Betreff
Naturdenkmalverordnung; Einstweilige Sicherstellung von Eichen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1088/8, Gem. Fürth
Vorlage
OA/109/2014
Art
Beschlussvorlage - SB
Untergeordnete Vorlage(n)

Der Umweltausschuss beauftragt die Verwaltung, die einstweilige Sicherstellung der Eichen in der Austraße 19 (Grundstück Fl.Nr. 1088/8, Gemarkung Fürth) anzuordnen sowie ein Verfahren für die endgültige Inschutznahme der Eichen als Naturdenkmal einzuleiten.

 


Sachverhalt:

 

1.    Anlass

 

Der BUND Naturschutz in Bayern e. V. sowie die Stadtratsfraktion  Bündnis 90/Die Grünen stellten mit Schreiben vom 04.11.2013 bzw. 13.11.2013 Anträge auf Ausweisung der Eichen in der Austraße als Naturdenkmale. Die Verwaltung wurde mit Beschluss des Umweltausschusses vom 21.11.2013 beauftragt, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Unterschutzstellung der Eichen in Austraße als Naturdenkmale vorliegen.

 

 

2.    Lage

 

Die Eichen stehen in einem überwiegend als Garten genutzten Freigelände eines ehemaligen Kindergartens in der Austraße 19 (Grundstück Fl.Nr. 1088/8, Gemarkung Fürth). Eigentümerin des Grundstücks ist die WBG Fürth. Das Gebäude ist derzeit ungenutzt. Voraussichtlich ab 2016 wird die WBG hier ein Wohnbauprojekt realisieren.

 

 

 

 

3. Beschreibung des auszuweisenden Naturdenkmals

 

Es handelt sich um zwei Eichen. Das geschätzte Alter liegt bei ca. 120 bis 150 Jahre. Einer der Bäume ist zweistämmig, was für Eichen eher selten ist. Die beiden Stämme sind am Stammfuß zusammengewachsen. Der Stammumfang der einstämmigen Eiche beträgt 3 Meter. Der zweistämmige Baum weist Stammumfänge von 2,30 Meter und 1,85 Meter auf. Die Kronendurchmesser liegen bei ca. 16-19 Metern. Die Eichen haben die Vitalitätsstufe 1 (auf einer Skala von 0 bis 3). Eine der Eichen weist in einem gewissen Umfang Totholz auf, was für Eichen in diesem Alter nicht untypisch ist. In die zweistämmige Eiche ist ein Baumhaus eingebaut.

 

Die Eichen fallen derzeit unter den Schutz der Baumschutzverordnung der Stadt Fürth.

 

 

4. Einstweilige Sicherstellung

 

Rechtsgrundlage ist § 22 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Demnach können Teile von Natur und Landschaft, einstweilig sichergestellt werden, wenn

 

  1. deren Schutz beabsichtigt ist und

 

  1. zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet ist.

 

Dies ist für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren möglich.

 

In dem einstweilig sichergestellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern.

 

 

4.1 Schutz der Eichen beabsichtigt

 

Der Schutz der Eichen erscheint geboten. Sie können mittels Rechtsverordnung als Naturdenkmal geschützt werden, da dies wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit erforderlich ist. Rechtsgrundlage hierfür ist § 20 Abs. 2 Nr. 6 und § 28 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 BayNatSchG (Bayerisches Naturschutzgesetz).

 

  • Seltenheit: Die Eichen weisen bereits ein hohes Alter auf. Aufgrund der Seltenheit von Eichen dieser Altersgruppe im Stadtgebiet werden die Bäume als schutzwürdig eingestuft. Darüber hinaus ist im betreffenden Wohnquartier die Ausstattung mit Bäumen nicht übermäßig hoch, was die Schutzwürdigkeit nochmals betont.
  • Eigenart: Durch den relativ freien Stand der Bäume konnten diese ihre Krone weitestgehend frei ausbilden, was zu einem malerischen Wuchs führte, der die Eigenart der Bäume betont. Diese Eigenart ist nicht bei allen Eichen im Stadtgebiet zu finden. Sie macht die Eichen deshalb schutzwürdig.
  • Schönheit: Da die Eichen in ihrem Wuchs nicht beeinträchtigt sind, sich weitestgehend frei entfalten und eine weit ausladende, malerische Krone ausbilden konnten, weisen sie eine Schönheit auf, die nicht allen Eichen zu Eigen ist. Sie prägen das Stadtbild in der Austraße in besonderer Weise.

 

Eine besondere Eigenart oder hervorragende Schönheit, wie sie z. B. für ein Naturschutzgebiet erforderlich ist, wird bei der Prüfung nach § 20 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG nicht verlangt. Selten oder eigenartig im Sinne dieser Norm ist ein Einzelobjekt bereits dann, wenn es sich von anderen Objekten seiner Art deutlich unterscheidet (Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar zu § 23 Rdnr. 30 ff.).

 

Eine Unterschutzstellung als Naturdenkmal nach § 28 BNatSchG führt zu einem über das Maß der Baumschutzverordnung hinausgehenden Schutz. Das Gesetz eröffnet gleichwohl  auch hier mittels § 67 Absatz 1 Satz 2 BNatSchG die Möglichkeit einer Befreiung von den Verboten, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Ob eine Befreiung erteilt werden kann, muss im Einzelfall geprüft werden.

 

 

4.2 Gefährdung des Schutzzwecks durch Veränderung

 

Das Grundstück liegt im Gebiet des rechtskräftigen Bebauungsplanes 336 aus dem Jahr 1968. Eine konkrete Planung für eine Bebauung liegt noch nicht vor. Die WBG Fürth als Eigentümerin hat jedoch zugesichert, die Bäume bei jeder weiteren Planung zu erhalten. Die im Bebauungsplan dargestellte Tiefgaragenzufahrt und die Baugrenzen liegen jedoch in wesentlichen Teilen im Bereich der Baumkronen. Bei der Ausübung des Baurechts wären die Bäume, wie bei ähnlichen Vorhaben in der Vergangenheit festzustellen war, durch die Bebauung und den Baubetrieb in ihrem dauerhaften Bestand gefährdet bzw. womöglich nicht zu halten. Nach aktueller Rechtsprechung bietet die Baumschutzverordnung keinen expliziten Schutz, wenn eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens gegeben ist.

 

 

5. Weitere Hinweise

 

  • Im Fürther Stadtgebiet sind bislang 16 Einzelschöpfungen der Natur durch Rechtsverordnung vom 16.04.1999, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.11.2012 (Naturdenkmalverordnung, Ortsrecht Nr. 64_5) als Naturdenkmal unter Schutz gestellt. Ein weitreichender Verbotskatalog soll dabei den zukünftigen Erhalt der Naturdenkmäler sicherstellen.

 

  • Mit der Ausweisung als Naturdenkmal ginge die Verkehrssicherungspflicht nach derzeitiger Einschätzung auf die Stadt Fürth über. Die Stadt Fürth wäre mithin verpflichtet, die Eichen regelmäßig in Augenschein zu nehmen und notwendige Pflege- und Sicherungsmaßnahmen durchzuführen. Der dadurch zukünftig entstehende, möglicherweise nicht unerhebliche Aufwand kann jedoch nicht beziffert werden. Die Frage der Verkehrssicherungspflicht soll seitens der Verwaltung jedoch noch  eingehend geprüft werden.

 

  • Bei einer Unterschutzstellung wäre, in Abhängigkeit von der beabsichtigten Nutzung des Geländes, eine Totholzbeseitigung erforderlich, die auf der Grundlage der bisherigen Rechtsauslegung, durch die Stadt Fürth finanziert werden müsste.

 

  • An zwei Stellen behindert das vorhandene Baumhaus den Wuchs der Bäume. Hier wird zu prüfen sein, ob das Baumhaus beseitigt bzw. geändert werden muss.

 

  • Im Falle einer einstweiligen Sicherstellung bzw. endgültigen Inschutznahme wird die WBG Fürth als Grundstückseigentümerin in der Nutzung des Grundstücks eingeschränkt, da diese Maßnahme womöglich  mit vorhandenen Bauabsichten bzw.
    -rechten kollidiert Eine einstweilige Sicherstellung hat in der Regel noch keine enteignende Wirkung, da sie nur vorübergehender Natur ist. Die sich anschließende Inschutznahme als Naturdenkmal durch Verordnung kann jedoch einen enteignenden Eingriff (im Gegensatz zu einer „Enteignung“ ist der enteignende Eingriff die ungewollte Folge einer behördlichen Maßnahme) darstellen. Im Fall von Beschränkungen des Eigentums, die zu einer unzumutbaren Belastung führen, kann der Grundstückseigentümer von der Stadt Fürth eine monetäre Entschädigung fordern. Der Grundstückseigentümer kann auch die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, bzw. für den Fall, dass eine Einigung nicht zustande kommt, das Enteignungsverfahren beantragen.

 

 

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


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