Der Vortrag der Referentin dient zur Kenntnis.
Der Bau- und Werkausschuss empfiehlt / der Stadtrat stimmt der Neufassung der Zweckvereinbarung über die Sicherstellung der Mobilität der Bevölkerung durch Ergänzung des ÖPNV um ein öffentliches Fahrradverleihsystem in den Städten Erlangen, Fürth und Schwabach zu und stimmt dem Abschluss zu.
Ausgangslage
Die Städte Erlangen,
Fürth und Schwabach haben mit der Stadt Nürnberg eine Zweckvereinbarung
geschlossen, mit der der Stadt Nürnberg die Aufgabe übertragen wurde, auf ihren
Stadtgebieten ein Fahrradverleihsystem zu errichten. Die Zweckvereinbarung
wurde von der Regierung von Mittelfranken am 19.01.2023 genehmigt und am
26.01.2023 im Mittelfränkischen Amtsblatt 02/2023 bekannt gemacht.
Aktuelle Entwicklung
Im Zuge der Umsetzung der Zweckvereinbarung haben sich sowohl hinsichtlich
der Aufgabe, deren steuerlicher Behandlung sowie den Kündigungsfristen
Anpassungsbedarfe ergeben, weshalb die Zweckvereinbarung in der als Anlage
beigefügten Form neu gefasst werden soll.
Im Einzelnen:
Die Notwendigkeit zur
Änderung der Zweckvereinbarung beruht zunächst auf umsatzsteuerrechtlichen
Gründen.
Die Parteien sind
einvernehmlich davon ausgegangen, dass es sich bei der Zweckvereinbarung über
ein öffentliches Fahrradverleihsystem um eine Zusammenarbeit im öffentlichen
Personennahverkehr als Teil der kommunalen Daseinsvorsorge handelt und diese
Zusammenarbeit nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Mit der Änderung der Zweckvereinbarung soll dies
noch einmal klargestellt werden.
Nach § 8 Abs. 3 PBefG
i. V. m. Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG sind die Landkreise und kreisfreien Gemeinden
als Aufgabenträger für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
auf ihrem Gebiet für die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der
Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr zuständig.
Nach Art 1 Abs. 3 BayÖPNVG, § 8 Abs. 2 PBefG zählen zum öffentlichen
Personennahverkehr auch Individualverkehre mit Taxen oder Mietwagen, soweit sie
den Linienverkehr ersetzen, ergänzen oder verdichten. Auch wenn das Fahrrad als
umweltverträgliches ressourcenschonendes Fortbewegungsmittel im bayerischen
BayÖPNVG nicht explizit erwähnt ist, stellt das Angebot eines Verleihsystems in
der multimodalen Wegekette eine ideale Ergänzung zum öffentlichen Nahverkehr
dar.
Die Städte nehmen diese
Ergänzung des ÖPNV im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den öffentlichen Verkehr
als Aufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge nach Art. 57 Abs. 1
Satz 1 BayGO wahr und übertragen der Stadt Nürnberg entsprechend den Regelungen in § 8 PBefG und
Art. 8 BayÖPNVG in Parallelität zu den Regelungen über den interkommunalen
Busverkehr die „Sicherstellung der Mobilität der Bevölkerung durch Ergänzung
des ÖPNV um ein öffentliches Fahrradverleihsystem“.
Zur Klarstellung wurde eine Umsatzsteuerklausel aufgenommen mit der
zwischen den Parteien festgestellt wird, dass alle Parteien davon ausgehen,
dass keine Umsatzsteuer anfällt. Fällt diese aber aufgrund einer nicht mehr
anzugreifenden Entscheidung der Finanzbehörden doch an, muss die Umsatzsteuer
von den übertragenden Städten getragen werden.
Schließlich wurden die Kündigungsfristen mit den vertraglichen Fristen mit
dem gegenwärtigen Betreiber und den dortigen Verlängerungsoptionen
synchronisiert, damit im Falle einer Kündigung durch eine Nachbargemeinde genug
Zeit bleibt, die Verträge mit dem Betreiber entsprechend nicht zu verlängern.
Hinweis:
Stadt Schwabach: Beschluss im Stadtrat am 28.06.2024
Stadt Nürnberg: Beschluss im Verkehrsausschuss am 11.07.2024
Stadt Erlangen: steht noch aus
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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vs.X |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
vs. X |
nein |
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ja |
Mögl.
Höhe wurde noch nicht durch VAG kalkuliert € |
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Veranschlagung im Haushalt
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X |
nein |
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ja |
Hst. |
Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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- Anlage 1: ZV_VAGRad24_neu.pdf
- Anlage 2: ZV_VAGRad24_Vergleichsversion
- Anlage 3: Klimaprüfung.pdf
- Anlage 4: Klimaprüfung_Auswertung.pdf