Betreff
Besetzung des Naturschutzbeirates in der 11. Amtsperiode
Vorlage
OA/0626/2024
Art
Beschlussvorlage - SB

Dem Vorschlag der Verwaltung zur Besetzung des Naturschutzbeirats bei der unteren Naturschutzbehörde wird zugestimmt.

 


Nach Art. 48 BayNatSchG sind bei den Naturschutzbehörden zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung Beiräte aus sachverständigen Personen zu bilden. Die Beiräte werden von der Naturschutzbehörde berufen; bei den unteren Naturschutzbehörden besteht der Beirat aus fünf Mitgliedern und jeweils einer Vertretung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Verordnung über die Naturschutzbeiräte).

 

Als Beiratsmitglieder können neben Fachleuten aus den für die Fragen der Ökologie bedeutsamen Disziplinen (u.a. Naturschutz, Biologie, Hydrologie, Agrar-/Forstbereich) auch sachverständige Vertreter von Verbänden oder sonstige sachverständige Personen berufen werden, die sich überwiegend dem Naturschutz, der Landschaftspflege oder den Aufgaben der Erholung in der freien Natur widmen.

 

Der Naturschutzbeirat tagt in der Regel vier- bis sechsmal im Jahr und hat die Aufgabe, die Naturschutzbehörde bei naturschutzrechtlichen Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung zu beraten. Neben den fünf stimmberechtigten Mitgliedern werden auch die Stellvertretungen zu allen Sitzungen eingeladen, da neben erfolgenden Beschlussfassungen vor allem die fachlichen Diskussionsbeiträge – auch der Stellvertretungen - für die Naturschutzbehörde von Wert sind.

 

Die 10. Amtsperiode des Naturschutzbeirats der unteren Naturschutzbehörde der Stadt Fürth (OA) und damit die Amtszeit der fünf Beiratsmitglieder und deren Stellvertretungen endet mit Ablauf des 31. August 2024.

 

Für die Neubesetzung des Naturschutzbeirates in der 11. Amtsperiode wurden mehrere anerkannte Naturschutzverbände und fachkundige Organisationen angeschrieben und um Vorschlag geeigneter Personen gebeten.

 

Der Besetzungsvorschlag ist der beigefügten Übersicht zu entnehmen. Es wurde Wert auf eine ausgewogene Verteilung der verschiedenen Fachbereiche und deren Betroffenheit in der Beiratsarbeit gelegt.

 

Abschließend ist zu erwähnen, dass die Beiräte und ihre Stellvertretungen nicht als Vertreter von Verbandsinteressen berufen werden, sondern als Fachleute und Sachverständige.

 


Finanzierung:

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

x

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

x

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Besetzungsvorschlag