Betreff
Erhöhung der Förderung durch Veränderung des Kostenrichtwertes bei der Generalsanierung und Erweiterung des Karl-Reinmann-Kindergartens der Lebenshilfe in der Weiherhofer Straße 45
Vorlage
JgA/0501/2020
Art
Beschlussvorlage - SB
Referenzvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Aufgrund der Erhöhung des Kostenrichtwertes und der Verlängerung des 4. Sonderinvestitionsprogrammes (4. SIP) wird die Bereitstellung der zusätzlich erforderlichen Haushaltsmittel genehmigt.

 

Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt, dass der Plan und die Kosten mit der Regierung von Mittelfranken unter Beachtung der staatlichen Förderrichtlinien abgestimmt sind und die Maßnahme im Rahmen des 4. Sonderinvestitionsprogrammes „Kinderbetreuungsfinanzierung“ förderfähig sind.


Der Stadtrat hat am 22.05.2019 einstimmig beschlossen, die Baumaßnahme zu fördern. Das Bauvorhaben sollte unter anderem mit Mitteln aus dem 4. Sonderinvestitionsprogrammes der Bundesregierung (4.SIP) gefördert werden. Dafür war erforderlich, einen entscheidungsreifen Antrag auf Förderung bis Mitte August 2020 bei der Kämmerei zur Weiterleitung an die Regierung von Mittelfranken einzureichen. Dies ist nicht erfolgt.
In der Zwischenzeit wurde jedoch das 4. SIP verlängert und auch für Projekte im Regierungsbezirk Mittelfranken wurden weitere Fördermittel bereitgestellt. Außerdem hat sich rückwirkend zum 01.01.2020 der Kostenrichtwert nach Anlage 1 FAZR von 4.455,00 € auf 4.888,00 € erhöht.

Zudem hat der Träger eine aktualisierte Kostenschätzung vorgelegt, da inzwischen bis zur Genehmigung des Bauantrags einiges an Zeit verstrichen ist und sich die Baukosten dementsprechend erhöht haben.

 

 

Fördergrundlagen

 

Das Vorhaben ist nach Art. 27 BayKiBiG i. V. m. Art. 10 FAG grundsätzlich förderfähig. Neben der bestehenden FAG-Förderung kann die Maßnahme auch teilweise aus dem 4. Sonderinvestitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung 2017-2020“ (4. SIP) gefördert werden, da es sich bei der Maßnahme auch um die Schaffung von 15 zusätzlichen Plätzen handelt. 

 

Die Finanzierung der geplanten Maßnahme erfolgt auf Grundlage der Richtlinie der Stadt Fürth für die Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet“ die durch den Stadtrat in der Sitzung am 29.05.2020 beschlossen wurde.

 

Die nachfolgenden Berechnungen erfolgen auf Grundlage der aktuell vorgelegten Kostenschätzung, sowie der derzeit gültigen Kostenrichtwerte und Fördersätze.

 

 

Kosten und Finanzierung der Maßnahme

 

Ermittlung der zuweisungsfähigen Kosten (Nr. 5.2 FA-ZR)

 

Die Gesamtkosten der Maßnahme ergeben sich aus der vorliegenden Kostenschätzung (Stand November 2020) und belaufen sich auf insgesamt 2.344.043,17 €.   

 

Kostenschätzung Umbau Bestand (in brutto)                            

 

 

Kostengruppe

 

Kostenschätzung Neu

 

Kostenschätzung Alt

  

1 = Grundstück

 

 

0,00 €

 

0,00 €

 

2 = Herrichten und Erschließung

 

 

5.000,00 €

 

5.000,00 €

 

3 = Bauwerk–Baukonstruktion

 

 

782.041,16 €

 

663.737,50 €

 

4 = Bauwerk–Technische Anlagen

 

 

156.392,00 €

 

134.472,75 €

 

5 = Außenanlagen

 

 

68.984,50

 

63.500,00 €

 

6 = Ausstattung

 

 

37.500,00 €

 

37.500,00 €

 

7 = Baunebenkosten

 

 

234.608,29 € 

199.552,56 €

 

Gesamt

 

 

 

 

1.284.525,95 €

 

1.103.762,81 €

 

Kostenschätzung Neubau (in brutto)

 

 

Kostengruppe

 

Kostenschätzung

Neu

 

Kostenschätzung Alt

 

1 = Grundstück

 

 

0,00 €

 

0,00 €

 

2 = Herrichten und Erschließung

 

 

5.000,00 €

 

5.000,00 €

 

3 = Bauwerk–Baukonstruktion

 

 

720.336,00 €

 

688.200,00 €

 

4 = Bauwerk–Technische Anlagen

 

 

73.965,00 €

 

60.650,00 €

 

5 = Außenanlagen

 

 

10.470,00 €

 

10.000,00 €

 

6 = Ausstattung

 

 

75.000,00 €

 

75.000,00 €

 

7 = Baunebenkosten

 

 

174.746,22 € 

157.258,50 €

 

Gesamt

 

 

 

 

1.059.517,22 €

 

996.108,50 €

Gesamt Umbau Bestand + Neubau

 

2.344.043,17 €

 

2.099.871,31 €

 

Die Berechnung der förderfähigen Kosten erfolgt bei dieser Maßnahme aufgeteilt nach Bestand und Erweiterungsbau. Die Festsetzung der zuweisungsfähigen Kosten erfolgt dabei entsprechend der Zuweisungsrichtlinien über die Zuweisungen des Freistaates Bayern (FAZR). Für eine integrative Einrichtung mit 45 Kindergarten-Plätzen sieht das Summenraumprogramm nach FAZR Anlage 2 in Verbindung mit Anlage 4 eine förderfähige Fläche von insgesamt 426m² vor. 

 

Bei Generalsanierungen bzw. Umbauten werden die zuweisungsfähigen Kosten nach Kostenhöchstwerten festgelegt. Hierbei wird die zuweisungsfähige Fläche mit dem gültigen Kostenrichtwert multipliziert. Sind die dem Grunde nach zuweisungsfähigen Baukosten niedriger als der Kostenhöchstwert, sind nur diese zuweisungsfähig (s. Nr. 5.2.2.3 FAZR).

Die förderfähige Bestandsfläche des Kindergartens beträgt 236 m². Bei einem derzeitigen Kostenrichtwert von 4.888 € ergibt sich damit für den Umbau/Generalsanierung des Bestandsgebäudes ein Kostenhöchstwert von 1.153.568,00 €.

 

Zuweisungsfähige Kosten dem Grunde nach (Bestand) 

(Berechnung nach tatsächlichen Kosten):

Baunebenkosten =                                                   181.335,18 € (ff. max. 18% der KGR 3,4,5)

Kostengruppe 3,4,5 =                               1.007.417,66 €

Zuweisungsfähig (Bestand)                   1.188.752,84 €

 

Da der Kostenhöchstwert niedriger ist als die zuweisungsfähigen Kosten dem Grunde nach, ist der Kostenhöchstwert mit 1.153.568,00 € anzuwenden.

 

Zuweisungsfähige Kosten des Erweiterungsbaus (nach Kostenpauschale)

Die zuweisungsfähigen Kosten für Erweiterungs- und Neubauten werden nach Kostenpauschalen festgesetzt (s. Nr. 5.2.2.3 FAZR). Bei der Anwendung von Kostenpauschalen werden die zuweisungsfähigen Kosten unabhängig von den, dem Grunde nach zuweisungsfähigen Kosten festgesetzt.  Auch bei Kostenpauschalen werden die zuweisungsfähigen Flächen mit dem gültigen Kostenrichtwert multipliziert. Die förderfähige Fläche für den Erweiterungsbau beträgt 190 m². Multipliziert mit dem Kostenrichtwert in Höhe von 4.888 € ergibt sich eine zuweisungsfähige Kostenpauschale in Höhe von 928.720,00 €.

 

Zuweisungsfähige Kosten gesamt (gerundet):

Bestand:                  1.153.568 ,00 €

Erweiterung                 928.720,00 €

Gesamt:                  2.082.288,00 €

 

 

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die endgültigen zuweisungsfähigen Kosten (und damit auch die abschließende Gesamtförderung) im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens durch die Regierung von Mittelfranken festgelegt werden. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Förderzusage nur vorbehaltlich vorhandener Landesmittel erfolgen kann.

 

 

Ermittlung des städtischen Baukostenzuschusses

 

Der städtische Baukostenzuschuss wird auf der Grundlage der „Richtlinie der Stadt Fürth für die Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet“ ermittelt. Dort ist unter 5.3 die Förderung der unter 2.1 aufgeführten Maßnahmen sowohl von Neubauten als auch von Generalsanierungen mit 90% der förderfähigen Kosten festgelegt. Daraus ergibt sich für die Generalsanierung eine Fördersumme von 1.038.211,20 €.

Da jedoch durch die Verlängerung des 4. SIP eine Förderung neugeschaffener Betreuungsplätze für Kinder bis zur Einschulung (U6 Bereich) mit einer Förderung von 100% durch zusätzliche Mittel der Bundesregierung möglich ist, kann diese hier angewendet werden und die neu entstehenden Plätze im Anbau können – vorbehaltlich der Förderzusage durch die Regierung von Mittelfranken – mit 100% der förderfähigen Kosten bezuschusst werden.

 

Das bedeutet in diesem Fall:                                                                Neu:                                               Alt:

Städtischer Baukostenzuschuss Anbau (FS 100%):         928.720,00 €                        846.450,00 €

Städtischer Baukostenzuschuss Altbau (FS 90%):        1.038.211,20 €.                      915.136,00 €

 

Der städtische Baukostenzuschuss beträgt somit insgesamt 1.966.931,20 €.

 

Ermittlung der staatlichen Förderung

 

 

Basis für die Berechnung der staatlichen Förderhöhe ist der vorläufig ermittelte städtische Baukostenzuschuss in Höhe von 1.966.931,20 €.

Neben der weiterhin bestehenden FAG-Förderung (derzeitiger Fördersatz 75%) kann der Anteil am Baukostenzuschuss für die „neuen Plätze“ auch aus dem neu aufgelegten 4. Sonderinvestitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung 2017-2020“ (4. SIP) gefördert werden, da es sich bei der Maßnahme auch um die Schaffung von 15 zusätzlichen Plätzen handelt. Die Förderung aus dem 4. Sonderinvestitionsprogramm steht unter dem Vorbehalt der vom Bund und Land bereitgestellten Mittel.

Die Förderung aus diesem Investitionsprogramm erfolgt als Aufschlag auf den jeweiligen Fördersatz nach Art. 10 FAG. Der Aufschlag beträgt bis zu 35% der nach Art. 10 FAG zuweisungsfähigen Kosten bzw. dem städtischen Baukostenzuschuss. Da staatliche Gesamtzuwendungen auf max. 90% der zuweisungsfähigen Ausgaben begrenzt sind, ergibt sich für die förderfähigen Kosten der „neuen“ Plätze ein Fördersatz aus dem 4. SIP in Höhe von dann nur noch 15%, da derzeit bereits 75% aus Art. 10 FAG gefördert wird.

 

Es ergibt sich folgendes Berechnungsschema (gerundet):

 

 

Kostenschätzung 

 

 

2.344.043,17 €

 

 

 

Zuweisungsfähige Kosten

 

        2.082.288,00 €

 

 

 

 

 

 

 

 

Baukostenzuschuss Stadt

 

 

1.966.931,20 €.

 

(gerundet)

 

1.966.931 €

 

 

Förderung (Art. 10 FAG, FS 75%),

 

 

75% aus 1.966.184   

 

1.475198,25 €

 

 

 

 

+ Förderung (4. SIP, FS 15%)

 

 

15% aus 928.720,00 €

 

    139.308,00 €

 

 

 

= Staatliche Gesamtförderung

 

 

1.614.497,25 €

./.  1.614.497 €

 

= Städtischer Nettoanteil

 

 

 

 

 

 

 

    352.534 €

 

 

 

Die Refinanzierung des städtischen Baukostenzuschusses erfolgt durch staatliche Zuweisungen in Höhe von 1.614.506,00 €. Der städtische Anteil beträgt 352.534,00 €

 

Es ergibt sich somit folgender (vorläufiger Finanzierungsplan):

 

                                                         Neu:                                                     Alt:

Staatliche Förderung:             1.614.497,00 €                       1.448.168,00 €

Städtischer Zuschuss:               352.534,00 €                            313.418,00 €

Anteil Träger:                             377.012,17 €___________  338.285,31 €

 

Gesamtkosten                       2.344.043,17 €                     2.099.871,31 €

 

Finanzierung im Haushalt:

 

Für die Generalsanierung und Erweiterung des Karl-Reinmann-Kindergartens in der Weiherhofer Str. 45 wurde am 22.05.2019 vom Stadtrat bereits eine Fördersumme von 1.761.586,00 € beschlossen, mit einem städtischen Anteil in Höhe von 313.418,00 €. Durch die Erhöhung des Kostenrichtwerts von 4.455,00 € auf 4.888,00 € erhöht sich die Fördersumme auf 1.966.931,00 €, mit einem städtischen Anteil von 352.534,00 €. Der Stadt Fürth entstehen dadurch Mehrkosten in Höhe von 39.116,00 €.

Die Verwaltung wird daher beauftragt, die entsprechenden zusätzlichen Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen.


 

 

 

 

 

 

Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

x

ja

Gesamtkosten

39.116,00 €

x

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Pläne, Kostenschätzung und Flächenberechnung (Stand November 2020)