1.
Den Ausführungen und Abwägungsvorschlägen des Baureferates wird
beigetreten.
2.
Der Bau- und
Werkausschuss empfiehlt/ der Stadtrat billigt den Entwurf des Bebauungsplans
Nr. 460a sowie die dazugehörige Begründung mit Umweltbericht (mit Anlagen).
3.
Der Bau- und Werkausschuss empfiehlt/ der Stadtrat
beschließt, die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
durchzuführen.
4.
Der Bau- und Werkausschuss empfiehlt/ der Stadtrat
beschließt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (und die
innerstädtischen Dienststellen) gem. § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.
5.
Die Verwaltung wird beauftragt, die ortsübliche
Bekanntmachung zu veranlassen.
Anlass
Mit Stadtratsbeschluss vom 10.11.1993 wurde die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 460a damals noch unter dem Titel „Alter Flugplatz Atzenhof“, heute als „Bereich entlang der Flugplatzstraße und westlich der Vacher Straße - Golfpark“ bezeichnet, eingeleitet. Mit Übernahme der bisher im Eigentum des Bundes befindlichen Flächen durch die Stadt Fürth im Mai 2023 und einer geplanten zeitnahen Vermarktung der Flächen besteht die Notwendigkeit das Bauleitplanverfahren wiederaufzunehmen und Baurecht für die Flächen zu schaffen, um eine bauliche Nutzung zu ermöglichen. Daher wurde am 20.12.2023 ein Aktualisierungsbeschluss durch den Stadtrat gefasst und die Planungsziele auf den aktuellen Stand gebracht.
Mit dem Gebiet „Golfpark“ wird das Gelände der ehemaligen „Monteith-Kaserne“ als Konversionsfläche einer gewerblichen Nutzung zugeführt und die bereits über 30 Jahre lang anvisierte Konzeption der Entwicklung eines Gewerbegebiets soll nun abschließend Umsetzung finden.
Planinhalte
Art und Maß
Unter Beachtung rahmengebender Parameter (Aneinandergrenzen von Wohnen und Gewerbe, gesetzlich geschützte Biotope, Baumbestand, bestehende Gewerbebetriebe, bestehende Erschließungssituation) wurde ein Gewerbegebiet festgesetzt, dass möglichst viel gewerbliche Ausnutzung ermöglicht und somit dem Auftrag der Politik zur Schaffung vieler Arbeitsplätze und gesteigerter Gewerbesteuereinnahmen Rechnung trägt. Dies findet sich insbesondere im Maß der baulichen Nutzung durch Traufhöhen auf Teilflächen bis 22 m und einer GRZ von 0,8, in großzügigen Baugrenzen und in einer abweichenden Bauweise mit Baukörpern bis zu einer Länge von 375 m wieder, sodass viel Flexibilität für die derzeit noch unbekannten Gewerbebetriebe und deren individueller Bedarfe geschaffen wird.
Der Kriterienkatalog zur Vermarktung der städtischen Grundstücke, der die Ziele der Stadt für den Golfpark verdeutlicht, wurde in der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung im Rahmen der Möglichkeiten des BauGB und der BauNVO berücksichtigt. Der Fokus lag auf der Schaffung von Baurecht für kleine und mittelständische Unternehmen aus dem Handwerk oder produzierendem Gewerbe und der Realisierung möglichst zahlreicher Arbeitsplätze. Demzufolge werden schutzbedürftigere Nutzungen, wie Betriebe des Beherbergungsgewerbes oder Pflegeeinrichtungen, die insbesondere einen nächtlichen Aufenthalt im Gewerbegebiet mit sich bringen, ausgeschlossen. Darüber hinaus wurden Nutzungen wie Lagerplätze, Speditionen oder Vergnügungsstätten ausgeschlossen, da diese in der Regel sehr verkehrsintensiv (durch Publikumsverkehr und Schwerverkehr) sowie mit den angrenzende Wohnnutzungen nur schwer verträglich sind. Diese Betriebe bieten eine geringe Arbeitsplatzdichte und sorgen für Konflikte.
Aufgrund der angrenzenden bestehenden Wohnbebauung wurde das Gebiet zusätzlich nach der Art der Betriebe und Anlagen gem. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gegliedert und auf Basis einer Geräuschkontingentierung für die einzelnen Teilflächen jeweils maximal zulässige Schallemissionskontingente festgesetzt. Somit können die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt werden.
Klima und Grün
Dem Auftrag der Politik zur Integration von Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Schwammstadt wurde Folge geleistet. Es wurden u.a. Festsetzungen zur Dachbegrünung, Fassadenbegrünung, zur Verwendung von wasserdurchlässigen Belägen, Maßnahmen zum Erhalt von Grünstrukturen und zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern (Klimabäume, standortgerecht) sowie zur Vermeidung von Oberflächenaufheizen durch Verwendung heller Farben getroffen. Diese Maßnahmen fließen auch gleichzeitig in die Bilanzierung des Eingriffs/Ausgleichs ein und sind daher als Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt.
Ausgleich
Die festgesetzten grünordnerischen Maßnahmen führen zu einer positiven Entwicklung des Gebiets, sodass kein Ausgleich auf externen Flächen erforderlich wird für die Flächen, die derzeit im Außenbereich liegen und bei denen die bauleitplanerische Eingriffs- und Ausgleichsregelung anzuwenden ist. Für den Eingriff in die entstandenen nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschützten Biotope, für die eine Ausnahmegenehmigung nach § 30 Abs. 3 BNatSchG zu beantragen ist, können bereits hergestellte Ausgleichsmaßnahmen aus dem Ökokonto herangezogen werden. Es sind daher keine weiteren Ausgleichsmaßnahmen herzustellen und es entstehen keine weiteren Kosten für die Stadt.
Verkehr
Durch die vollständige Bebauung und Ausnutzung der restlichen noch unbebauten Grundstücke im Geltungsbereich entsteht zusätzlicher Verkehr auf den angrenzenden und umliegenden Straßen. Zur Bewältigung dieses Mehrverkehrs und der damit verbundenen zunehmenden Verkehrsgeräusche sind eine verkehrslenkende Maßnahme (Durchfahrtsverbot für Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf der Charles-Lindbergh-Straße, mit Ausnahme bestehender öffentlicher Buslinien) und Maßnahmen zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit (Umbau und/oder Signalisierung der Knotenpunkte) seitens der Stadt Fürth umzusetzen.
Gutachten
Im Rahmen des Verfahrens wurden verschiedene Gutachten berücksichtigt, deren Ergebnisse in die Planung eingeflossen sind und dort wo erforderlich in Festsetzungen verankert wurden. Hierzu zählt eine Verkehrsuntersuchung, zwei Gutachten zur Schallimmissionssituation bezogen auf Gewerbegeräusche bzw. Verkehrsgeräusche, eine saP und eine artenschutzrechtliche Potenzialabschätzung sowie verschiedene Altlastenuntersuchungen.
Geringe Regulierung
Der Bebauungsplan wurde auf die wesentlichen und erforderlichen Festsetzungen reduziert. Die Reduzierung auf die zu ordnenden städtebaulichen Kernelemente wirkt einer Überregulierung entgegen und ermöglicht eine volle gewerbliche Ausnutzung der Flächen bei gleichzeitig schonendem Umgang mit Grund und Boden.
Einbindung
maßgeblicher Akteure
Im laufenden Bauleitplanverfahren und bei der Ausarbeitung von Festsetzungen wurden über die frühzeitige Beteiligung hinaus bereits verschiedene Dienststellen eingebunden und deren Belange im Bebauungsplan berücksichtigt. Zu nennen sei hier insbesondere das Rechtsamt, das Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz sowie das Amt für Wirtschaft und Stadtentwicklung.
Verfahrensstand
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde nach § 3 Abs. 1 BauGB vom 21.01.2024 bis 20.02.2024 durchgeführt.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde parallel zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vom 21.01. bis 20.02.2024 durchgeführt (§ 4a Abs. 2 BauGB).
Die im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligungen und Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen sind in Einzelabwägungen behandelt worden und liegen als Anlage (Anlage 10 und 11) bei. Auf eine Kurzversion in der vorliegenden Sitzungsvorlage wurde aufgrund der Komplexität der Abwägung verzichtet.
Der in den Anlagen beigefügte Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 460a in der Fassung vom 19.03.2025 (Anlage 1) und die dazugehörige Planbegründung mit Umweltbericht in der Fassung vom 19.03.2025 (Anlage 2) sollen nun gebilligt werden. Die öffentliche Auslegung
gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sollen zusammen mit den in Anlage 3 bis 8, den in Anlage 9 aufgelisteten Untersuchungen sowie den in Anlagen 10 und 11 dargestellten Einzelabwägungen beschlossen werden. Aufgrund des großen Umfangs wurde auf die Aufnahme der in Anlage 9 genannten Unterlagen in die Beschlussvorlage verzichtet.
Die Verwaltung wird beauftragt, die ortsübliche Bekanntmachung zu veranlassen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über deren Beteiligung zu benachrichtigen.
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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x |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung im Haushalt
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nein |
ja |
Hst. |
Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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1. Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 460a „Golfpark“ in der Fassung vom 19.03.2025
2. Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 460a „Golfpark“ in der Fassung vom 19.03.2025 mit folgenden Anlagen
3. Lärmgutachten Gewerbegeräusche, Bericht vom 27.02.2025
4. Lärmgutachten Verkehrsgeräusche, Bericht vom 27.02.2025
5. Verkehrsuntersuchung, Bericht vom 25.02.2025
6. saP, Bericht vom 19.08.2021
7. Artenschutzrechtliche Potenzialabschätzung, Bericht vom 06.03.2025
8. Auflistung der amtlich kartierten Biotope, Bericht vom 26.03.2024
9. Auflistung der im Zeitraum vom 1993 bis 2022 durchgeführten Boden-, Altlast- und Schad-stoffuntersuchungen.
10. Einzelabwägungen Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
11. Einzelabwägungen Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB