Betreff
Änderung der Gebührensatzung für Sondernutzungen zum 01.01.2025
Vorlage
TfA/0491/2024
Art
Beschlussvorlage - SL

Der Finanz- und Verwaltungsausschuss empfiehlt: der Stadtrat beschließt die Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Baulast der Stadt Fürth (Sondernutzungsgebührensatzung) zum 01.01.2025. Der beiliegende Satzungsentwurf ist Bestandteil des Beschlusses.


Die Sondernutzungsgebührensatzung regelt die Erhebung von Gebühren für die Nutzung des öffentlich gewidmeten Raums für andere Zwecke als den des Verkehrs, das sind z.B. Kioske, Baustelleneinrichtungen, Werbeanlagen, Freischankflächen, Kleider-Container und Info-Stände.
Das Gebührenaufkommen beträgt jährlich ca. 700.000 €.

 

1.    Erhöhung der Sondernutzungsgebühren

 

Der Stadtrat hat in der Sitzung vom 15.05.2024 beschlossen, dass im Bereich der Sondernutzungsgebühren zur Haushaltskonsolidierung Mehreinnahmen von 140.000 € erzielt werden sollen. Dazu muss die Sondernutzungsgebührensatzung angepasst werden.

 

Diese Gebühren wurden zuletzt zum 01.07.2021 um rund 20 % angehoben. Mit anliegender Änderungssatzung werden sie im Mittel wiederum um ca. 20 % erhöht. Dies wird bis zum Inkrafttreten am 01.01.2025 auch in etwa der Teuerungsrate seit der letzten Gebührenerhöhung entsprechen.

 

Die Gebühren für Freischankflächen, die wegen der 2021 bestehenden Corona-bedingten Einschränkungen nicht angepasst wurden und also noch auf dem Stand von 2010 eingefroren sind, werden entsprechend stärker erhöht.

 

Zur Erreichung des im StR-Beschluss vom 15.05. vorgegebenen Ziels wurde für den BWA am 10.07.2024 eine Satzungsänderung vorbereitet. Dort wurden jedoch zwei Prüfaufträge erteilt und die Beschlussfassung einstweilen zurückgestellt:

 

Prüfauftrag 1 (sinngemäß): „Die Verwaltung wird beauftragt bis zum FVA am 24.7.2024 zu prüfen, ob es eine Möglichkeit gibt, die Nutzung von bewirtschafteten Parkplätzen für Baustelleneinrichtungen mit einer höheren Gebühr zu belasten, da für die Bauherren und Firmen kein Anreiz besteht, möglichst schnell diese Flächen wieder zur Verfügung zu stellen.“

 

Die hier angedachte zweifache Differenzierung (einmal nach der Art des genutzten Straßenbestandteils, und einmal nach der Art der Sondernutzung) wird von TfA und RA nicht befürwortet, stattdessen wird (unten) eine optionale Zuschlagserhebung vorgeschlagen.

 

Zwar gibt es in Regensburg eine Regelung, die für Sondernutzungen auf bewirtschafteten Parkplätzen einen Zuschlag in Höhe von 2/3 der dort maximal erzielbaren Parkgebühr vorsieht – dies gilt dann allerdings für alle denkbaren Sondernutzungen, nicht nur für Baustelleneinrichtungen und würde bedeuten, dass auch Freischankflächen auf bewirtschafteten Parkplätzen entsprechend teurer werden.

Nach diesem Modell würde künftig ein täglich von 8 bis 22 Uhr gebührenpflichtiger Parkplatz in der Gustavstraße, der einer Gaststätte als Freischankfläche überlassen wird, in der neunmonatigen Sommersaison einen Zuschlag von 5.040 € zusätzlich zur Sondernutzungsgebühr von 252 € kosten (Parkgebühr 1 € je 30 Min., 14 Stunden/28 € täglich, bei rund 270 Tagen 7.560 €, davon 2/3). Die Gaststätten in der Innenstadt, die zwei Parkplätze belegen, müssten über 10.000 € bezahlen. Diese Kosten sind nicht darstellbar.

 

Um aber bei allen Arten von Sondernutzungsausübung eine flexiblere Gebührengestaltung zu ermöglichen, wird folgende Formulierung, die bei der Stadt Schwabach vollzogen wird, vorgeschlagen:

 

„Soweit Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch oder das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners vom Regelfall erheblich nach oben oder unten abweicht, kann ein Zuschlag bis zu 200 v.H. an umsatzträchtigen Stellen bzw. ein Abschlag bis zu 50 v.H. vorgenommen werden.“

 

Die Regelung ist so beschaffen, dass sie für die Normadressaten nachvollziehbar und für die Verwaltung handhabbar ist, auch wenn ein gewisser Begründungsaufwand für die Forderung der höheren Gebühr besteht. Damit kann dann beispielsweise auch auf „stillstehende“ Baustellen“ reagiert werden, soweit nicht bereits durch nur kurzzeitige Genehmigungen mit jeweils entsprechender Verwaltungsgebühr etwas erreicht werden kann.

 

Prüfauftrag 2: „Höhere Gebühren für Schuttcontainer“

 

Die Gebühren für Schuttcontainer betragen derzeit 15 € je angefangene Woche (Ziffer 4 im Gebührenverzeichnis). Im ursprünglichen Beschlussvorschlag war eine Erhöhung auf 20 € vorgesehen. Eine Erhöhung auf 25 € ist noch denkbar (Nürnberg verlangt als Minimum 18 € mit Zuschlägen Richtung Innenstadt) und wird hiermit vorgeschlagen. Dies entspricht einer Erhöhung der Ausgangsgebühr um zwei Drittel.

 

 

2.    Straßenverzeichnis

 

Im Straßenverzeichnis werden die neu hinzugekommenen bzw. umbenannten Straßen nachgezogen.

 

Auf den beigefügten Satzungsentwurf und die Gegenüberstellung von bisherigen und neuen Gebühren wird verwiesen.


Finanzierung:

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

x

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

x

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Änderungssatzung, Gegenüberstellung von bisherigen und neuen Gebühren