Aufgrund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Stadt Fürth folgende Haushaltssatzung:
§ 1
1. Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit festgesetzt; er schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen €
und Ausgaben mit €
und
im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen €
und Ausgaben mit €
ab.
2. Der Wirtschaftsplan 2025 des Eigenbetriebes Stadtentwässerung Fürth (StEF) wird hiermit festgesetzt. Er schließt
a)
nach dem Erfolgsplan
mit Erträgen von 43.139.900 €
mit Aufwendungen von 39.087.000 €
b) nach dem Vermögensplan
mit Einnahmen und Ausgaben von 45.184.100 €
ab.
wi
3. Der Wirtschaftsplan 2025 des Sondervermögens Gebäudewirtschaft Fürth wird hiermit
festgesetzt. Er schließt
a) nach dem Erfolgsplan
mit Erträgen von 21.272.350 €
mit Aufwendungen von 21.272.350 €
b) nach dem Vermögensplan
mit Einnahmen und Ausgaben von 304.900 €
ab.
§ 2
1. Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen- und Investitionsförderungsmaßnahmen wird
auf 7.400.000 €
festgesetzt.
Die übrigen im Haushaltsplan veranschlagten Kreditermächtigungen werden mit fortgeltenden Kreditermächtigungen gedeckt.
2. Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen- und Investitionsförderungsmaßnahmen des Eigenbetriebes Stadtentwässerung Fürth (StEF) wird
auf 18.887.984 €
festgesetzt.
§ 3
1. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird
auf €
festgesetzt.
2. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Wirtschaftsplan (Vermögensplan) des Eigenbetriebes Stadtentwässerung Fürth (StEF) wird
auf 50.544.800 €
festgesetzt.
§ 4
1) Die Hebesätze für die Grundsteuer werden wie folgt festgesetzt:
a) für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe (A) 350
v.H.
b) für die Grundstücke (B) 660
v.H.
2) Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird
auf
440 v.H.
festgesetzt.
§ 5
1. Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen
Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird
auf 70.000.000 €
festgesetzt.
2. Der Höchstbetrag der Kassenkredite für den Eigenbetrieb
Stadtentwässerung Fürth (StEF) zur
rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan wird
auf 7.200.000 €
festgesetzt.
3. Der Höchstbetrag der Kassenkredite für das Sondervermögen Gebäudewirtschaft Fürth zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan wird
auf 500.000 €
festgesetzt.
§ 6
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2025 in Kraft.
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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X |
nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
|
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung im Haushalt
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|
|
nein |
|
ja |
Hst. |
Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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