Der Stadtrat erteilt für die mit Stadtratsbeschluss vom 12.06.2024 festgestellte Jahresrechnung 2021 der Stadt Fürth gemäß Art. 102 Abs. 3 GO die Entlastung.
Die örtliche Prüfung ist seit Änderung der Gemeindeordnung zum 01.08.2004 auch Grundlage für die Entlastung (Art. 102 Abs. 3 GO).
Nach Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Stadtrat für die Jahresrechnung der Stadt Fürth für das Haushaltsjahr 2021 die Entlastung zu erteilen.
Hinweis:
Eine Teilnahme des Oberbürgermeisters an Beratung und Abstimmung ist nach Art. 49 GO wegen persönlicher Beteiligung nicht möglich, der Vorsitz ist durch seinen Vertreter zu führen (§ 36 S. 2 GO).
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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X |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
|
nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung im Haushalt
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nein |
|
ja |
Hst. |
Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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