Betreff
Möglichkeiten zur Umsetzung von Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG
Vorlage
SzA/0329/2024
Art
Beschlussvorlage - AL

Vom Bericht der Verwaltung zu den rechtlichen Neuerungen und Möglichkeiten der Umsetzung von Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG wird Kenntnis genommen.


Gemäß Protokollnotiz zum TOP 8 „Unterbringung von Geflüchteten im Stadtgebiet Fürth – Fortschreibung der Strategie“ zur Beschlussvorlage mit der Nr. 6/2024 wird auf Vorschlag des Stadtratsmitglieds, Herrn Andreas Haas (AfD), über die rechtlichen Neuerungen und Möglichkeiten der Umsetzung von Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG berichtet.

 

Rechtsgrundlagen der Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG

Im Juli 2018 wurde im Rahmen der ersten Bayerischen Integrationskonferenz von Vertretern der Staatsregierung, der Wirtschaft und der kommunalen Spitzenverbände eine Erklärung zur Schaffung von Arbeitsmöglichkeiten für Asylbewerber mit unsicherer Bleibeperspektive unterzeichnet. Die Ziele und Wirkungen werden dabei in den Punkten 1, 2 und 3 folgendermaßen beschrieben:

1.    Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz sind eine gesetzliche Leistung mit dem Ziel, Asylbewerbern im laufenden Verfahren und abgelehnten Asylbewerbern (Geduldeten), die nicht in den regulären Arbeitsmarkt integriert werden, eine sinnstiftende Tätigkeit zu ermöglichen und ihnen tagesstrukturierende Maßnahmen anzubieten.

2.    Zugleich erhöht sich durch die Ausübung gemeinwohlorientierter Tätigkeiten deren Akzeptanz in der Bevölkerung.

3.    Für die Anbieter der Tätigkeiten bietet sich die Chance, Arbeitsbegabungen und Lebenserfahrungen der Asylbewerber und Geduldeten sinnvoll zu nutzen (siehe Anlage).

 

Im IMS G5-6741-2-86 vom 02.05.2024 „Vollzug des Asylbewerbergesetzes (AsylbLG) – Hinweise zu § 5 AsylbLG (Arbeitsgelegenheiten)“ des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (StMI) mit dem dazugehörigen Leitfaden werden die Rahmenbedingungen in Vollzugshinweisen konkretisiert (siehe Anlagen).

 

Zuständigkeit und Aufgabenverantwortung der Kommunen

Im Allgemeinen erfolgt der Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes durch die Städte und Landkreise in Bayern im übertragenen Wirkungskreis unter der Rechts- und Fachaufsicht des StMI.

 

Für die Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten (AGH) in Aufnahmeeinrichtungen (ANKER), Regierungsaufnahmestellen und Gemeinschaftsunterkünften sind die Regierungsbehörden gemäß § 16 Abs. 1 DVAsyl zuständig.

Für Arbeitsgelegenheiten in dezentralen Unterkünften liegt die Zuständigkeit bei den Landkreisen und kreisfreien Städten.

In Aufnahmeeinrichtungen und damit vergleichbaren Einrichtungen (u.a. dezentralen Asylbewerberunterkünften) sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden, die insbesondere zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung dienen. Ausgenommen sind Tätigkeiten der Selbstversorgung, z.B. die Reinigung des eigenen Zimmers.

Außerhalb von Einrichtungen sollen die Kommunen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG bei staatlichen, kommunalen und gemeinnützigen Trägern zur Verfügung stellen. Das heißt, es muss tatsächlich entsprechende Beschäftigungsmöglichkeiten geben. Das Arbeitsergebnis muss zwingend der Allgemeinheit dienen.

 

Die Aufwandsentschädigung wird von den Kommunen ausbezahlt, wobei die entstandenen Kosten nach Art. 8 AufnG durch den Freistaat Bayern erstattet werden.

 

Zielgruppe, Höhe der Aufwandsentschädigung, zeitlicher Umfang und Zumutbarkeit

Zielgruppe

Nach § 5 Abs. 4 AsylbLG sind arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten (zumutbaren) Arbeitsgelegenheit verpflichtet.

Bleibeberechtigte Geflüchtete und Kriegsgeflüchtete aus der Ukraine gehören dem Rechtskreis des SGB II an und können daher nicht nach § 5 AsylbLG in AGH zugewiesen werden

 

Leistungskürzung bei unbegründeter Ablehnung

Bei unbegründeter Ablehnung einer solchen Tätigkeit besteht nur Anspruch auf Leistungen entsprechend § 1a Absatz 1 AsylbLG. Der Leistungsberechtigte ist vorher entsprechend zu belehren.

 

Höhe der Aufwandsentschädigung

Für die im Rahmen der Arbeitsgelegenheit zu leistende Arbeit wird eine Aufwandsentschädigung in gesetzlich festgelegter Höhe von 80 Cent pro Stunde ausbezahlt, soweit der Leistungsberechtigte nicht im Einzelfall höhere notwendige Aufwendungen (z.B. Fahrkosten) nachweist, die ihm durch die Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheit entstehen.

 

Zeitlicher Umfang

Die Arbeitsgelegenheit ist zeitlich und räumlich so auszugestalten, dass sie auf zumutbare Weise und zumindest stundenweise ausgeübt werden kann. Das bedeutet, dass die Arbeitsgelegenheit keinen Volleinsatz i.S. einer vollschichtigen Tätigkeit des Asylbewerbers erfordert. Die zulässige Höchstarbeitszeit muss im Einzelfall festgelegt werden. Nach Ansicht des StMI ist eine Tätigkeit von bis zu 20 Wochenstunden in jedem Fall zulässig.

 

Zumutbarkeit

Eine Tätigkeit kann dem Asylbewerber nicht zugemutet werden, wenn:
a) Erwerbsminderung, Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit besteht

b) die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 35 SGB VI) überschritten wurde
c) ein sonstiger wichtiger Grund (Interessensabwägung im Einzelfall; insbesondere Aufnahme Beschäftigung, Berufsausbildung, Studium, Verhinderung an der Teilnahme an einem Integrationskurs/Deutschkurs/Arbeitsförderung) entgegensteht
d) die geordnete Erziehung des Kindes gefährdet wäre.

 

Ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung werden durch eine Arbeitsgelegenheit nach § 5 AsylbLG nicht begründet. § 61 Abs. 1 des Asylgesetzes sowie asyl- und ausländerrechtliche Auflagen über das Verbot und die Beschränkung einer Erwerbstätigkeit stehen einer Tätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 nicht entgegen. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz sowie die Grundsätze der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung finden entsprechende Anwendung.

 

Refinanzierungsmöglichkeiten des Organisationsaufwandes zur Umsetzung der Arbeitsgelegenheiten

Erstattungs- bzw. Refinanzierungsmöglichkeiten für den personellen und organisatorischen Verwaltungsaufwand sowie der leistungsrechtlichen Umsetzung der Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG der Kommunen gegenüber dem Bund und dem Freistaat Bayern bestehen nicht.

Das heißt den damit einhergehenden Personal-, Organisations- und Verwaltungsaufwand müssen die Kommunen selbst tragen.

 

Die durch den Freistaat im Rahmen der Beratungs- und Integrationsrichtlinie („BIR“) geförderte Flüchtlings- und Integrationsberatung sowie die Rahmen dieser Richtlinie geförderten hauptamtlichen Integrationslotsinnen und -lotsen haben definierte Aufgabenbereiche und können nicht für die Administration von Arbeitsgelegenheiten eingesetzt werden.

 

Möglichkeiten der Umsetzung von Arbeitsgelegenheiten im Stadtgebiet Fürth

Die Aufnahme von Geflüchteten in den bayerischen Regierungsbezirken und allen kreisfreien Städten und Landkreisen, wird gemäß § 3 DVAsyl über eine an der Einwohnerzahl orientierten Quote geregelt. Demnach soll der Regierungsbezirk Mittelfranken 13,5 % der in Bayern ankommenden Geflüchteten aufnehmen. Bezogen auf die Verteilung innerhalb des Regierungsbezirkes Mittelfranken gilt für die kreisfreie Stadt Fürth eine Aufnahmequote von 7,1 %.

 

In der Quote werden nicht nur Personen, die Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, sondern auch bleibeberechtigte Geflüchtete berücksichtigt, solange sie der Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG unterliegen (bis zu 3 Jahre nach Anerkennung). In die Quote wird auch die Zahl der aufgenommenen ukrainischen Geflüchteten einbezogen.

 

Die Stadt Fürth erfüllt seine Quote nach der DVAsyl derzeit insbesondere durch die Aufnahme von Kriegsgeflüchteten aus der Ukraine. Diese müssen aufgrund des Aufenthaltsrechts nach der EU Richtline 2001/55/EG kein Asylverfahren durchlaufen und daher keine Wartezeit bis zur Anerkennung überbrücken. Sofern ukrainische Geflüchtete auf finanzielle Unterstützung angewiesen sind, erhalten diese mit Aufenthaltstitel SGB II-Leistungen und können somit nicht in eine Arbeitsgelegenheit nach § 5 AsylbLG zugewiesen werden.

 

Ausgangssituation in den staatlichen Unterkünften

In den momentan sieben Gemeinschaftsunterkünften ist die Regierung von Mittelfranken für die zur Verfügungstellung von Arbeitsgelegenheiten zuständig. Insoweit ist die Regierung auch zuständig, Leistungsberechtigte zur Wahrnehmung der zur Verfügung gestellten AGH zu verpflichten. Den damit verbundenen Personal- und Verwaltungsaufwand trägt der Freistaat Bayern.

 

Ausgangssituation in den dezentralen Unterkünften

Bei den in den derzeit vier dezentralen Flüchtlingsunterkünften untergebrachten Personen, handelt es sich überwiegend um ukrainische Geflüchtete oder um Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, die schon länger in Deutschland aufhältig sind. Ein Teil der letztgenannten Personengruppe ist bereits erwerbstätig, befindet sich in Ausbildung, besucht einen Sprach- bzw. Integrationskurs, betreut die

eigenen Kinder/ pflegebedürftige Angehörige oder ist gesundheitlich schwer beeinträchtigt, usw. In diesen Fällen ist die Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit in der Regel rechtswidrig, da unzumutbar.

 

Von den 3.260 Geflüchteten, die das StMI bzw. die Regierung von Mittelfranken in die Asyl-Quoten für die kreisfreie Stadt Fürth einbezogen hat (Stand 03.06.2024), handelt es sich lediglich bei 84 Personen um erwachsene Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, die in dezentralen Unterkünften untergebracht sind und potenziell für eine AGH in Betracht kämen (entspricht rund 2,6 %). Dazu kommt noch eine „Dunkelziffer“ an dieser Personenzahl, deren Gesundheits- bzw. Krankheitszustand sowie individuelle Lebenssituation (z.B. geplante Aufnahme einer Erwerbstätigkeit/ Ausbildung) der Verwaltung nicht bekannt ist.

 

Da der durch die Umsetzung von Arbeitsgelegenheiten entstehende Personal- und Verwaltungsaufwand allein von der Stadt zu tragen ist und keine Erstattungsmöglichkeiten durch Bund oder Freistaat bestehen, kann die Administration der Arbeitsgelegenheiten nur mit dem vorhandenen Personal im Sachgebiet Asyl umgesetzt werden. Zu den Administrationsaufgaben zählen die Akquise der Arbeitsgelegenheiten, die rechtliche Belehrung des Teilnehmenden, der Verwaltungsakt zur Zuweisung, die Gewährung der Mehraufwandsentschädigung, die Erstattung eventueller Fahrtkosten und gegebenenfalls die Umsetzung der Leistungseinschränkungen bei Nichtantritt bzw. Abbruch einer Arbeitsgelegenheit nach § 1a AsylbLG sowie die Abrechnung der Aufwandsentschädigung im Rahmen der Kostenerstattung nach Art. 8 AufnG. Die Betreuung von AGH-Teilnehmenden kann seitens des Amtes für Soziales, Wohnen und Seniorenangelegenheiten nicht übernommen werden und ist Aufgabe der Anbieter vor Ort.

 

Die Umsetzung mit vorhandenem Personal bedeutet jedoch, dass diese nur jeweils nachrangig erfolgen kann. Aktuell steht die Neustrukturierung der verschiedenen Arbeitsbereiche des Amts für Soziales, Wohnen und Seniorenangelegenheiten sowie konkret im Sachgebiet Asyl die Einführung der Bezahlkarte anstelle der bisherigen Geldleistungen für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG im Vordergrund und hat Priorität.

 


Finanzierung:

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


3