1) Der Stadtrat beschließt i. S. einer Fortschreibung des Sanierungskonzepts und als dessen  Konkretisierung:

a) Die Schaffung des zentralen Einkaufsschwerpunktes in der Innenstadt stellt eine unverzichtbare Erneuerungsmaßnahme zu deren Stärkung und Funktionserhalt dar. Sie ist erklärtes Entwicklungs- und Erneuerungsziel der Stadt Fürth.

b) Da mit der Realisierung des zentralen Einkaufsschwerpunkts in den nächsten Monaten begonnen werden muss, um möglichst noch im Jahr 2014 eine Betriebsaufnahme zu erreichen, wir es möglicherweise erforderlich, Miet- bzw. Pachtverträge gem. § 182 BauGB aufzuheben.

 

2) Die Verwaltung wird vor diesem Hintergrund beauftragt

a) falls eine einvernehmliche Einigung nicht erzielt werden kann, Miet- und Pachtverträge an Gebäuden, die zur Schaffung des Einkaufsschwerpunktes erforderlich sind, unter den Voraussetzungen des § 182 BauGB aufzuheben,

b) im Falle einer Aufhebung von Miet- und Pachtverhältnissen im gesetzlich erforderlichen Umfang angemessene  Ersatzräume sowie ggf. Mittel für Entschädigungsleistungen bereitzustellen.


Der Stadtrat hat sich in der Vergangenheit bereits mehrfach mit der Entwicklung eines zentralen Einkaufsschwerpunktes im Bereich der Rudolf-Breitscheid-Straße befasst.

 

Die räumliche Abgrenzung des neuen Einkaufsschwerpunkts wird durch den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 370a „Neuer Einkaufsschwerpunkt in der Rudolf-Breitscheid-Straße“ konkretisiert.

 

Die Vorhabensfläche ist Teil des Sanierungsgebietes „Innenstadt“, das mit Veröffentlichung der Sanierungssatzung im Amtsblatt der Stadt Fürth am 18.04.2001 erstmals förmlich festgelegt wurde und innerhalb des vom Stadtrat am 22.10.2008 beschlossenen zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt liegt.

 

Primäres Handlungsfeld der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme war ursprünglich die sog. Substanzschwächensanierung gem. § 136 Abs 2 Nr. 1 BauGB. Deren Ziel ist die Beseitigung städtebaulicher Missstände, die darauf beruhen, dass ein Gebiet nach seiner Bebauung oder sonstiger Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnissen nicht entspricht. Begleitet wurde dies durch Maßnahmen der Sozialen Stadt gem. § 171 e BauGB, um einem sich abzeichnenden Abwärts-Szenario entgegenwirken zu können. Die bisher in diesem Zusammenhang realisierten privaten und öffentlichen Maßnahmen haben zu ersten positiven Effekten und Ansätzen geführt.

Vor dem Hintergrund zunehmender Problemlagen hinsichtlich Versorgung, innerstädtischem Einzelhandel und Zentralitätsfunktion zeichnete sich im Zuge der Maßnahme das Erfordernis von Maßnahmen der Funktionsschwächesanierung gem. § 136 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ab, um Beeinträchtigungen der Aufgabenerfüllung der Innenstadt – die dieser nach ihrer Lage und Funktion obliegen – zu verhindern.

 

Aufgrund seiner Lage im innerstädtischen Haupteinkaufsbereich, der neben der Fußgängerzone in der Schwabacher Straße auch die Geschäftslagen beiderseits der Rudolf-Breitscheid-Straße bis hin zur Fürther Freiheit umfasst, hat sich das Projekt zu einem wichtigen Baustein der im Sanierungsgebiet Innenstadt vorgesehenen städtebaulichen Erneuerung und Neustrukturierung entwickelt. Wesentlicher Bestandteil dieser Neuordnung ist die Weiterentwicklung des Einkaufsstandorts Innenstadt.

 

Die Errichtung des geplanten Einkaufsschwerpunktes hat darüber hinaus eine erhebliche Bedeutung für die Stärkung und den Erhalt der Versorgungs- und Zentralitätsfunktion der inneren Stadt. Aufgrund der erheblichen Fläche des Sanierungsgebietes Innenstadt und der vielschichtigen Defizite in wichtigen städtebaulichen Bereichen stellt die Errichtung des Einkaufsschwerpunktes ein „Leuchtturmprojekt“ für die Erneuerung und Entwicklung der Innenstadt dar. Mit diesem ist eine grundlegende Anschubfunktion für die weitere Entwicklung des gesamten Sanierungsgebietes verbunden.

Die Vorarbeiten zur Realisierung des Projekts sind zwischenzeitlich nach städtischem Grunderwerb, der Durchführung des „wettbewerblichen Dialogs“ und der nachfolgenden Entscheidung zugunsten des Investors MIB weit gediehen.

 

Nachdem jedoch einige der für die Realisierung erforderlichen Gebäude und Grundstücke noch genutzt werden, finden derzeit Gespräche mit dem Ziel der Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen statt. Da diese Gespräche möglicherweise nicht in jedem Fall zu einer rechtzeitigen Freimachung der Gebäude führen – so wie dies dem Realisierungskonzept von MIB entspricht – soll als ultima ratio auf das Instrument der Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen gem. § 182 BauGB zurückgegriffen werden können.

 

 

Einsatzmöglichkeiten des Besonderen Städtebaurechts: § 182 BauGB


Das Baugesetzbuch eröffnet im besonderen Städtebaurecht die Möglichkeit der Aufhebung von Miet- und Pachtverhältnissen unter bestimmten ziel- und bedarfsorientierten Kriterien:

§ 182 BauGB ermächtigt die Gemeinde, Miet- oder Pachtverhältnisse auf Antrag des Eigentümers mit einer Frist von 6 Monaten aufzuheben, wenn die Verwirklichung der Ziele und Zwecke der Sanierung dies erfordert.


Voraussetzung für die Aufhebung von Mietverhältnissen bei Wohnraum ist, dass die Stadt Fürth angemessenen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen zur Verfügung stellt. Entsprechende Angebote wurden den Mietern durch die Stadt Fürth (Referat VI) in Zusammenarbeit mit der Wohnungsbaugesellschaft der Stadt Fürth (WBG) unterbreitet, wobei bisher noch nicht alle Mietaufhebungsvereinbarungen unterzeichnet sind.

 

Bei Geschäftsräumen soll – soweit der Pächter sein Geschäft fortführen möchte, die Aufhebung des Rechtsverhältnisses nach § 182 BauGB nur erfolgen, wenn angemessener Ersatzraum zur Verfügung steht. Derzeit steht entsprechender Ersatzwohnraum nach Kenntnis der Stadt Fürth nicht für alle betroffenen Pächter zur Verfügung. Allerdings ist es möglich, dass Ersatzraum an einer Stelle zur Verfügung steht, die der Stadt nicht bekannt ist.

 

Wird ein Rechtsverhältnis aufgehoben, ist die Gemeinde gem. § 185 BauGB zu einer angemessenen Entschädigung verpflichtet, sofern dem Betroffenen aufgrund der vorzeitigen Beendigung seines Rechtsverhältnisses gem. § 182 BauGB Vermögensnachteile entstehen.


Auf den beiliegenden Auszug aus dem BauGB wird insofern verwiesen.

 

Ziele und Zwecke der Sanierung (Sanierungskonzept)


Die Ziele und Zwecke der Sanierung („Sanierungskonzept“) orientieren sich an den allgemeinen Aufgaben der Sanierung gem. § 136 BauGB und konkretisieren diese nach den städtebaulichen und planerischen Ziel- bzw. Entwicklungsvorstellungen der Gemeinde. Die Ziele und Zwecke der Sanierung werden jeweils konkretisiert und weiterentwickelt vor dem Hintergrund der durchgeführten Maßnahmen und dem Stand der Gesamtmaßnahme, es handelt sich somit um eine fortschreibungsfähige und fortschreibungsbedürftige informelle Planung.

Bestandteil des Sanierungskonzeptes ist ebenfalls ein Zeit- und Maßnahmenplan mit Kosten und Finanzierungsüberlegungen. Dies gilt selbstverständlich nicht undifferenziert für sämtliche Maßnahmen im Sanierungsgebiet, insbesondere nicht für solche auf privater Basis.

Das Sanierungskonzept kann durch weitere städtebauliche Planungen (z. B. Bauleitpläne etc.) aber auch zusätzliche weitergehende informelle Planungen eigener Art mit entsprechender Bindungswirkung durch Beschluss des Stadtrates ergänzt werden.

Die erstmalige förmliche Festlegung des
Sanierungsgebietes „Innenstadt“ erfolgte durch Empfehlung des Bauausschusses vom 28.02.2001 sowie durch Stadtratsbeschluss vom 14.03.2001 aufgrund der Vorbereitenden Untersuchungen, aus denen eindeutig hervorging, dass

-       soziale Defizite bestehen,

-       die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bei vielen Anwesen nicht ausreichend gegeben sind,

-       eine Sanierungsbedürftigkeit bei vielen Hauptgebäuden einschließlich der Wohnungen sowie der Mehrzahl der Nebengebäude besteht,

-       funktionale, gestalterische und ökologische Mängel bzw. Defizite auf der Mehrzahl der privaten Freiflächen existieren,

-       funktionale und gestalterische Mängel bzw. Defizite im öffentlichen Raum gegeben sind und

-       erhebliche Probleme und strukturelle Schwächen des Einzelhandels erkennbar sind.


Bauausschuss und Stadtrat haben ebenfalls die in der Maßnahmeplanung dargestellten Leitbilder und Sanierungsziele als Grundlage für das Sanierungsverfahren beschlossen.

Bezogen auf den innerstädtischen Einzelhandel und die Planungen für den Einzelhandelsschwerpunkt sind im Bericht zur Vorbereitenden Untersuchung und in den ergänzenden Materialien bereits folgende Ziele und Leitbilder enthalten:

In der städtebaulichen Rahmenplanung „Neuordnung und Quartiersentwicklung“ vom Dezember 2000 (Anlage) werden im Neuordnungsplan für den betreffenden Bereich, der im späteren Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 370a (Neuer Einkaufsschwerpunkt) räumlich konkret gefasst wurde, bereits städtische Erneuerungs- und Entwicklungsabsichten definiert. Die dargestellten Flächen sollten überwiegend „inhaltlich – strukturellen Neuordnungsmaßnahmen in Form von Um- und Neunutzung, grundstücksübergreifender Neukonzipierung und Strategieentwicklung (auch Umbau, Neubau, Abriss)“ unterworfen werden, um städtebauliche Neuordnungen herbeizuführen.

Im von Stadtrat in seiner Sitzung am 04.06.2002 gebilligten integrierten Handlungskonzept (IHK) wird vorgeschlagen: „Um den Wirtschaftsstandort „Innenstadt Fürth“ in der Konkurrenz zu Nürnberg und Erlangen bzw. den Umlandgemeinden zu stärken, soll der Einzelhandel durch die Ausbildung von noch näher zu bestimmenden Qualitätsmerkmalen wettbewerbsfähig gemacht werden“ 1)

 

Eine weitere Zieldefinition findet sich im Handlungsfeld „Lokale Ökonomie“ des IHK mit den Zielsetzungen „Stärkung der zentralen Funktion der Innenstadt,…“ und „Attraktivitätssteigerung als Einkaufs-, Freizeit- und Arbeitsstandort“ 2)

 

 

Der Stadtrat hat mit Beschluss (19.05.2010) über das integrierte Einzelhandels- und Zentrenkonzept (Zentrenkonzept) einen Handlungsrahmen für die künftige Einzelhandelsentwicklung festgelegt. Das Zentrenkonzept geht auf die der Forderung der Bayer. Staatsregierung zurück, das Sanierungskonzept müsse neben der Stärkung von Stadt- und Ortszentren durch Wohnen und Gewerbe insbesondere auch auf eine innenstadtverträgliche Einzelhandelsentwicklung ausgerichtet sein. Zentrales Erfordernis sei auch, dass die Städte aufgrund ganzheitlicher Leitbilder und Konzepte deutlich machten, in welchem Bereich …sie den Schwerpunkt der Entwicklung setzen wollen. (Ziff. 4.1 der Städtebauförderungsrichtlinien)

 

In der Innenstadt sind entsprechend der Empfehlungen des „Integrierten Einzelhandels- und Zentrenkonzepts“ umfangreiche städtebauliche Maßnahmen vorgesehen:

Insbesondere soll durch die geplanten Schaffung eines neuen Einkaufsschwerpunktes an der Rudolf-Breitscheid-Straße der bestehende Bedarf an Einzelhandelsflächen gedeckt werden und eine Stärkung und Sicherung der Zentralitäts- und Versorgungsfunktion der Innenstadt als zentraler Versorgungsbereich erfolgen, da bei der Betrachtung des Innerstädtischen Einzelhandels eine seit Jahren rückläufige Tendenz zu Tage trat. Seit 1997 verlor die Innenstadt nahezu 10% ihrer Verkaufsfläche.

 

Die innerstädtisch vorhandene Verkaufsfläche ist überdies mit ca. 52.000 m² im Hinblick auf vergleichbare Städte deutlich als gering einzuschätzen. So wurde bereits im Rahmen einer Untersuchung durch die CIMA Stadt- und Regionalmarketinggesellschaft („City-Check“) im Jahr 2007 ein zusätzlicher Bedarf zwischen 20.220 m² und 29.140 m² festgestellt. Diese Bedarfe bestehen im Jahre 2011 noch genauso, da sich die verfügbare Verkaufsfläche der Innenstadt nicht wesentlich verändert hat.

 

Darüber hinaus verfügt die Fürther Innenstadt – mit Blick auf ihre zentralörtliche Funktion eines Oberzentrums – über ein nicht ausreichendes Maß an attraktiven Einzelhandelsbetrieben, was (erfahrungsgemäß) eine Ansiedlung weiterer attraktiver, leistungsfähiger Einzelhandelsbetriebe zur Folge hätte. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass bei gleichbleibenden Voraussetzungen kaum positive Entwicklungen hervorzubringen sind.

 

Als weiteres Problem wurden im „Zentrenkonzept“ aufgrund der historischen Innenstadtstruktur (97 % der Gebäude stehen unter Denkmalschutz) nur wenig geeignete erweiterungsfähige Einzelhandelsimmobilien in bester Lage zur Verfügung. Erforderliche größere Verkaufsflächen sind daher kaum zu realisieren.

Im „City-Check“ der CIMA wurde die Innenstadt in ihrer kompletten Ausdehnung untersucht und bezüglich der Lage eines neuen Einkaufsschwerpunkts der Standort Rudolf-Breitscheid-Straße zwischen der Schwabacher Straße und der Friedrichstraße als bevorzugter Standort bezüglich einer optimalen Verknüpfung mit den vorhandenen Magnetbetrieben ausgemacht. Durch seine Lage an der sogenannten 1 A – Einkaufslage kann dieser neue Einkaufsschwerpunkt das innerstädtische Zentrum mit seiner Versorgungs- und Zentralitätsfunktion erheblich stärken.

 

Sowohl der Investorenauswahl als auch der Realisierung der Maßnahme liegen in der „Aufgabenbeschreibung Investorenauswahlverfahren für den ‚Einkaufsschwerpunkt an der Rudolf-Breitscheid-Straße’“ sowohl wirtschaftliche als auch städtebauliche Rahmenbedingungen und Entwicklungsziele zugrunde, die die Sanierungskonzeptionen der Stadt Fürth formulieren:

Nach Vorberatung im Wirtschafts- und Grundstücksausschuss hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 24.11.2010 einen Kriterienkatalog (Leitlinien) für ein Interessenbekundungsverfahren festgelegt, der in der Aufgabenbeschreibung für den „Einkaufsschwerpunkt an der Rudolf-Breitscheid-Straße“ konkretisiert wurde. Insbesondere sind zu nennen:

-       Einbindung/Einfügung in die Stadtstruktur/Baustruktur

-       Begrenzung der (Einzelhandels-)Verkaufsflächen auf ca. 15.000 m² netto

In der Ausschreibung der Investorenauswahlverfahren für den „Einzelhandelsschwerpunkt an der Rudolf-Breitscheid-Straße“ stellen insbesondere folgende Faktoren Auswahl- und Planungskriterien dar:

 

-       Hohe architektonische und stadtgestalterische Qualität, die in den Proportionen und der Materialität deutlichen Bezug auf die historische Innenstadt nimmt und mit dieser in architektonischen Dialog steht. 3)

-       In Anlehnung an Empfehlungen des Einzelhandelsgutachtens (integriertes Einzelhandels- und Zentrenkonzept von März 2010) sollen mit der Schaffung eines neuen „Einkaufsschwerpunktes an der Rudolf-Breitscheid-Straße“ eine Stärkung der Einkaufsfunktion der Innenstadt erfolgen und vorhandene städtebauliche Missstände beseitigt werden… Hierzu sind sich in die Umgebung einzufügenden Einzelhandelsflächen zu entwickeln und umzusetzen…4)

-       Insgesamt ist ein hohes Maß an Verzahnung zwischen Einkaufsschwerpunkt und vorhandenem öffentlichen Raum gefordert. Die stadttypischen Proportionen sind aufzunehmen…Die Architektur muss sich der Architektursprache der Fürther Innenstadt anpassen…Dies soll mit Hilfe der Aufnahme und Neuinterpretation von in Fürth üblichen Gliederungselementen geschehen, insbesondere durch Aufnahme von Raumkanten, Fassadengliederungen und durch angepasste Dachformen, Materialien und Farben. 5)

-       Der Charakter der Rudolf-Breitscheid-Straße und der Hallstraße als Straße ist unbedingt zu erhalten 6)

Unter Bezug auf das integrierte Einzelhandels- und Zentrenkonzept wird vom Investor ein integriertes Konzept erwartet, das durch Ausrichtung und Ausstattung wesentliche zur Stärkung des Einzelhandels der Fürther Innenstadt beiträgt. Hinsichtlich der Verkaufsflächenausstattung nach Sortimenten ist festzustellen, dass nahezu ein Fünftel der Verkaufsfläche der Innenstadt auf den periodischen Bedarfsbereich entfällt. Demgegenüber sind vor allem die Sortimente Bekleidung/Textilien, Schuhe/ Lederwaren, Bücher/Schreibwaren sowie Spielwaren/ Sport/ Camping/ Hobby/Fahrräder des aperiodischen Bedarfsbereichs vergleichsweise unterrepräsentiert. 7)

Zur Sicherstellung des Branchenmixes und der Versorgungsfunktion der Innenstadt sind weiterhin wirtschaftliche Vorgaben zu erfüllen: Die zu errichtende Einzelhandelsverkaufsfläche ist zwingend auf mind. 12.000 m² netto festgelegt. Sie soll 15.000 m² netto nicht überschreiten. Weiterhin ist zwingend vorgegeben, dass ein Fachmarktzentrum nicht zulässig ist, hinsichtlich der Sortimentsstrukturen müssen mindestens 50 % der Einzelhandelsverkaufsflächen aus dem Bereich Mode und Schuhe, maximal 25 % aus nahversorgungsrelevanten Elementen der Fürther Liste bestehen. 8)

Zielsetzung ist die Entwicklung und Umsetzung eines städtebaulich nachhaltigen Konzepts, welches sich in die vorhandene teilweise denkmalgeschützte Baustruktur einbindet. 9)

 

Zur Realisierung des Einkaufsschwerpunktes wird die Entmietung und Umnutzung von Wohn- und Geschäftsgebäuden erforderlich. Seitens des Wirtschaftsreferates sind derzeit Verhandlungen mit den Mietern/Pächtern im Bereich des ehem. Wölfel-Areals bzw. des Fiedler-Areals/Parkhotel zur Aufhebung der noch bestehenden Miet- und Pachtverhältnisse mit dem Ziel des Abschlusses einer Mietaufhebungsvereinbarung im Gange. Eine Erläuterung zum aktuellen Stand wird durch Referat VI erfolgen.

Durch den zunehmenden sowohl qualitativen als auch quantitativen Rückgang des innerstädtischen Einzelhandels – gekennzeichnet u. a. durch Ladensterben und Revitalisierungsbedarfe des Geschäftsbesatzes, insbesondere auch des City-Centers – ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Zentralitäts- und Versorgungsfunktion der Innenstadt gegeben. Aufgrund dieses gerade in jüngster Zeit erheblich gewachsenen Handlungsdrucks hat die Stadt Fürth im Rahmen des Kaufvertrags dem Investor MIB eine Bau- und Betriebsverpflichtung auferlegt. Nach dem Projektablaufplan ist eine Realisierung und Betriebsaufnahme der neuen Einzelhandelsflächen noch im Jahr 2014 vorgesehen.


Vor dem Hintergrund der dargestellten Bedeutung des neuen Einkaufsschwerpunkts für die Erneuerung und Entwicklung der Innenstadt wird die Verwaltung beauftragt, Miet- und Pachtverhältnisse an Gebäuden oder Grundstücken aufzuheben, soweit diese für dessen Realisierung erforderlich sind und eine einvernehmliche Einigung nicht erfolgen kann.

 

Weiterhin wird klargestellt dass eine hoheitliche Aufhebung von Miet- und Pachtverhältnissen durch die Stadt Fürth über die Schaffung des Einzelhandelsschwerpunkts hinaus vor dem Hintergrund der Zielsetzungen der behutsamen, kooperativen und sozialen Stadterneuerung nur in besonderen Ausnahmefällen unter Beteiligung des Stadtrates erfolgen soll

 

Die Beschlussfassung dient der Absicherung einer möglicherweise erforderlichen Aufhebung von Miet- bzw. Pachtverhältnissen zur Realisierung des Einkaufsschwerpunktes als erklärtes Sanierungs- und Erneuerungsziel der Stadt Fürth.

 

Die Beschlussfassung nimmt insbesondere inhaltlich Bezug auf folgende Beschlüsse:

28.02.2001 Stadt- und Orteile mit besonderem Entwicklungsbedarf – die Soziale Stadt: Förmliche Festlegung der Sanierungsgebiete X und XI a – XI h sowie Bildung des Sanierungsgebietes  „Westliche Innenstadt“

14.03.2001 Stadt- und Orteile mit besonderem Entwicklungsbedarf – die Soziale Stadt: Förmliche Festlegung der Sanierungsgebiete X und XI a – XI h sowie Bildung des Sanierungsgebietes  „Westliche Innenstadt“

12.06.2002 Stadtrat: Stadt- und Ortsteile mit besonderem Entwicklungsbedarf – die Soziale Stadt: Integriertes Handlungskonzept

19.05.2010 Stadtrat: Integriertes Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Fürth

22.11.2010 Wirtschafts- und Grundstücksausschuss: Neuer Einkaufsschwerpunkt an der Rudolf-Breitscheid-Straße  - Festlegung eines Kriterienkatalogs

24.11.2010 Stadtrat: Neuer Einkaufsschwerpunkt an der Rudolf-Breitscheid-Straße  - Festlegung eines Kriterienkatalogs

23.02.2011 Stadtrat: Investorenauswahlverfahren für den „Neuen Einkaufsschwerpunkt in der Rudolf-Breitscheid-Straße“, Weiteres Vorgehen

16.03.2011 Investorenauswahlverfahren für den „Neuen Einkaufsschwerpunkt in der Rudolf-Breitscheid-Straße“: 1) Dringlicher Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 15.03.2011, 2) Aufnahme eines Vertreters des Arbeitnehmerbeirats in den Projektbeirat

23.11.2011 Stadtrat. Neuer Einkaufsschwerpunkt in der Rudolf-Breitscheid-Straße – 1) Investorenauswahlverfahren, 2) Vertragsabschluss

 

 

1) Integriertes Handlungskonzept für die „Westliche Innenstadt“ von Fürth/Stand Mai 2002, Seite 10.

2) a. a. O., Seite 27

3) Investorenauswahlverfahren für den „Einkaufsschwerpunkt an der Rudolf-Breitscheid-Straße“, Seite 5
4) a.a.O., Seite 6, wirtschaftliche Entwicklungsziele
5) a.a.O., Seite 6, städtebauliche Entwicklungsziele
6) a.a.O., Seite 7, städtebauliche Rahmenbedingungen
7) a.a.O., Seite 7,
8) a.a.O., Seite 15
9) a.a.O., Seite 13,

 

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


§ 182 BauGB, § 185 BauG (Text)

Plan:    Geltungsbereich zur Konkretisierung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 370 a vom 05.09.2011

Städtebauliche Rahmenplanung „Neuordnung und Quartiersentwicklung“ v. Dezember 2000

Plan „Neuordnung“ (Auszug aus der städtebaulichen Rahmenplanung)