Der Bau- und Werkausschuss empfiehlt/der Stadtrat
beschließt:
1. Die Schaffung des zentralen
Einkaufsschwerpunktes in der Innenstadt stellt eine wichtige
Maßnahme zu deren Stärkung und
Funktionserhalt dar.
2. Die Schaffung des zentralen Einkaufsschwerpunktes ist erklärtes Ziel der Stadt Fürth im Rahmen der Stadterneuerung im Sanierungsgebiet „Innenstadt“
3. Miet- bzw.
Pachtverträge an Gebäuden, die zur Schaffung des Einkaufsschwerpunktes erforderlich sind, können unter den
Voraussetzungen des § 182 BauGB aufgehoben werden.
Voraussetzung soll ebenfalls sein, dass eine gütliche Einigung nicht erzielt werden kann.
4. Für den Fall Aufhebung von
Miet- bzw. Pachtverhältnissen wird die Verwaltung
beauftragt
a) für angemessene Ersatzräume zu sorgen
b) ggf. erforderliche Entschädigungsleistungen
bereitzustellen.
Im
Bereich der Innenstadt sind entsprechend der Empfehlungen des „Integrierten
Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Stadt Fürth“ der GfK Geomarketing („Zentrenkonzept“)
umfangreiche städtebauliche Maßnahmen vorgesehen. Mit der geplanten Schaffung
eines neuen Einkaufsschwerpunktes an der Rudolf-Breitscheid-Straße soll der
bestehende Bedarf an Einzelhandelsflächen gedeckt werden und eine Stärkung und
Sicherung der Zentralitäts- und Versorgungsfunktion der Innenstadt als
zentraler Versorgungsbereich erfolgen.
Der
innerstädtische Haupteinkaufsbereich umfasst neben der Fußgängerzone in der
Schwabacher Straße auch die Geschäftslagen beiderseits in der
Rudolf-Breitscheid-Straße bis hin zur Fürther Freiheit.
Bei
der Betrachtung des Einzelhandels in der Innenstadt im „Zentrenkonzept“ wird
deutlich, dass sich seit mehreren Jahren eine rückläufige Entwicklung
abzeichnet. Während das Wachstum des Einzelhandelsbesatzes der Gesamtstadt sich
ausschließlich im übrigen Stadtgebiet niederschlug, verlor die Innenstadt seit
1997 rund 10 % Verkaufsfläche.
Die
innerstädtisch vorhandene Verkaufsfläche ist mit ca. 52.000 m² im Hinblick auf
vergleichbare Städte als gering anzusehen. Bereits im Rahmen einer Untersuchung
durch die CIMA Stadt- und Regionalmarketinggesellschaft („City-Check“) wurden
2007 innenstadtrelevante Verkaufsflächenbedarfe zwischen 20.220 m² und 29.140
m² festgestellt. Diese Bedarfe bestehen im Jahre 2011 noch genauso, da sich die
verfügbare Verkaufsfläche der Innenstadt nicht wesentlich verändert hat.
Zum
Anderen verfügt die Fürther Innenstadt – mit Blick auf ihre zentralörtliche
Funktion eines Oberzentrums – über ein nicht ausreichendes Maß an attraktiven
Einzelhandelsbetrieben, was (erfahrungsgemäß) eine Ansiedlung weiterer
attraktiver, leistungsfähiger Einzelhandelsbetriebe zur Folge hätte. Im
Umkehrschluss bedeutet dies, dass bei gleichbleibenden Voraussetzungen kaum positive
Entwicklungen hervorzubringen sind.
Bei
der weiteren Einzelhandelsentwicklung kommt es lt. dem „Zentrenkonzept“
maßgeblich darauf an, dass diese in planerisch geordneten Bahnen verläuft, um
schädliche Auswirkungen auf bestehende und geplante zentrale
Versorgungsbereiche infolge zusätzlicher Solitärstandorte zu minimieren und
Entwicklungsspielräume für zentrale Versorgungsbereiche aufrecht zu erhalten.
Für
weitere mittelfristige Einzelhandelsentwicklungen in Fürth wurden im
„Zentrenkonzept“ folgende Leitlinien abgeleitet:
Ø
Stärkung der Innenstadt
Priorität
vor der Entwicklung aller anderen Standorte, um Chancen für Innenstadt zu
erhalten und zu generieren.
Ø
Vermeidung der
Ansiedlung von Betriebsformen mit großflächigen zentralrelevanten Sortimenten im Kernsortiment außerhalb der Fürther Innenstadt aufgrund der Situation und Perspektive der Innenstadt.
Kleinflächige zentrenrelevante Sortimente sind nach Möglichkeit in der
Innenstadt anzusiedeln.
Betriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten im Nebensortiment:
kritische Prüfung der Auswirkungen insbesondere auf die Innenstadt.
Ø
Stärkung bestehender Zentren
Angesichts
der bereits räumlich weit über das Stadtgebiet verteilten Einzelhandelsbesatzes
ausschließliche Konzentration der weiteren Einzelhandelsentwicklung auf bereits
bestehende, einzelhändlerisch vorgeprägte
Zentren.
Ausnahmen
nur zur Sicherstellung und/oder Verbesserung der wohnortnahen Versorgung
denkbar, hierzu genaue Einzelfallprüfung notwendig. (Sowie bei bestehenden
Entwicklungsstandorten mit rechtsgültiger Planung (siehe
Entwicklungsstandorte).
Ø
Stabilisierung
der Nahversorgungssituation und Prüfung möglicher alternativer Betriebe/Betriebsformen
für unterversorgte Stadtgebiete.
Großflächige
Einzelhandelsentwicklungen mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten
Sortimenten sind generell nur
in den benannten Zentren zu empfehlen. Ausnahmen und Einschränkungen sowie
Empfehlungen für kleinflächige zentrenrelevante Sortimente und für
nahversorgungsrelevante Angebote sind den entsprechenden Empfehlungen zu den
Zentren zu entnehmen.
Laut
„Zentrenkonzept“ stehen aufgrund der historischen Innenstadtstruktur (97 % der
Gebäude stehen unter Denkmalschutz) nur wenig geeignete Einzelhandelsimmobilien
in bester Lage für eine Entwicklung bereit.
Im
„City-Check“ der CIMA wurde die Innenstadt in ihrer kompletten Ausdehnung
untersucht und bezüglich der Lage eines neuen Einkaufsschwerpunkts der Standort
Rudolf-Breitscheid-Straße zwischen der Schwabacher Straße und der Friedrichstraße als bevorzugter
Standort bezüglich einer optimalen Verknüpfung mit den vorhandenen
Magnetbetrieben ausgemacht. Durch seine Lage an der sogenannten 1 A –
Einkaufslage kann dieser neue Einkaufsschwerpunkt das innerstädtische Zentrum mit
seinen Funktionen der Daseinsvorsorge erheblich stärken.
Die
Errichtung des Einkaufsschwerpunktes hat somit eine erhebliche Bedeutung für
die Stärkung und den Erhalt der Daseinsvorsorge- und Zentralitätsfunktion der
Innenstadt.
Zur
Realisierung des Einkaufsschwerpunktes wird die Entmietung und Umnutzung von
Wohngebäuden erforderlich. Seitens des Wirtschaftsreferates sind derzeit
Verhandlungen mit den Mietern/Pächtern im Bereich des ehem. Wölfel-Areals zur
Aufhebung der noch bestehenden Miet- und Pachtverhältnisse mit dem Ziel des
Abschlusses einer Mietaufhebungsvereinbarung im Gange. Das Wirtschaftsreferat
geht davon aus, dass diese Verhandlungen erfolgreich verlaufen werden. Eine
Entmietung kann vor dem Hintergrund der Mietrechtsvorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches geraume Zeit in Anspruch nehmen.
§
182 BauGB ermächtigt die Gemeinde, Miet- oder Pachtverhältnisse auf Antrag des
Eigentümers mit einer Frist von 6 Monaten aufzuheben, wenn die Verwirklichung
der Ziele und Zwecke der Sanierung diese erfordert.
Voraussetzung
ist, dass angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen zur Verfügung
steht. Bei Geschäftsräumen soll – soweit eine anderweitige Unterbringung –
angestrebt wird, eine Aufhebung des Rechtsverhältnisses nur erfolgen, wenn angemessener
Ersatzraum zur Verfügung steht. Dies wäre durch die Liegenschaftsverwaltung
sicherzustellen.
Wird
ein Rechtsverhältnis aufgehoben, ist die Gemeinde gem. § 185 BauGB zu
einer angemessenen Entschädigung verpflichtet, sofern dem Betroffenen dadurch
Vermögensnachteile entstehen.
Die
Beschlussfassung dient der Absicherung einer möglicherweise erforderlichen
Aufhebung von Miet- bzw. Pachtverhältnissen zur Realisierung des
Einkaufsschwerpunktes als erklärtes Sanierungs- und Erneuerungsziel der Stadt
Fürth.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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§ 182 BauGB, § 185 BauG (Text)