Der Bau- und Werkausschuss nimmt Kenntnis von den Ausführungen des Baureferats..
In Beantwortung des Antrags des Behindertenrates vom
26.5.2014 teilt die zuständige Bauaufsicht mit:
Art. 48 Abs. 1 BayBO wird i.d.R. bei Neubauten
gefordert, d.h. die ausdrücklich im Satz 3 benannten Wohnungsteile (Wohn- und
Schlafräume, Toilette, Bad, Küche, Waschmaschinenanschlussraum) sind
barrierefrei erreichbar herzustellen.
Diese Regelung ist somit eine Muss-Bestimmung.
Die Erreichbarkeit ist nach DIN
18040-Teil 2 -ausgenommen Abschnitt 4.3.6, 4.4 und rollstuhlgerechte Wohnungen-
(s. hierzu Erläuterungen zu ETB Anl. 7.3/02 der OBB) als eingeführte Technische
Baubestimmung zu planen.
Art. 48 BayBO erfasst auch Bestandsgebäude
bei Umbauten, Nutzungsänderungen etc., allerdings ist hier der
unverhältnismäßige Mehraufwand i.S. von Art. 48 Abs. 4 BayBO zu
berücksichtigen, sowie z.B. denkmalschutzrechtliche Belange. Hier handelt es
sich also um eine Soll-Vorschrift, bei der die Untere Bauaufsicht
abwägen / ermessen muss, ob die geforderten Maßnahmen noch im Verhältnis
stehen.
Diese Regelungen gelten seit Juli
2013.
Bisher wurde hierüber noch keine
Statistik geführt; sofern hierüber weitere Auskünfte erforderlich sein sollten,
kann dies künftig berücksichtigt werden, was wiederum zu einem erhöhten
zeitlichen Arbeitsaufwand führt.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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