Der Umweltausschuss empfiehlt, der Stadtrat beschließt die Änderungssatzung der städtischen Abfallwirtschaftssatzung gemäß beiliegendem Entwurf.
Anfang 2023 wurde die
Abfallwirtschaftssatzung aufgrund zahlreicher Änderungen in Bezug auf die
Pflichtrestmülltonne für Gewerbebetriebe und die Einführung der 60-Liter-Tonne
neu erlassen. Beide Änderungen werden zum 01.01.2025 wirksam und es sind diesbezüglich
noch Anpassungen an der Satzung vorzunehmen.
Die vorgesehenen Änderungen
an der Abfallwirtschaftssatzung kann der Synopse (Anlage) entnommen werden. Die
Änderungen betreffen im Wesentlichen:
1. Aktualisierung der
Begriffsbestimmungen (§ 3) in Bezug auf Bioabfall, Elektro- und
Elektronikgeräte, Speisereste.
2. § 10 Abs. 3 entfällt, da
hier eine Wiederholung des § 7 Abs. 6 vorliegt.
3. In § 11 Abs. 4 wurde aus
logistischen Gründen eine Begrenzung des bestellbaren Papiertonnenvolumens
eingefügt auf maximal die dreifache Menge des bereitgestellten Restmüllvolumens
und maximal 2.200 Liter. Bei Bereitstellung von 60-Liter-Restmüllvolumen
beträgt das maximale Volumen für den Papierbehälter 240 Liter. Damit soll
insbesondere verhindert werden, dass überproportional große Mengen von Papier,
Pappe oder Kartonagen aus Gewerbebetrieben über die städtische Müllabfuhr
entsorgt werden. In diesem Fall wäre auch die städtische Abfallwirtschaft nicht
entsorgungspflichtig.
4. § 18 wird aufgehoben, da
hier eine Wiederholung zu § 10 Abs.2 Nr. 10 vorliegt.
5. Kleinere redaktionelle
Änderungen.
Das Rechtsamt wurde am Verfahren beteiligt und die Anmerkungen beim Entwurf entsprechend berücksichtigt.
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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x |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung im Haushalt
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nein |
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ja |
Hst. |
Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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Synopse der Abfallwirtschaftssatzung
Satzung zur Änderung der Abfallwirtschaftssatzung