Der Finanz- und Verwaltungsausschuss empfiehlt, der Stadtrat beschließt die beiliegende Verordnung zur Änderung der Parkgebührverordnung vom 03.05.2006 in der Fassung vom 24.07.2024.
Mit der Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung
(ZustV) vom 03.12.2024 hat die Bayerische
Staatsregierung in § 10 der ZustV die Sätze 3 und 4 eingefügt:
„Elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne
von § 2 Nr. 1 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG), die nach § 4 EmoG
gekennzeichnet sind, sind in den ersten drei Stunden eines Parkvorgangs bei
Nutzung der Parkscheibe oder Nutzung der jeweils angeordneten Einrichtung zur
Überwachung der Parkzeit von der Entrichtung von Parkgebühren befreit. § 3 Abs. 2 und 3 EmoG bleibt unberührt.“
Mit IMS vom 29.01.2025 hat das BayStMI darauf hingewiesen, dass die kommunalen Parkgebührverordnungen an den Inhalt der ZustV angepasst werden müssen, insbesondere um auch künftig Verstöße gegen die Gebührenbefreiung rechtssicher ahnden zu können.
Der Wortlaut von § 10 Satz 3 und 4 ZustV zur Parkgebührenbefreiung ist daher in die Parkgebührverordnung der Stadt Fürth aufzunehmen.
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung im Haushalt
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nein |
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ja |
Hst. |
Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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1 Änderungsverordnung