Betreff
Änderung der Baumschutzverordnung
Vorlage
OA/101/2014
Aktenzeichen
III/OA/U
Art
Beschlussvorlage - AB
Referenzvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)
  1. Der Umweltausschuss beschließt, Obstbäume nicht allgemein unter Schutz zu stellen.

  2. Die Baumschutzverordnung ist über die im Beschluss des Umweltausschusses vom 26.01.2012 genannten Punkte hinaus dahingehend zu ändern, dass Nadelbäume, ausgenommen jedoch Eibe, Hemlocktanne, Kiefer/Föhre, Tanne und Zeder, zukünftig aus dem sachlichen Geltungsbereich der Baumschutzverordnung herausgenommen werden.

  3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Frage der Herausnahme von Nadelbäumen aus dem Geltungsbereich der Baumschutzverordnung zunächst in der Städteachse zu diskutieren, mit dem Ziel, die Regelungen der Baumschutzverordnung weiterhin annähernd inhaltsgleich beizubehalten.

 

 

 


Der Umweltausschuss hat die Verwaltung in seiner Sitzung vom 26.01.2012 beauftragt, ein Verfahren zur Änderung der Baumschutzverordnung einzuleiten, welches folgende Punkte beinhaltet:

 

1. Der bisher geltende Stammumfang von 60 cm soll auf 80 cm, bei mehrstämmigen Bäumen auf 60 cm angehoben werden.

2. Die BaumschutzVO soll auf Kleingartenanlagen keine Anwendung finden. Evtl. Baumbestand am Rande, aber außerhalb der Kleingartenanlage, fällt weiterhin unter die BaumschutzVO.

Anmerkung:

In der Sitzung wurde deutlich, dass nur die Kleingartenparzellen selbst ausgenommen werden sollten. Der die Kleingartenanlage umgebende Bewuchs, selbst wenn er sich innerhalb der Kleingartenanlage befindet, sollte weiterhin geschützt bleiben.

 

Daneben wurde beschlossen, bei der Beurteilung von Konfliktlagen zwischen Baumschutz und Solarnutzung einen anderen Maßstab zu Grunde zu legen und nicht mehr generell dem Baumschutz Vorrang einzuräumen.

 

Das Änderungsverfahren wurde durch die Verwaltung weitgehend abgeschlossen. Neben der Anhörung der anerkannten Naturschutzverbände und der Träger öffentlicher Belange ist auch die Beteiligung des Naturschutzbeirates erfolgt. Der Naturschutzbeirat hat die geplanten Änderungen mehrheitlich abgelehnt. Die Stadt Fürth hat bereits die erforderliche Zustimmung der Regierung von Mittelfranken, höhere Naturschutzbehörde, eingeholt, um eine vom Votum des Naturschutzbeirats abweichende Entscheidung treffen zu dürfen. Als weiterer Verfahrensschritt stünde nun die Beteiligung der Öffentlichkeit an. Die eingegangenen Anregungen und Bedenken aus Verbände- und Trägerbeteiligung sowie Öffentlichkeitsbeteiligung sind anschließend von der Verwaltung zu bewerten und, verbunden mit einem Beschlussvorschlag, über den Umweltausschuss dem Stadtrat vorzulegen.

 

Der Verwaltung wurden vor einigen Wochen Äußerungen aus der Politik bekannt, wonach über den Umfang der geplanten Änderungen hinaus wohl noch Diskussionsbedarf bestehe. Um in diesem Fall nicht noch mehr Verfahrensschritte wiederholen zu müssen, wurden die Beteiligung der Öffentlichkeit zunächst zurückgestellt und die im Stadtrat vertretenen Fraktionen, Gruppen und Einzelstadträte um Mitteilung gebeten, ob über die in dem o.g. Umweltausschussbeschluss hinaus weitere Änderungswünsche in Bezug auf die Baumschutzverordnung bestehen. Auf diese Umfrage ging  eine Äußerung der SPD-Stadtratsfraktion ein. Diese regt Folgendes an:

 

1.  Eine Befreiung für Nadelbäume in einem Radius von 15 Meter um bestehende Gebäude, sofern die Entfernung nicht in Zusammenhang steht mit neuer Bebauung. Bei nachträglicher Bebauung innerhalb der nächsten 5 Jahre wird die Ersatzpflanzung/Zahlung fällig.

2.  Eine Aufnahme von (allen) Obstbäumen in die Baumschutzverordnung.

 

 

Die Verwaltung beurteilt diese Anregungen wie folgt:

 

zu 1. Nadelbäume:

Die Verwaltung geht davon aus, dass als Zielrichtung des Vorschlags eine Erleichterung für kleinere Gärten erreicht werden soll. Sofern dies der Fall ist, besteht auf Grund der Vollzugspraxis der Verwaltung h. E. kein Änderungsbedarf. Bei kleineren Gärten (der typische Reihenhausgarten) wird in der Regel einem Antrag immer dann entsprochen, wenn der Baum im Lauf der Jahre eine Größe erreicht hat, welche eine sinnvolle Nutzung eines kleinen Gartens unmöglich macht. Der typische Fall ist insoweit z.B. eine Zeder, welche die gesamte Breite eines Gartens einnimmt und nur noch eine im Verhältnis zum Gesamtgrundstück kleine Restfläche verbleibt. In diesen Fällen hat das Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz nach Prüfung jeden Einzelfalls stets eine Befreiung erteilt, im einen oder anderen Fall allerdings auch für zu groß werdende Laubbäume. Insoweit bedarf es allerdings nach wie vor eines Antrags.

 

Der Vorschlag der SPD-Stadtratsfraktion würde zu einem deutlichen Mehraufwand für die Verwaltung führen und erscheint im Übrigen nur schwer vollziehbar. Bei den genannten Voraussetzungen soll ein Baum ohne Befreiung entfernt werden dürfen, gleichzeitig muss aber für den Fall nachträglicher Bebauung der Baum vor Ort beurteilt und gleichzeitig eine Ersatzpflanzung / Ausgleichszahlung festgelegt werden. Anschließend ist der Vorgang 5 Jahre auf Wiedervorlage zu legen, um  dann nachzusehen, ob dort in der Zwischenzeit gebaut wurde. Zugleich müsste  jedes beantragte Bauvorhaben mit dieser Wiedervorlage abgeglichen werden, damit der ggf. erforderliche Ersatz für einen evtl. in den vergangenen 5 Jahren bereits entfernten Baum gleich in der Baugenehmigung verlangt werden kann. Dass dies im Vollzug sehr aufwändig werden würde, erscheint offenkundig. Probleme ergeben sich auch durch die Festlegung des Radius. Hier stellt sich die Frage, ob  damit nur das eigene Grundstück, auf welchem der Baum steht, gemeint ist, oder die Ersatz- oder Ausgleichsverpflichtung auch im Fall einer möglichen Bebauung auf Nachbargrundstücken greifen soll, sofern der Radius nicht überschritten wird? Aus Sicht der Verwaltung erscheint der Vorschlag nicht praxistauglich zu sein.

 

Sofern es politischer Wille ist, eine Erleichterung in Bezug auf Nadelbäume zu erreichen, wäre vorstellbar, Nadelbäume z.B. auf bebauten bzw. bewohnten Grundstücken, oder gar ganz aus dem Regime der Baumschutzverordnung zu entlassen. Mit der Herausnahme von Nadelbäumen aus dem Schutzumfang der Baumschutzverordnung hat sich der Umweltausschuss schon in seinen Sitzungen am 15.07.2004 und 26.01.2012 befasst. Auf Grund der ökologischen Wertigkeit von Nadelbäumen, insbes. für Vögel während des Winters, aber auch wegen der Bereicherung des Orts- und Straßenbildes im Winter (außer der Lärche sind Nadelbäume auch im Winter grün), hat sich der Umweltausschuss jedoch bislang für eine Beibehaltung dieser Regelungen ausgesprochen. Für den Schutz von Nadelbäumen spricht auch, dass sie in der Pflege durch den deutlich geringeren Nadel- und Fruchtfall weniger aufwändig sind, als Laubbäume. Gerade bei älteren Grundstückseigentümern wird häufig geklagt, dass die Beseitigung des Laubs körperlich nicht mehr geleistet werden könne und der Laubbaum daher entfernt werden solle. Nadelbäume sind daher in Zeiten des demographischen Wandels ein durchaus taugliches Mittel der pflegeleichteren Gartengestaltung.

 

Wenn man unterstellt, dass die weit überwiegende Mehrheit der Besitzer von Bäumen, die in deren Pflege über Jahre hinweg viel Geld und Zeit investiert haben, ihre Bäume nicht leichtfertig fällen, so wäre gleichwohl eine völlige Herausnahme der Nadelbäume durchaus diskussionsfähig (mit dieser Argumentation könnte man zugegebenermaßen allerdings auch die gesamte Baumschutzverordnung in Frage stellen). Möchte man Nadelbäume nicht völlig frei geben und in Zusammenhang mit Bauvorhaben weiterhin steuernd eingreifen  und zumindest noch Ersatzpflanzungen oder Ausgleichszahlungen durchsetzen können, so könnte mit der Formulierung, „Nadelbäume auf bebauten oder bewohnten Grundstücken sind vom Geltungsbereich der Baumschutzverordnung ausgenommen“ zumindest die unbeschränkte Gartengestaltung bei gleichbleibender Grundstücksnutzung gestattet werden. Auch bei dieser Formulierung werden im  Vollzug jedoch Regelungslücken auftreten bzw. Vollzugs-Schwierigkeiten unausweichlich sein: Wie behandelt man beispielsweise eine nach der Entfernung des Nadelbaumes erfolgende Grundstücksteilung mit anschließender Bebauung in zweiter Reihe? Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage bräuchte dann künftig kein Ersatz bzw. Ausgleich mehr geleistet werden. Gleiches würde auch gelten, wenn ein Bauträger nach Baumentfernung unter Ausnutzung des dann freigeräumten Grundstücks neu baut. Man muss sich ebenfalls bewusst sein, dass dann z.B. auch die eine oder andere schöne und erhaltenswerte alte Tanne, ebenso wie z. B. die ortsbildprägende Stadelner Kiefer nicht mehr unter Schutz stünden.

 

Nimmt man dies in Kauf, so wäre die konsequenteste Lösung die, Nadelbäume vollständig aus dem Geltungsbereich der Baumschutzverordnung zu entlassen. Dies haben bereits andere Städte ganz (oder zumindest für nahezu alle Arten von Nadelbäumen) vollzogen, so finden sich z.B. in den Baumschutzverordnungen der Städte Hof, Kulmbach, Ingolstadt, Zirndorf und Bayreuth entsprechende Formulierungen. In der Städteachse hingegen sind Nadelbäume nach wie vor ohne Ausnahme geschützt. Andererseits würde aber auch eine zumindest teilweise Herausnahme von Nadelbäumen aus dem sachlichen Geltungsbereich der Baumschutzverordnung bereits eine spürbare Erleichterung für die Bürgerschaft bedeuten, insbes. für Hauseigentümer und Bauinteressenten. Aus fachlicher Sicht könnte man die Herausnahme einiger Nadelbaumarten durchaus mit deren geringerer Anpassungsfähigkeit an den Klimawandel begründen. Zunehmend trockenere Sommer werden Fichten wohl langfristig enorm zusetzen, ebenso wie Lärchen, die als Einzelbäume bei nicht ausreichender Wasserversorgung Schwierigkeiten bekommen. Demgegenüber sind Baumarten wie Eibe, Hemlocktanne, Kiefer/Föhre, Tanne und Zeder deutlich anpassungsfähiger bzw. weniger anspruchsvoll. Diese zukunftsfähigen Bäume sollten h. E. weiterhin unter Schutz stehen.

 

Da in der Städteachse nahezu alle kommunalen Regelungen im Bereich des Naturschutzes dem Grunde nach harmonisiert sind, wird angeregt, diese Überlegungen zunächst auf interkommunaler Ebene zu diskutieren und dem Umweltausschuss in seiner nächsten Sitzung wieder zu berichten.

 

 

2. Unterschutzstellung von allen Obstbäumen

Obstbäume sind klassische „Nutzbäume“, welche jährlich teilweise drastischen Schnitten unterzogen werden (müssen). Tragen Obstbäume nicht mehr befriedigend, werden sie in der Regel entfernt. Dies, ja auch bereits der Baumschnitt, wäre nach Baumschutzverordnung dann verboten und bedürfte einer Befreiung. Eine derart restriktive Verordnung wäre im Großraum einmalig. Obstbäume sind nach unserer Kenntnis in dieser allgemeinen Form nur in Augsburg (dort aber erst ab einem Kronenansatz ab 160 cm) und in Bamberg (dort ist der  Erwerbsgartenbau ausgenommen) geschützt. Natürlich ist jeder zusätzlich geschützte und damit auf Dauer erhaltene Baum ein Gewinn für die Natur. Gleichwohl erscheint diese Änderung aus den o.g. genannten Gründen nicht praxisnah zu sein und würde der Fürther Bevölkerung zusätzliche Beschränkungen auferlegen, welche es sonst in der Städteachse nicht gäbe. Das ursprüngliche Ziel der Verordnungsänderung, eine Harmonisierung der Baumschutzverordnungen im Großraum und insgesamt im Interesse der Bürger eine gewisse Liberalisierung der Verbote zu erreichen, würde durch die Aufnahme von Obstbäumen in die Verordnung weit aus den Augen verloren. Der damit verbundene zusätzliche Verwaltungsaufwand ist derzeit schlichtweg nicht abschätzbar, dürfte jedoch wohl eher nicht mit dem derzeitigen Personalstand zu leisten sein. Die Verwaltung regt daher an, Obstbäume nicht unter Schutz zu stellen.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: