Die Anfrage der Stadtratsgruppe Die Linke vom 11.06.2024 zum Umgang mit bettelnden Personen wird wie folgt beantwortet:
Wie ist seitens der
Stadt Fürth der Umgang mit bettelnden Personen im öffentlichen
Raum geregelt? Welche
Anweisungen hat der Kommunale Ordnungsdienst diesbezüglich?
Betteln im Bereich öffentlicher Straßen ist nach §§ 1, 2 Abs. 3 Nr. 3 und 3 Abs. 2 der Sondernutzungssatzung der Stadt Fürth Sondernutzung, für die keine Erlaubnis erteilt wird.
Personen, die im öffentlichen Straßenraum betteln und damit eine unerlaubte Sondernutzung begehen, verhalten sich nach Art. 66 Nr. 2 BayStrWG ordnungswidrig und können mit einer Geldbuße belegt werden.
Besondere Anweisungen, gezielt gegen Bettler vorzugehen, bestehen nicht.
Ist der kommunale
Ordnungsdienst angehalten auch nicht aggressiv bettelnde Personen zu vertreiben
bzw. zu sanktionieren?
Grundsätzlich werden bettelnde Personen durch den Kommunalen Ordnungsdienst (KOD) auf ihr Verhalten angesprochen und über die Rechtswidrigkeit aufgeklärt. Die Ansprache beinhaltet auch die Aufforderung, die Örtlichkeit zu verlassen. Gegen aggressives Betteln und Wiederholungstäter wird mit Sanktionen reagiert.
Darf der kommunale
Ordnungsdienst Taschen von Personen kontrollieren und wenn ja, auf welcher
Rechtsgrundlage?
Die Bettler werden bei Annäherung beobachtet. Oft stecken diese bei Wahrnehmung des Ordnungsdienstes Bettelerträge in die Hosen- oder Jackentasche, sodass im Becher/Hut noch ein kleiner Betrag von wenigen Euro verbleibt. Insoweit wird ggf. nach weiteren Erträgen gefragt bzw. zur Herausgabe dieser aufgefordert. Taschen- oder Personendurchsuchungen erfolgen nicht, da für derartige Eingriffe keine Rechtsgrundlage besteht.
Ist es gängige
Praxis, dass bettelnden Personen ihr gespendetes Geld abgenommen wird? Wenn ja,
auf welcher rechtlichen Basis findet diese Praxis statt? Wird das
„beschlagnahmte Geld“ der Stadtkasse zugeführt?
Soweit dem Betteln mit Sanktionen begegnet wird, erfolgt in der Regel die Vereinnahmung des erbettelten Geldes. Für den Fall, dass auf eine Geldbuße verzichtet wird, ist § 29a OWiG (Einziehung des Wertes von Taterträgen), bei Verhängung einer Geldbuße ist § 132 StPO (Sicherheitsleistung) i.V.m. § 46 Abs. 1 und 2 OWiG die Rechtsgrundlage. Über den Betrag wird eine schriftliche Bestätigung ausgehändigt und das Geld der Stadtkasse zugeführt.
Wurde einer
bettelnden Person am 5.6. in der Innenstadt ihr Geld durch den kommunalen
Ordnungsdienst
entwendet und ihre Tasche durchsucht? Was ist mit diesem Geld passiert?
Im konkreten Fall wurde der KOD durch die städtische Innenstadtbeauftragte auf eine männliche Person aufmerksam gemacht, die im Bereich der „Neuen Mitte“ betteln und die Notdurft verrichten würde. Über das Verhalten der Person haben sich mehrere Geschäftsinhaber aus diesem Teil der Fußgängerzone beschwert. Durch eine Streife des KOD wurde das vom Betroffenen, der bereits in der Vergangenheit wiederholt belehrt und aufgefordert wurde, die Bettelei zu unterlassen, erbettelte Geld aus dem Becher vereinnahmt. Darüber hinaus befand sich ein Teil des Bettelertrages in der Hosentasche, welcher auf entsprechende Nachfrage bzw. Aufforderung herausgegeben wurde. Eine körperliche Durchsuchung oder ein Hineinlangen in die Hosentasche fand nicht statt. Über den Betrag im niedrigen zweistelligen Bereich erhielt der Betroffene eine schriftliche Bestätigung ausgehändigt. Das Geld wurde am Folgetag auf ein städtisches Konto eingezahlt.
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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Gesamtkosten |
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Veranschlagung im Haushalt
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Hst. |
Budget-Nr. |
im |
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Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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