1. Der Ausschuss beschließt, dass die
Vergütungspauschalen für Tagespflegepersonen (§ 23 SGB VIII) ab dem 01.09.2024
gemäß den Angaben in der Anlage fortgeschrieben werden.
2. Der Ausschuss beschließt, dass ab dem 01.09.2024 die
Elternbeiträge in der Kindertagespflege wie folgt angepasst werden:
gebuchte |
|
ELTERN- |
|
Betreuungszeit |
|||
in Stunden |
|
|
|
|
|
bisher |
neu ab |
wöchtl. |
Täglich |
|
|
5 bis 10 |
bis 2 |
90 € |
102 € |
bis 15 |
2 bis 3 |
136 € |
152 € |
bis 20 |
3 bis 4 |
181 € |
203 € |
bis 25 |
4 bis 5 |
226 € |
254 € |
bis 30 |
5 bis 6 |
271 € |
305 € |
bis 35 |
6 bis 7 |
317 € |
356 € |
bis 40 |
7 bis 8 |
362 € |
406 € |
bis 45 |
8 bis 9 |
407 € |
457 € |
bis 50 |
9 bis 10 |
452 € |
508 € |
bis 55 |
10 bis 11 |
497
€ |
559 € |
bis 60 |
11 bis 12 |
543
€ |
610 € |
3. Der Ausschuss beschließt, dass ab dem 01.09.2024 erstmalig auch im Bereich der Kindertagespflege ein Geschwisterrabatt von 30% nach folgender Maßgabe gewährt wird:
Besuchen zwei
oder mehrere Geschwisterkinder gleichzeitig eine gebührenpflichtige
Betreuungsform in städtischer Trägerschaft (Kindertageseinrichtung, Anschlussbetreuung im
Offenen Ganztag oder Kindertagespflege), so wird nur für das Kind, durch dessen Betreuung
die höchste Gebühr entsteht, der volle Betrag fällig; für alle weiteren Kinder der Familie er
mäßigt sich die Gebühr um jeweils 30 %.
Mit
Beschluss des Stadtrats vom 24.07.2019 (AJJ vom 10.07.2019) wurde die
Verwaltung ermächtigt, die Höhe der Vergütung für die Tagespflegepersonen sowie
die Höhe der Elternbeiträge für die Kindertagespflege entlang der dort
festgesetzten Kriterien fortzuschreiben. Grundlage für die Bemessung der
Vergütung sind demnach neben den gesetzlichen Vorgaben des §23 SGB VIII
insbesondere die jeweils aktuellen Empfehlungen des Bayerischen Städtetags und
die Entwicklung der Höhe der Vergütung bei den umliegenden Trägern der
öffentlichen Jugendhilfe (Stadt Nürnberg und Landkreis Fürth).
In der Folge finden aktuelle
Lohn- und Tarifentwicklungen im Bereich der Kindertagesbetreuung auch bei der
Festsetzung einer angemessenen Vergütung für Tagespflegepersonen Berücksichtigung
und das Gesamtgefüge der Kindertagespflege im Ballungsraum Nürnberg-Fürth wird
im Blick behalten. Der Städtetag zieht hier für die Bemessung insbesondere auch
Vergleichsberechnungen analog zur Betreuungsleistung einer pädagogischen
Assistenzkraft in einer Kindertageseinrichtung heran, da sich Art und Umfang
dieser beiden Tätigkeiten in weiten Teilen überlagern.
Die
letzte Anpassung des Entgelts für die Tagespflegepersonen erfolgte zum
01.09.2022, der Elternbeitrag wurde zuletzt ebenfalls zu diesem Datum erhöht.
1. Vergütungspauschalen für Tagespflegepersonen
Bei der Bemessung der neuen
Vergütungspauschalen für die Stadt Fürth werden die aktuell für das Jahr 2024
herausgegebenen Empfehlungen des Bayerischen Städtetags entsprechend
berücksichtigt.
Aufgrund neuerer verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung wurde -ebenfalls den Empfehlungen folgend- die Bemessung der sog. „Sachkostenpauschale“ angepasst. Einer Kindertagespflegeperson werden die angemessenen Kosten erstattet, die für den Sachaufwand im Rahmen der Betreuung entstehen (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII). Dabei werden die Kosten angesetzt, die ortsbezogen marktüblich sind und von der Kindertagespflegeperson endgültig wirtschaftlich getragen werden. Diese sind teilweise abhängig von der Größe (Fläche) der Betreuungsstellen (z.B. Raumkosten, Nebenkosten, Strom, Reinigungskosten) und teilweise unabhängig davon (z.B. Hygienebedarf, Wäschereinigung, Spielmaterialien, Einrichtungsgegenstände, Erhaltungsaufwendungen, Büro/Verwaltung und Essensgeld).
Nach aktueller
Rechtsprechung kann zur Verwaltungsvereinfachung eine monatliche Pauschale
festgesetzt werden, der eine überschlägige Berechnung unter Berücksichtigung
der örtlichen Gegebenheiten zugrunde liegt. Ein hierfür vom Städtetag zur
Verfügung gestelltes Berechnungsmodell wurde in Zusammenarbeit mit dem
Landkreis Fürth auf die jeweiligen Gegebenheiten von Stadt und Landkreis
angepasst und dient künftig beiden Trägern als Bemessungsgrundlage für die
Überprüfung und ggf. Fortschreibung der Sachkostenpauschale. Dies soll
mindestens alle zwei Jahre erfolgen. Auch die Stadt Nürnberg wendet künftig ein
Berechnungsmodell auf dieser Basis an.
Bisher haben sich
die Träger im Umkreis mehr oder weniger an der, insbesondere steuerrechtlich
relevanten Betriebskostenpauschale von 300 Euro pro Monat und Kind orientiert
(bei 8 Std. täglicher Betreuung, bei weniger Stunden entsprechend anteilig).
Dies genügt inzwischen nicht mehr den rechtlichen Anforderungen, vielmehr hat
jede Kommune entlang der dortigen Verhältnisse eine eigene Berechnung
vorzunehmen (z.B. Einbeziehung ortsüblicher Mieten etc.). Daher kann der
Bayerische Städtetag hinsichtlich der Sachkostenpauschale keine einheitliche
Festlegung der Höhe vornehmen, sondern verweist hier auf mögliche
Berechnungsansätze.
Durch die
Zugrundelegung individueller Vergleichswerte für das Stadtgebiet Fürth
(durchschnittliche Miet- und Betriebskosten, Stromverbrauch und -kosten sowie
Pauschalen für Verbrauchsmaterialien etc.) und deren regelmäßiger Überprüfung
und Anpassung wird dem Erfordernis einer fundierten Berechnungsgrundlage
Rechnung getragen.
Die überarbeitete
Berechnung ergab nunmehr für das Stadtgebiet Fürth eine Erhöhung der
Sachkostenpauschale auf 314,00 Euro, der Landkreis liegt mit 315,00 Euro knapp
darüber.
Der Anerkennungsbetrag für die reine Betreuungsleistung
(Grundpauschale) wird im Vergleich zum Jahr 2022 um mehr als 10% erhöht. Dieser
Anstieg erscheint entlang der zwischenzeitlichen Kostensteigerungen, den
aktuellen tariflichen Entwicklungen sowie der Zeitspanne seit der letzten
Anpassung angemessen.
2. Elternbeiträge
und Geschwisterrabatt
Im Hinblick auf die notwendige Anpassung der Vergütung müssen die steigenden Kosten durch eine moderate Erhöhung der Beiträge zumindest teilweise kompensiert werden. Zudem soll -wie im Bereich der kommunalen Kindertageseinrichtungen und der Anschlussbetreuung im Rahmen der Ganztagsbetreuung bereits üblich- auch bei der Kindertagespflege ein Geschwisterrabatt von 30% gewährt werden. Dementsprechend werden die Gebühren für die jeweils günstigere Betreuungsform um 30% reduziert, wenn die Geschwister jeweils ein (kostenpflichtiges) städtisches Betreuungsangebot wahrnehmen.
Damit wird eine einheitliche Rabattstruktur für kommunale Angebote der Kindertagesbetreuung, welche einer Gebührenpflicht unterliegen, geschaffen. Die Verwaltung prüft bei allen Anmeldungen unaufgefordert, ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines Rabatts vorliegen.
Die Elternbeiträge sollen zum 01.09.2024 im Schnitt um knapp 11 % im Vergleich zum Jahr 2022 erhöht werden. Die gesetzlich vorgeschriebene Deckelung der Beiträge (Höchstbeträge) wurde beachtet. Aus sozialen Erwägungen heraus wurde der Spielraum hier aber nach oben hin nicht vollständig ausgeschöpft. Zum einen soll ein sprunghafter Anstieg der Gebühren vermieden, gleichzeitig sollen aber auch Abwanderungsbewegungen in Nachbarstädte bzw. umliegende Landkreise aufgrund allzu großer Unterschiede bei der Gebührenhöhe verhindert werden. Bei einer Buchung von 5-6 Stunden täglich, was den durchschnittlichen Buchungszeiten in der Kindertagespflege entspricht, erhöht sich so der Elternbeitrag um 34 Euro pro Monat. Dies erscheint auch hinsichtlich nur moderater und unregelmäßiger Anpassungen in der Vergangenheit als vertretbar. Ein gesondertes Essensgeld wird im Bereich der Kindertagespflege nicht erhoben.
Wie im Krippenbereich besteht auch für Personenberechtigte, deren Kinder in der Kindertagespflege betreut werden, in Abhängigkeit von den finanziellen Verhältnissen in der Familie, die Möglichkeit der Beantragung des Bayerischen Krippengeldes und/oder der Gebührenübernahme durch die Wirtschaftliche Jugendhilfe.
Nach den Berechnungen der Verwaltung ergeben sich durch die Vergütungsanpassung jährliche Mehrausgaben von ca. 200.000 Euro. Dem gegenüber stehen Mehreinnahmen von ca. 160.000 Euro jährlich (Erhöhung der Elternbeiträge unter Berücksichtigung des neuen Geschwisterrabatts und jährliche Anhebung der staatlichen Förderung).
Die Berücksichtigung im Haushalt erfolgt im Rahmen der Budgetplanung für das Jahr 2025 im Sonderbudget 58500. Dieses Budget bleibt nach den Vorgaben der Kämmerei für Maßnahmen im Rahmen der Haushaltskonsolidierung außer Acht.
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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|
x |
nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
|
nein |
X |
ja |
200.000 € |
|||||||
Veranschlagung im Haushalt
|
||||||||||||||||||
|
|
nein |
x |
ja |
Hst. 4542.7612 u.
6450 |
Budget-Nr. 58500 |
im |
x |
Vwhh |
|
Vmhh |
|||||||
wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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Tabellenübersicht: Vergütung Kindertagespflege 2024