Die Verwaltung wird in Kooperation mit dem Wirtschaftsreferat beauftragt, die weiteren, für die Stadt Fürth erforderlichen Schritte zur Einführung eines „gemeinsamen“ Handwerkerparkausweises umzusetzen.
Bei den sog. Handwerkerparkausweisen handelt es sich um
Ausnahmegenehmigungen auf Grundlage des § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 StVO. Die
inhaltlichen Details der Ausführung dieser Ausweise regeln die
Anwendungshinweise des Bayerischen
Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration zum Vollzug der
Straßenverkehrs-Ordnung.
Die Zuständigkeit für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung bestimmt § 47 Abs. 2 Nr. 7 StVO wie folgt:
„Zuständig sind für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Verbote, Beschränkungen und Anordnungen erlassen sind, für schwerbehinderte Menschen jedoch jede Straßenverkehrsbehörde auch für solche Maßnahmen, die außerhalb ihres Bezirks angeordnet sind.“
Diese Regelung hat zur Folge, dass jede Straßenverkehrsbehörde nur für ihr eigenes Zuständigkeitsgebiet Handwerkerparkausweise erteilen darf. Eine Ausnahmegenehmigung, ausgestellt durch die Stadt Fürth mit Gültigkeit in der ganzen Städteachse wäre daher rechtswidrig.
Bei dem Modell in Frankfurt/Main haben die teilnehmenden Städte und Landkreise eine gegenseitige Duldung der Handwerkerparkausweise erklärt. Jede Verkehrsbehörde erteilt weiterhin die Ausnahmegenehmigungen für ihren Zuständigkeitsbereich. Aufgrund der gegenseitigen Duldung werden diese in den anderen Kommunen anerkannt und nicht verwarnt.
Ein solches Modell wäre auch in der Städteachse grundsätzlich denkbar.
Unter den teilnehmenden Städten wären insbesondere ein einheitliches Design, eine einheitliche Gebühr sowie eine gemeinsame Vorgehensweise zu klären.
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung im Haushalt
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nein |
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ja |
Hst. |
Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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