1) Der Stadtrat beschließt i. S. einer Fortschreibung des Sanierungskonzepts und als dessen Konkretisierung:
a) Die Schaffung des zentralen Einkaufsschwerpunktes in der Innenstadt stellt eine unverzichtbare Erneuerungsmaßnahme zu deren Stärkung und Funktionserhalt dar. Sie ist erklärtes Entwicklungs- und Erneuerungsziel der Stadt Fürth.
b) Da mit der Realisierung des zentralen Einkaufsschwerpunkts in den nächsten Monaten begonnen werden muss, um möglichst noch im Jahr 2014 eine Betriebsaufnahme zu erreichen, wir es möglicherweise erforderlich, Miet- bzw. Pachtverträge gem. § 182 BauGB aufzuheben.
2) Die Verwaltung wird vor diesem Hintergrund beauftragt
a) falls eine einvernehmliche Einigung nicht erzielt werden kann, Miet- und Pachtverträge an Gebäuden, die zur Schaffung des Einkaufsschwerpunktes erforderlich sind, unter den Voraussetzungen des § 182 BauGB aufzuheben,
b) im Falle einer Aufhebung von Miet- und Pachtverhältnissen im gesetzlich erforderlichen Umfang angemessene Ersatzräume sowie ggf. Mittel für Entschädigungsleistungen bereitzustellen.
Der
Stadtrat hat sich in der Vergangenheit bereits mehrfach mit der Entwicklung
eines zentralen Einkaufsschwerpunktes im Bereich der Rudolf-Breitscheid-Straße
befasst.
Die
räumliche Abgrenzung des neuen Einkaufsschwerpunkts wird durch den
Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 370a „Neuer Einkaufsschwerpunkt in
der Rudolf-Breitscheid-Straße“ konkretisiert.
Die
Vorhabensfläche ist Teil des Sanierungsgebietes „Innenstadt“, das mit
Veröffentlichung der Sanierungssatzung im Amtsblatt der Stadt Fürth am
18.04.2001 erstmals förmlich festgelegt wurde und innerhalb des vom Stadtrat am
22.10.2008 beschlossenen zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt liegt.
Primäres
Handlungsfeld der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme war ursprünglich die sog.
Substanzschwächensanierung gem. § 136 Abs 2 Nr. 1 BauGB. Deren Ziel ist die
Beseitigung städtebaulicher Missstände, die darauf beruhen, dass ein Gebiet
nach seiner Bebauung oder sonstiger Beschaffenheit den allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnissen nicht entspricht.
Begleitet wurde dies durch Maßnahmen der Sozialen Stadt gem. § 171 e BauGB, um
einem sich abzeichnenden Abwärts-Szenario entgegenwirken zu können. Die bisher
in diesem Zusammenhang realisierten privaten und öffentlichen Maßnahmen haben
zu ersten positiven Effekten und Ansätzen geführt.
Vor
dem Hintergrund zunehmender Problemlagen hinsichtlich Versorgung,
innerstädtischem Einzelhandel und Zentralitätsfunktion zeichnete sich im Zuge
der Maßnahme das Erfordernis von Maßnahmen der Funktionsschwächesanierung gem.
§ 136 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ab, um Beeinträchtigungen der Aufgabenerfüllung der
Innenstadt – die dieser nach ihrer Lage und Funktion obliegen – zu verhindern.
Aufgrund
seiner Lage im innerstädtischen Haupteinkaufsbereich, der neben der
Fußgängerzone in der Schwabacher Straße auch die Geschäftslagen beiderseits der
Rudolf-Breitscheid-Straße bis hin zur Fürther Freiheit umfasst, hat sich das
Projekt zu einem wichtigen Baustein der im Sanierungsgebiet Innenstadt
vorgesehenen städtebaulichen Erneuerung und Neustrukturierung entwickelt.
Wesentlicher Bestandteil dieser Neuordnung ist die Weiterentwicklung des
Einkaufsstandorts Innenstadt.
Die
Errichtung des geplanten Einkaufsschwerpunktes hat darüber hinaus eine
erhebliche Bedeutung für die Stärkung und den Erhalt der Versorgungs- und
Zentralitätsfunktion der inneren Stadt. Aufgrund der erheblichen Fläche des
Sanierungsgebietes Innenstadt und der vielschichtigen Defizite in wichtigen
städtebaulichen Bereichen stellt die Errichtung des Einkaufsschwerpunktes ein
„Leuchtturmprojekt“ für die Erneuerung und Entwicklung der Innenstadt dar. Mit
diesem ist eine grundlegende Anschubfunktion für die weitere Entwicklung des
gesamten Sanierungsgebietes verbunden.
Die
Vorarbeiten zur Realisierung des Projekts sind zwischenzeitlich nach
städtischem Grunderwerb, der Durchführung des „wettbewerblichen Dialogs“ und
der nachfolgenden Entscheidung zugunsten des Investors MIB weit gediehen.
Nachdem
jedoch einige der für die Realisierung erforderlichen Gebäude und Grundstücke
noch genutzt werden, finden derzeit Gespräche mit dem Ziel der Aufhebung von
Miet- und Pachtverträgen statt. Da diese Gespräche möglicherweise nicht in
jedem Fall zu einer rechtzeitigen Freimachung der Gebäude führen – so wie dies
dem Realisierungskonzept von MIB entspricht – soll als ultima ratio auf das
Instrument der Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen gem. § 182 BauGB
zurückgegriffen werden können.
Einsatzmöglichkeiten des Besonderen Städtebaurechts: § 182 BauGB
Das Baugesetzbuch eröffnet im besonderen Städtebaurecht die Möglichkeit der
Aufhebung von Miet- und Pachtverhältnissen unter bestimmten ziel- und
bedarfsorientierten Kriterien:
§ 182 BauGB ermächtigt die Gemeinde, Miet- oder Pachtverhältnisse auf Antrag
des Eigentümers mit einer Frist von 6 Monaten aufzuheben, wenn die
Verwirklichung der Ziele und Zwecke der Sanierung dies erfordert.
Voraussetzung für die Aufhebung von Mietverhältnissen bei Wohnraum ist, dass
die Stadt Fürth angemessenen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen zur
Verfügung stellt. Entsprechende Angebote wurden den Mietern durch die Stadt
Fürth (Referat VI) in Zusammenarbeit mit der Wohnungsbaugesellschaft der Stadt
Fürth (WBG) unterbreitet, wobei bisher noch nicht alle
Mietaufhebungsvereinbarungen unterzeichnet sind.
Bei Geschäftsräumen soll – soweit der Pächter sein Geschäft
fortführen möchte, die Aufhebung des Rechtsverhältnisses nach § 182 BauGB nur
erfolgen, wenn angemessener Ersatzraum zur Verfügung steht. Derzeit steht
entsprechender Ersatzwohnraum nach Kenntnis der Stadt Fürth nicht für alle
betroffenen Pächter zur Verfügung. Allerdings ist es möglich, dass Ersatzraum
an einer Stelle zur Verfügung steht, die der Stadt nicht bekannt ist.
Wird
ein Rechtsverhältnis aufgehoben, ist die Gemeinde gem. § 185 BauGB zu
einer angemessenen Entschädigung verpflichtet, sofern dem Betroffenen aufgrund
der vorzeitigen Beendigung seines Rechtsverhältnisses gem. § 182 BauGB
Vermögensnachteile entstehen.
Auf den beiliegenden Auszug aus dem BauGB wird insofern verwiesen.
Ziele und Zwecke der Sanierung (Sanierungskonzept)
Die Ziele und Zwecke der Sanierung („Sanierungskonzept“) orientieren sich an
den allgemeinen Aufgaben der Sanierung gem. § 136 BauGB und konkretisieren
diese nach den städtebaulichen und planerischen Ziel- bzw.
Entwicklungsvorstellungen der Gemeinde. Die Ziele und Zwecke der Sanierung
werden jeweils konkretisiert und weiterentwickelt vor dem Hintergrund der
durchgeführten Maßnahmen und dem Stand der Gesamtmaßnahme, es handelt sich
somit um eine fortschreibungsfähige und fortschreibungsbedürftige informelle
Planung.
Bestandteil des Sanierungskonzeptes ist ebenfalls ein Zeit- und Maßnahmenplan
mit Kosten und Finanzierungsüberlegungen. Dies gilt selbstverständlich nicht
undifferenziert für sämtliche Maßnahmen im Sanierungsgebiet, insbesondere nicht
für solche auf privater Basis.
Das Sanierungskonzept kann durch weitere städtebauliche Planungen (z. B.
Bauleitpläne etc.) aber auch zusätzliche weitergehende informelle Planungen
eigener Art mit entsprechender Bindungswirkung durch Beschluss des Stadtrates
ergänzt werden.
Die erstmalige förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Innenstadt“ erfolgte durch Empfehlung des Bauausschusses vom
28.02.2001 sowie durch Stadtratsbeschluss vom 14.03.2001 aufgrund der Vorbereitenden
Untersuchungen, aus denen eindeutig hervorging, dass
-
soziale Defizite
bestehen,
-
die allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bei vielen Anwesen nicht
ausreichend gegeben sind,
-
eine
Sanierungsbedürftigkeit bei vielen Hauptgebäuden einschließlich der Wohnungen
sowie der Mehrzahl der Nebengebäude besteht,
-
funktionale,
gestalterische und ökologische Mängel bzw. Defizite auf der Mehrzahl der
privaten Freiflächen existieren,
-
funktionale und
gestalterische Mängel bzw. Defizite im öffentlichen Raum gegeben sind und
-
erhebliche
Probleme und strukturelle Schwächen des Einzelhandels erkennbar sind.
Bauausschuss und Stadtrat haben ebenfalls die in der Maßnahmeplanung
dargestellten Leitbilder und Sanierungsziele als Grundlage für das
Sanierungsverfahren beschlossen.
Bezogen auf den innerstädtischen Einzelhandel und die Planungen für den
Einzelhandelsschwerpunkt sind im Bericht zur Vorbereitenden Untersuchung und in
den ergänzenden Materialien bereits folgende Ziele und Leitbilder enthalten:
In der städtebaulichen Rahmenplanung „Neuordnung und Quartiersentwicklung“
vom Dezember 2000 (Anlage) werden im Neuordnungsplan für den betreffenden
Bereich, der im späteren Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 370a
(Neuer Einkaufsschwerpunkt) räumlich konkret gefasst wurde, bereits städtische
Erneuerungs- und Entwicklungsabsichten definiert. Die dargestellten Flächen
sollten überwiegend „inhaltlich – strukturellen Neuordnungsmaßnahmen in Form
von Um- und Neunutzung, grundstücksübergreifender Neukonzipierung und
Strategieentwicklung (auch Umbau, Neubau, Abriss)“ unterworfen werden, um
städtebauliche Neuordnungen herbeizuführen.
Im von Stadtrat in seiner Sitzung am 04.06.2002 gebilligten integrierten
Handlungskonzept (IHK) wird vorgeschlagen: „Um den Wirtschaftsstandort
„Innenstadt Fürth“ in der Konkurrenz zu Nürnberg und Erlangen bzw. den
Umlandgemeinden zu stärken, soll der Einzelhandel durch die Ausbildung von noch
näher zu bestimmenden Qualitätsmerkmalen wettbewerbsfähig gemacht werden“ 1)
Eine
weitere Zieldefinition findet sich im Handlungsfeld „Lokale Ökonomie“ des IHK
mit den Zielsetzungen „Stärkung der zentralen Funktion der Innenstadt,…“ und
„Attraktivitätssteigerung als Einkaufs-, Freizeit- und Arbeitsstandort“ 2)
Der
Stadtrat hat mit Beschluss (19.05.2010) über das integrierte Einzelhandels-
und Zentrenkonzept (Zentrenkonzept) einen Handlungsrahmen für die künftige
Einzelhandelsentwicklung festgelegt. Das Zentrenkonzept geht auf die der
Forderung der Bayer. Staatsregierung zurück, das Sanierungskonzept müsse neben
der Stärkung von Stadt- und Ortszentren durch Wohnen und Gewerbe insbesondere
auch auf eine innenstadtverträgliche Einzelhandelsentwicklung ausgerichtet
sein. Zentrales Erfordernis sei auch, dass die Städte aufgrund ganzheitlicher
Leitbilder und Konzepte deutlich machten, in welchem Bereich …sie den
Schwerpunkt der Entwicklung setzen wollen. (Ziff. 4.1 der Städtebauförderungsrichtlinien)
In
der Innenstadt sind entsprechend der Empfehlungen des „Integrierten
Einzelhandels- und Zentrenkonzepts“ umfangreiche städtebauliche Maßnahmen
vorgesehen:
Insbesondere
soll durch die geplanten Schaffung eines neuen Einkaufsschwerpunktes an der
Rudolf-Breitscheid-Straße der bestehende Bedarf an Einzelhandelsflächen gedeckt
werden und eine Stärkung und Sicherung der Zentralitäts- und
Versorgungsfunktion der Innenstadt als zentraler Versorgungsbereich erfolgen,
da bei der Betrachtung des Innerstädtischen Einzelhandels eine seit Jahren
rückläufige Tendenz zu Tage trat. Seit 1997 verlor die Innenstadt nahezu 10%
ihrer Verkaufsfläche.
Die
innerstädtisch vorhandene Verkaufsfläche ist überdies mit ca. 52.000 m² im
Hinblick auf vergleichbare Städte deutlich als gering einzuschätzen. So wurde
bereits im Rahmen einer Untersuchung durch die CIMA Stadt- und
Regionalmarketinggesellschaft („City-Check“) im Jahr 2007 ein zusätzlicher
Bedarf zwischen 20.220 m² und 29.140 m² festgestellt. Diese Bedarfe bestehen im
Jahre 2011 noch genauso, da sich die verfügbare Verkaufsfläche der Innenstadt
nicht wesentlich verändert hat.
Darüber
hinaus verfügt die Fürther Innenstadt – mit Blick auf ihre zentralörtliche
Funktion eines Oberzentrums – über ein nicht ausreichendes Maß an attraktiven
Einzelhandelsbetrieben, was (erfahrungsgemäß) eine Ansiedlung weiterer
attraktiver, leistungsfähiger Einzelhandelsbetriebe zur Folge hätte. Im
Umkehrschluss bedeutet dies, dass bei gleichbleibenden Voraussetzungen kaum positive
Entwicklungen hervorzubringen sind.
Als
weiteres Problem wurden im „Zentrenkonzept“ aufgrund der historischen
Innenstadtstruktur (97 % der Gebäude stehen unter Denkmalschutz) nur wenig
geeignete erweiterungsfähige Einzelhandelsimmobilien in bester Lage zur
Verfügung. Erforderliche größere Verkaufsflächen sind daher kaum zu
realisieren.
Im
„City-Check“ der CIMA wurde die Innenstadt in ihrer kompletten Ausdehnung
untersucht und bezüglich der Lage eines neuen Einkaufsschwerpunkts der Standort
Rudolf-Breitscheid-Straße zwischen der Schwabacher Straße und der
Friedrichstraße als bevorzugter Standort bezüglich einer optimalen Verknüpfung
mit den vorhandenen Magnetbetrieben ausgemacht. Durch seine Lage an der
sogenannten 1 A – Einkaufslage kann dieser neue Einkaufsschwerpunkt das
innerstädtische Zentrum mit seiner Versorgungs- und Zentralitätsfunktion
erheblich stärken.
Sowohl
der Investorenauswahl als auch der Realisierung der Maßnahme liegen in der „Aufgabenbeschreibung
Investorenauswahlverfahren für den ‚Einkaufsschwerpunkt an der
Rudolf-Breitscheid-Straße’“ sowohl wirtschaftliche als auch städtebauliche
Rahmenbedingungen und Entwicklungsziele zugrunde, die die
Sanierungskonzeptionen der Stadt Fürth formulieren:
Nach Vorberatung im Wirtschafts- und Grundstücksausschuss
hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 24.11.2010 einen Kriterienkatalog
(Leitlinien) für ein Interessenbekundungsverfahren festgelegt, der in der
Aufgabenbeschreibung für den „Einkaufsschwerpunkt an der
Rudolf-Breitscheid-Straße“ konkretisiert wurde. Insbesondere sind zu nennen:
- Einbindung/Einfügung in die Stadtstruktur/Baustruktur
-
Begrenzung der (Einzelhandels-)Verkaufsflächen
auf ca. 15.000 m² netto
In der Ausschreibung der Investorenauswahlverfahren für den „Einzelhandelsschwerpunkt an der Rudolf-Breitscheid-Straße“ stellen insbesondere folgende Faktoren Auswahl- und Planungskriterien dar:
-
Hohe architektonische und stadtgestalterische
Qualität, die in den Proportionen und der Materialität deutlichen Bezug auf die
historische Innenstadt nimmt und mit dieser in architektonischen Dialog steht. 3)
-
In Anlehnung an Empfehlungen des
Einzelhandelsgutachtens (integriertes Einzelhandels- und Zentrenkonzept von
März 2010) sollen mit der Schaffung eines neuen „Einkaufsschwerpunktes an der
Rudolf-Breitscheid-Straße“ eine Stärkung der Einkaufsfunktion der Innenstadt
erfolgen und vorhandene städtebauliche Missstände beseitigt werden… Hierzu sind
sich in die Umgebung einzufügenden Einzelhandelsflächen zu entwickeln und umzusetzen…4)
-
Insgesamt ist ein hohes Maß an Verzahnung
zwischen Einkaufsschwerpunkt und vorhandenem öffentlichen Raum gefordert. Die
stadttypischen Proportionen sind aufzunehmen…Die Architektur muss sich der
Architektursprache der Fürther Innenstadt anpassen…Dies soll mit Hilfe der
Aufnahme und Neuinterpretation von in Fürth üblichen Gliederungselementen
geschehen, insbesondere durch Aufnahme von Raumkanten, Fassadengliederungen und
durch angepasste Dachformen, Materialien und Farben. 5)
-
Der Charakter der Rudolf-Breitscheid-Straße und
der Hallstraße als Straße ist unbedingt zu erhalten 6)
Unter
Bezug auf das integrierte Einzelhandels- und Zentrenkonzept wird vom Investor
ein integriertes Konzept erwartet, das durch Ausrichtung und Ausstattung
wesentliche zur Stärkung des Einzelhandels der Fürther Innenstadt beiträgt.
Hinsichtlich der Verkaufsflächenausstattung nach Sortimenten ist festzustellen,
dass nahezu ein Fünftel der Verkaufsfläche der Innenstadt auf den periodischen
Bedarfsbereich entfällt. Demgegenüber sind vor allem die Sortimente
Bekleidung/Textilien, Schuhe/ Lederwaren, Bücher/Schreibwaren sowie Spielwaren/
Sport/ Camping/ Hobby/Fahrräder des aperiodischen Bedarfsbereichs
vergleichsweise unterrepräsentiert. 7)
Zur Sicherstellung des Branchenmixes und der Versorgungsfunktion der Innenstadt
sind weiterhin wirtschaftliche Vorgaben zu erfüllen: Die zu errichtende
Einzelhandelsverkaufsfläche ist zwingend auf mind. 12.000 m² netto festgelegt.
Sie soll 15.000 m² netto nicht überschreiten. Weiterhin ist zwingend
vorgegeben, dass ein Fachmarktzentrum nicht zulässig ist, hinsichtlich der
Sortimentsstrukturen müssen mindestens 50 % der Einzelhandelsverkaufsflächen
aus dem Bereich Mode und Schuhe, maximal 25 % aus nahversorgungsrelevanten
Elementen der Fürther Liste bestehen. 8)
Zielsetzung ist die Entwicklung und Umsetzung eines städtebaulich nachhaltigen
Konzepts, welches sich in die vorhandene teilweise denkmalgeschützte
Baustruktur einbindet. 9)
Zur
Realisierung des Einkaufsschwerpunktes wird die Entmietung und Umnutzung von
Wohn- und Geschäftsgebäuden erforderlich. Seitens des Wirtschaftsreferates sind
derzeit Verhandlungen mit den Mietern/Pächtern im Bereich des ehem.
Wölfel-Areals bzw. des Fiedler-Areals/Parkhotel zur Aufhebung der noch
bestehenden Miet- und Pachtverhältnisse mit dem Ziel des Abschlusses einer
Mietaufhebungsvereinbarung im Gange. Eine Erläuterung zum aktuellen Stand wird
durch Referat VI erfolgen.
Durch
den zunehmenden sowohl qualitativen als auch quantitativen Rückgang des
innerstädtischen Einzelhandels – gekennzeichnet u. a. durch Ladensterben und
Revitalisierungsbedarfe des Geschäftsbesatzes, insbesondere auch des
City-Centers – ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Zentralitäts- und
Versorgungsfunktion der Innenstadt gegeben. Aufgrund dieses gerade in jüngster
Zeit erheblich gewachsenen Handlungsdrucks hat die Stadt Fürth im Rahmen des
Kaufvertrags dem Investor MIB eine Bau- und Betriebsverpflichtung auferlegt.
Nach dem Projektablaufplan ist eine Realisierung und Betriebsaufnahme der neuen
Einzelhandelsflächen noch im Jahr 2014 vorgesehen.
Vor dem Hintergrund der dargestellten Bedeutung des neuen Einkaufsschwerpunkts
für die Erneuerung und Entwicklung der Innenstadt wird die Verwaltung
beauftragt, Miet- und Pachtverhältnisse an Gebäuden oder Grundstücken
aufzuheben, soweit diese für dessen Realisierung erforderlich sind und eine
einvernehmliche Einigung nicht erfolgen kann.
Weiterhin
wird klargestellt dass eine hoheitliche Aufhebung von Miet- und Pachtverhältnissen
durch die Stadt Fürth über die Schaffung des Einzelhandelsschwerpunkts hinaus
vor dem Hintergrund der Zielsetzungen der behutsamen, kooperativen und sozialen
Stadterneuerung nur in besonderen Ausnahmefällen unter Beteiligung des
Stadtrates erfolgen soll
Die
Beschlussfassung dient der Absicherung einer möglicherweise erforderlichen
Aufhebung von Miet- bzw. Pachtverhältnissen zur Realisierung des
Einkaufsschwerpunktes als erklärtes Sanierungs- und Erneuerungsziel der Stadt
Fürth.
Die
Beschlussfassung nimmt insbesondere inhaltlich Bezug auf folgende Beschlüsse:
28.02.2001
Stadt- und Orteile mit besonderem Entwicklungsbedarf – die Soziale Stadt:
Förmliche Festlegung der Sanierungsgebiete X und XI a – XI h sowie Bildung des
Sanierungsgebietes „Westliche
Innenstadt“
14.03.2001
Stadt- und Orteile mit besonderem Entwicklungsbedarf – die Soziale Stadt:
Förmliche Festlegung der Sanierungsgebiete X und XI a – XI h sowie Bildung des
Sanierungsgebietes „Westliche
Innenstadt“
12.06.2002
Stadtrat: Stadt- und Ortsteile mit besonderem Entwicklungsbedarf – die Soziale
Stadt: Integriertes Handlungskonzept
19.05.2010
Stadtrat: Integriertes Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Fürth
22.11.2010
Wirtschafts- und Grundstücksausschuss: Neuer Einkaufsschwerpunkt an der
Rudolf-Breitscheid-Straße - Festlegung
eines Kriterienkatalogs
24.11.2010
Stadtrat: Neuer Einkaufsschwerpunkt an der Rudolf-Breitscheid-Straße - Festlegung eines Kriterienkatalogs
23.02.2011
Stadtrat: Investorenauswahlverfahren für den „Neuen Einkaufsschwerpunkt in der
Rudolf-Breitscheid-Straße“, Weiteres Vorgehen
16.03.2011
Investorenauswahlverfahren für den „Neuen Einkaufsschwerpunkt in der
Rudolf-Breitscheid-Straße“: 1) Dringlicher Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis
90/Die Grünen vom 15.03.2011, 2) Aufnahme eines Vertreters des
Arbeitnehmerbeirats in den Projektbeirat
23.11.2011
Stadtrat. Neuer Einkaufsschwerpunkt in der Rudolf-Breitscheid-Straße – 1)
Investorenauswahlverfahren, 2) Vertragsabschluss
1) Integriertes Handlungskonzept
für die „Westliche Innenstadt“ von Fürth/Stand Mai 2002, Seite 10.
2) a. a. O., Seite 27
3) Investorenauswahlverfahren
für den „Einkaufsschwerpunkt an der Rudolf-Breitscheid-Straße“, Seite 5
4) a.a.O., Seite 6, wirtschaftliche Entwicklungsziele
5) a.a.O., Seite 6, städtebauliche Entwicklungsziele
6) a.a.O., Seite 7, städtebauliche Rahmenbedingungen
7) a.a.O., Seite 7,
8) a.a.O., Seite 15
9) a.a.O., Seite 13,
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
|||||||||||||||||
|
|
nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
|
nein |
|
ja |
€ |
|||||||
Veranschlagung
im Haushalt |
||||||||||||||||||
|
|
nein |
|
ja |
Hst.
|
Budget-Nr. |
im |
|
Vwhh |
|
Vmhh |
|||||||
wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
||||||||||||||||||
§ 182 BauGB, § 185 BauG (Text)
Plan: Geltungsbereich zur Konkretisierung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 370 a vom 05.09.2011
Städtebauliche Rahmenplanung „Neuordnung und Quartiersentwicklung“ v. Dezember 2000
Plan „Neuordnung“ (Auszug aus der städtebaulichen Rahmenplanung)