Der Beirat für Soziales,
Sozialhilfe und Seniorenangelegenheiten empfiehlt die Aufhebung der in der
Stadtratssitzung vom 22.12.2021 beschlossenen Satzung der Stadt Fürth über das
Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Bekanntgabe: Amtliche Mitteilungen der
Stadt Fürth [03] 2022 vom 16. Februar 2022).
Der Finanz- und Verwaltungsausschuss beschließt die Aufhebung der in der Stadtratssitzung vom 22.12.2021 beschlossenen Satzung der Stadt Fürth über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Bekanntgabe: Amtliche Mitteilungen der Stadt Fürth [03] 2022 vom 16. Februar 2022).
Der Stadtrat beschließt die Aufhebung der in der Stadtratssitzung vom 22.12.2021 beschlossenen Satzung der Stadt Fürth über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Bekanntgabe: Amtliche Mitteilungen der Stadt Fürth [03] 2022 vom 16. Februar 2022).
Der Stadtrat der Stadt Fürth
beschloss in seiner Sitzung am 22.12.2021 die Einführung einer Satzung über das
Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum, die am 16.02.2022 in den Amtlichen
Mitteilungen der Stadt Fürth bekannt gemacht wurde. Im Zuge dieser Beschlussfassung
legte der Stadtrat mehrheitlich fest, dass die Satzung umgehend bekanntgemacht
werden und dazu parallel die für den Vollzug erforderlichen Stellen geschaffen
und besetzt werden (vgl. Beschlussvorlage SpA/0963/2021 vom 25.10.2021). Die Zuständigkeit für das
Zweckentfremdungsrecht wurde dem Referat für Soziales, Jugend und Kultur
(Referat IV) übertragen und zugleich das Amt für Organisation und
Digitalisierung (OrgA) beauftragt, den Stellenbedarf für den Vollzug des
Zweckentfremdungsrechts zu begutachten und dem Stadtrat zur Beschlussfassung
vorzulegen.
Mit dem Ziel, nach der
Bekanntgabe der Satzung, schnellstmöglich von Seiten der Stadtverwaltung tätig
zu werden, wurde innerhalb des nun für die Zweckentfremdungssatzung zuständigen
Referats IV eine überplanmäßige Kraft des gehobenen Dienstes im Sozialamt damit
beauftragt, die Satzung – bereits während der Begutachtung durch das OrgA –
schrittweise in den Vollzug zu bringen.
OrgA legte sodann, nach
Vorberatungen im Ausschuss für Personal, Organisation und Digitalisierung, dem
Stadtrat am 01.06.2022 eine Vorlage zum Stellenbedarf beim
Zweckentfremdungsrecht vor (vgl. Beschlussvorlage OrgA/0227/202 vom
28.04.2022). In der mehrheitlich beschlossenen Vorlage wurde festgelegt, dass
die Bearbeitung der Satzung in der Zuständigkeit des Referat IV als Stab
„Zweckentfremdungsrecht“ beim Sozialamt erfolgen soll. Der Stab
„Zweckentfremdungsrecht“ sollte dabei 1,0 VZÄ „Koordination / SB
Zweckentfremdungsrecht“, 3. QE und ein 1,0 VZÄ „SB Zweckentfremdungsrecht“, 2.
QE umfassen. Analog zur Gültigkeit der Zweckentfremdungssatzung wurde dieses
Konstrukt mit einer Befristung auf 5 Jahre beschlossen.
In der betreffenden Vorlage
regte OrgA zudem eine stufenweise Umsetzung der Zweckentfremdungssatzung in
zwei Phasen (Phase I: Konzeptionelle Arbeiten, Phase II Vollzug der
Zweckentfremdungssatzung) an. In Phase I sollte zunächst eine valide
Bestandsaufnahme erfolgen, um davon ausgehend zur Entwicklung eines
Umsetzungskonzeptes hinsichtlich der Priorisierung der einzelnen Tatbestände
der Zweckentfremdung zu gelangen. Ebenfalls sollten in diesem Zuge
Einschätzungen zum Bedarf an Tätigkeiten im Außendienst, zur Zusammenarbeit mit
der Öffentlichkeit und zum Umfang der anfallenden Tätigkeiten in anderen
tangierten Referaten (Referat V, Referat VI) getroffen werden. Ein
entsprechendes Verwaltungsverfahren sollte entwickelt, Schnittstellen definiert
und konkrete Arbeitsprozesse und Zuständigkeiten beschrieben werden. Die Dauer
der Phase I wurde durch OrgA auf mindestens 9-12 Monate taxiert. Es wurde hervorgehoben, dass die
beschriebenen konzeptionellen Arbeiten der Phase I und deren Qualität
entscheidenden Einfluss auf den Erfolg der sich anschließenden Umsetzungsphase
(Phase II) hätten.
Da zum Zeitpunkt des
Beschlusses der Vorlage des OrgA im Referat IV bzw. im Sozialamt keine
personellen Ressourcen für die Sachbearbeitung Zweckentfremdungsrecht in 2. QE
zur Verfügung standen und im Rahmen des Stellenplanverfahrens mit Stellendeckel
für das Jahr 2023 bereits Priorisierungen mit anders gelagerten Schwerpunkten
getroffen worden waren, entschied Referat IV die überplanmäßig eingesetzte
Kraft des gehobenen Dienstes zunächst als „Koordination/SB
Zweckentfremdungsrecht“ einzusetzen, verbunden mit dem Auftrag die Elemente der
durch OrgA beschriebenen Phase I, im Rahmen der Möglichkeiten, ab Juli 2022
umzusetzen. Über Fortschritte sollte zum Ende des Jahres 2022 im Beirat für
Soziales, Sozialhilfe und Seniorenangelegenheiten (BSS) Bericht erstattet
werden. Ausgehend von dieser Berichtslegung, die im BSS am 22.11.2022
(Beschlussvorlage SzA/0254/2022 vom 21.10.2022) erfolgte, sollte eine
Entscheidung über die nächsten Schritte herbeigeführt werden.
Im Rahmen der Berichtslegung im
BSS wurde durch die Stabsstelle „Zweckentfremdung“ geschildert, dass schon
unmittelbar nach Inkrafttreten der Satzung Hinweise aus der Bevölkerung,
Anfragen und formlose Anträge eintrafen, wodurch es zügig erforderlich wurde
einen Schwerpunkt auf die Ermittlungs- und Einzelverfahrenstätigkeit zu legen.
Darüber hinaus wurden mehre Gespräche zum Thema „Beherbergungen“ geführt. Es
war erforderlich ein Antragsformular mit Datenschutzhinweisen zu erstellen,
Gebühren in die Kostensatzung der Stadt Fürth aufnehmen zu lassen und Zugänge
zu diversen Infosystemen mit Daten zu Bewohnerinnen und Bewohnern bzw.
Eigentümerinnen und Eigentümern von Wohnimmobilien zu erlangen. Gewissen Umfang
nahmen auch Absprachen mit den Ämtern des Referats V zum Zwecke der Definition
von Schnittstellen und des Treffens von Absprachen ein.
Im Ausblick wurde deutlich gemacht, dass bei Inkrafttreten der Satzung keine Grundlagen für ein Verfahren zu deren Umsetzung zur Verfügung standen und sich das Aufgabenfeld als kompliziert, konfliktträchtig und zeitintensiv erwies. Die Komplexität der zu klärenden Fälle, unter besonderer Berücksichtigung der persönlichen Situation der Eigentümerinnen und Eigentümer, sowie die zeitintensiven Ermittlungstätigkeiten ließen zu der Erkenntnis gelangen, dass nur durch einen Ausbau von Personalkapazitäten die Umsetzung zügiger erfolgen und zu einem wirksamen Verwaltungsvollzug und einer rechtssicheren Erstellung von Bescheiden gelangt werden kann. Es wurde das vorsichtige Ziel formuliert, die Aufbauphase Ende des Jahres 2023 abzuschließen und dann, ausgehend von den Erfahrungen aus der Aufbauphase, entsprechende Anträge zum Stellenplan für 2024 zu stellen.
Der Sachstandsbericht aus der Sitzung des BSS Ende des Jahres 2022 deutete schon an, dass die durch die eingesetzte Kraft zu bewältigenden Aufgaben vielschichtig und zahlreich waren und sich, bei anhaltenden Meldung aus der Bevölkerung und zeitaufwändigen Ermittlungstätigkeiten, hinsichtlich der Schaffung konzeptioneller Grundlagen nur übersichtliche Fortschritte zu erzielen sind. Die Verschärfung der Personalsituation im Sozialamt in der ersten Hälfte des Jahres 2023 u.a. aufgrund der weitreichenden Folgen des Ukraine-Krieges, steigender Energiepreise, der Reformen in der Sozialgesetzgebung, des weiteren Zugangs Geflüchteter und der absehbar steigenden Bedarfe im Bereich der Grundsicherung/SGB XII machten es für Referat IV und SzA erforderlich, die zuständige Kraft mehrfach und kurzfristig für andere, dringendere Aufgaben abzuziehen. Vor diesem Hintergrund wurde für Referat IV schon Mitte des Jahres 2023 ersichtlich, dass der anvisierte Abschluss der Aufbauphase zum Ende des Jahres 2023 nicht zu halten ist. Folglich wurde im BSS am 18.10.2023 (vgl. Beschlussvorlage SzA/0296/2023 vom 25.09.23) im Zuge des Hinweises auf die erforderliche Neustrukturierung des Sozialamts („Sozialamt reloaded“), mitgeteilt. dass einige Projekte und Aufgabenstellungen im Sozialreferat, darunter die Umsetzung der Zweckentfremdungssatzung, unter den gegebenen Umständen, nicht fundiert und zügig vorangebracht werden können.
Parallel zu dieser Entwicklung
wurde bei der Vorbereitung des Stellenplanverfahrens für das Jahr 2024
offenkundig, dass aus den, im Rahmen des Stellendeckels zur Verfügung stehenden
Mitteln, erneut Schwerpunkte in anderen Bereichen und Ämtern des Referats IV
gesetzt werden müssen.
Im Rahmen des
Neustrukturierungsprozesses „Sozialamt reloaded“ wurde von der eingesetzten
Arbeitsgruppe aus Referat IV/OrgA/SzA an Referat IV zurückgemeldet, dass –
mit Blick auf die
Neustrukturierung verschiedener Bereiche des Sozialamtes – unter den gegebenen
personellen und auch finanziellen Rahmenbedingungen vordringlich
Schwerpunktsetzung im Bereich der Erfüllung der Pflichtaufgaben, wie Wohngeld
und Grundsicherung, zu priorisieren seien. Referat IV teilt die Ansicht der
Arbeitsgruppe, wonach die adäquate Leistung der gesetzlichen Pflichtaufgaben im
Sozialamt Vorrang gegenüber der Umsetzung der Zweckentfremdungssatzung haben
muss. Dennoch ist die Satzung in Kraft und musste, wenn auch nur in Ansätzen
und mit wenig Aussicht auf weitere Fortschritte, weiterhin im Sozialamt
bearbeitet werden.
Ende des Jahre 2023 zeichnete sich ab, dass die Haushaltssituation der Stadt Fürth mit einigen Herausforderungen behaftet ist. In der Folge wurde zu Beginn des Jahres 2024 ein mehrmonatiger Konsolidierungsprozess eingeleitet und unter anderem beschlossen die den Referaten für Stellenneuschaffungen im Rahmen des sog. „Stellendeckel“ zur Verfügung stehenden Mittel zu halbieren. Angesichts dieser Tatsachen und den großen Bedarfen im Bereich der gesetzlichen Pflichtaufgabenbereiche im Referat IV ist nicht zu erwarten, dass eine kurz- bis mittelfristige Aussicht besteht, den Vollzug der Zweckentfremdungssatzung in die Umsetzung zu bringen. Im Rahmen der Beratungen zur Haushaltskonsolidierung legte Referat IV daher ein Maßnahmenblatt (Nr. 160; Aussetzung der Umsetzung der Zweckentfremdungssatzung (ZeS) im SzA, Anlage zur Beschlussvorlage Käm/1059/2024 vom 06.05.24) vor, mit dem die Aussetzung der Zweckentfremdungssatzung vorgeschlagen wurde. Dieser Maßnahmenvorschlag wurde zwar im Sinne der Konsolidierung nicht haushaltswirksam, jedoch wurde die Perspektive der Umsetzung der Zweckentfremdungssatzung zum Gegenstand von Beratungen/Diskussionen in der Referentensitzung und im Fürther Stadtrat. Ausgehend von den im Kontext dieser Beratungen/Diskussionen wahrgenommenen Äußerungen der Stadtspitze und der Mehrheit der kommunalen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger im Hinblick realistische Perspektiven eines Vollzugs der Zweckentfremdungssatzung entschieden Referat IV und Sozialamt die vorliegende Vorlage zur Beratung und Beschlussfassung in die Gremien des Fürther Stadtrats einzubringen.
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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Hst. |
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im |
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Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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