier von besonderer Bedeutung, da auch auf der Fürther Freiheit und
im Umfeld der Dr. Konrad-Adenauer-Anlage jährlich eine Vielzahl von
Veranstaltungen durchgeführt werden, welche in gewissem Umfang auch auf die
Anlieger der Dr.-Konrad-Adenauer-Anlage einwirken können. Regelmäßig ist dabei
zu prüfen, ob bei der Durchführung der Veranstaltungen der Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen gewährleistet ist.
Abhängig
von der Art der Veranstaltung erfolgt die schalltechnische Beurteilung anhand
verschiedener Regelungen:
Bei
Volksfesten und vergleichbaren Veranstaltungen, z.B. der Michaelis-Kirchweih,
kommt die Freizeitlärmrichtlinie zur Anwendung, andere Veranstaltungen werden
nach der 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(18. BImSchV) beurteilt.
Bei
Volksfesten sind nach der Freizeitlärmrichtlinie insbesondere auch die
Seltenheit der Veranstaltung und ihre Besonderheit nach den Gesichtspunkten von
Herkömmlichkeit, Sozialadäquanz und allgemeiner Akzeptanz zu berücksichtigen.
Maßgeblich ist dabei nicht alleine die Einhaltung von Immissionsrichtwerten,
sondern eine auf die konkrete Situation bezogene Abwägung unter Würdigung aller
Umstände des Einzelfalls.
Nach
der 18. BImSchV, anzuwenden bei den meisten anderen Veranstaltungen, erfolgt
die schalltechnische Bewertung anhand gebietsbezogener Immissionsrichtwerte für
verschiedene Beurteilungszeiten (Nachtzeit, Tagzeit und Ruhezeit). Daneben gibt
es auch die Möglichkeit, für seltene Ereignisse (max. 18 Tage im Jahr) höhere
Immissionsrichtwerte zuzulassen.
Das
OA hat bei der Zulassung der Veranstaltungen zu prüfen, ob die Einhaltung
dieser schalltechnischen Anforderungen sichergestellt ist, bzw. diese durch
Lärmschutzmaßnahmen (z.B. Ausrichtung von Bühne, Verwendung bestimmter
Beschallungstechnik, Eigenüberwachung) sichergestellt werden kann.
Künftige Vorgehensweise
Grundsätzlich
werden seitens des Grünflächenamts Sondernutzungen in der
Dr.-Konrad-Adenauer-Anlage nur auf den befestigten Flächen um den Pavillon
(~600 m²) oder im Fontänenhof (~700 m²) gestattet. Eine Ausnahme stellt
lediglich die Sondernutzung durch die Pergola der Weihnachtspyramide sowie das
Lichtkonzept dar, die sich auch auf Rasenflächen erstrecken. Dieser
Inanspruchnahme der Rasenflächen wurde jedoch durch den einstimmigen
Stadtratsbeschluss zur Variante C vom 26.04.2023 bereits zugestimmt.
An
dieser grundsätzlichen Festlegung aller Sondernutzungen auf befestigten Flächen
sollte künftig unbedingt festgehalten werden, auch wenn dadurch nicht verhindert
werden kann, dass Besucherinnen und Besucher auf Rasen- oder Pflanzflächen
versehentlich oder bewusst ausweichen.
Die
insgesamte Anzahl der Veranstaltungen (ohne Versammlungen) sollte limitiert
werden und bei der Genehmigung der Sondernutzungen sollte den bisherigen
etablierten Veranstaltungen – insbesondere den städtischen – ein Vorrecht
eingeräumt werden. Neue Sondernutzungen sollten nur dann gestattet werden, wenn
diese etablierten Veranstaltungen aus welchen Gründen auch immer entfallen. Zur
dauerhaften Entlastung der Anlage wäre es aber auch denkbar, bei Entfallen von
etablierten Veranstaltungen keine neuen Veranstaltungen zuzulassen.
Privatveranstaltungen
und gewerbliche oder kommerzielle Veranstaltungen sollten mit Ausnahme der
beiden Marktveranstaltungen nicht mehr gestattet werden.
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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X |
nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
X |
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung im Haushalt
|
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|
|
nein |
|
ja |
Hst. |
Budget-Nr. |
im |
|
Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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Zusammenstellung der Belegungen 2021-2023
Zusammenstellung der Belegungen 2024 (Stand 03.05.2024)