Betreff
Vorlage zum Antrag des Behindertenrates vom 26.5.2014 - Baugenehmigungen
Vorlage
Rf. V/299/2014
Art
Beschlussvorlage - AL

Der Bau- und Werkausschuss nimmt Kenntnis von den Ausführungen des Baureferats..


In Beantwortung des Antrags des Behindertenrates vom 26.5.2014 teilt die zuständige Bauaufsicht mit:

 

Art. 48 Abs. 1 BayBO wird i.d.R. bei Neubauten gefordert, d.h. die ausdrücklich im Satz 3 benannten Wohnungsteile (Wohn- und Schlafräume, Toilette, Bad, Küche, Waschmaschinenanschlussraum) sind barrierefrei erreichbar herzustellen.

Diese Regelung ist somit eine Muss-Bestimmung.

 

Die Erreichbarkeit ist nach DIN 18040-Teil 2 -ausgenommen Abschnitt 4.3.6, 4.4 und rollstuhlgerechte Wohnungen- (s. hierzu Erläuterungen zu ETB Anl. 7.3/02 der OBB) als eingeführte Technische Baubestimmung zu planen.

Art. 48 BayBO erfasst auch Bestandsgebäude bei Umbauten, Nutzungsänderungen etc., allerdings ist hier der unverhältnismäßige Mehraufwand i.S. von Art. 48 Abs. 4 BayBO zu berücksichtigen, sowie z.B. denkmalschutzrechtliche Belange. Hier handelt es sich also um eine Soll-Vorschrift, bei der die Untere Bauaufsicht abwägen / ermessen muss, ob die geforderten Maßnahmen noch im Verhältnis stehen.

Diese Regelungen gelten seit Juli 2013.

Bisher wurde hierüber noch keine Statistik geführt; sofern hierüber weitere Auskünfte erforderlich sein sollten, kann dies künftig berücksichtigt werden, was wiederum zu einem erhöhten zeitlichen Arbeitsaufwand führt.

  


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: