Von den Planungen, den Hort Tintenklecks in das Gebäude Lehenstraße zu verlagern (um so zusätzliche Betreuungsplätze für die Ganztagesgrundschule in der Hummelstraße zu schaffen), wird zustimmend Kenntnis genommen. Die WBG wird beauftragt, die hierfür notwendigen Planungs- und Umbauarbeiten mit Inanspruchnahme der 30%-igen staatlichen Miet-zuschussregelung (nach Modell Kindergarten „Pfiffikus“) bei Verkauf des Anwesens Lehenstraße gemäß Alternative 4 umzusetzen.
Die WBG sichert der Stadt Fürth vertraglich zu, dass sie das Haus Lehenstraße (bei Bedarf) für die nächsten 30 Jahre als Kindertagesstätte nutzen kann.
Die Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel wird genehmigt.
A)
Der Ausschuss für Jugendhilfe und Jugendangelegenheiten hatte sich in seiner Sitzung am
27.01.2016 mit der Thematik befasst. Zugrunde lag folgende Sachverhaltsdarstellung:
Schul- und Sozialreferat haben auf die erhöhte Nachfrage nach Schulkinderbetreuung in
Burgfarrnbach/Unterfarrnbach wie folgt reagiert:
- Die Schulkinderbetreuung an der Grundschule Hummelstraße wurde ab dem Schuljahr 2015/16 mit einer zusätzlichen Gruppe Ganztagesbetreuung befristet für das Schuljahr mit max. 20 Schülern ausgestattet (aktuell 10 Schüler).
Damit wurde nach Abgleich der Wartelisten dem aktuell nachgefragten Bedarf an Schulkinderbetreuung entsprochen.
- Es bestehen konkrete Überlegungen, das leerstehende frühere Schulhaus an der Lehenstraße in eine Kindertagesstätte umzubauen. Hierzu wurde eine Kostenschätzung in Auftrag gegeben. Es ist daran gedacht, das Vorhaben durch die WBG/Soziales Wohnen durchführen zu lassen. Es besteht die Planung, den in der Grundschule Hummelstraße bestehenden städtischen Hort in die Lehenstraße zu verlegen (50 Plätze wie bisher). In den freiwerdenden Räumen des Hortes in der Hummelstraße könnte dann bei Einführung eines Ganztagesgrundschulzuges (offen oder gebunden) mit bis zu 100 Plätzen zusätzliche schulische Betreuungskapazität geschaffen werden.
In der Zusammenfassung stellt sich die Entwicklung damit wie folgt dar:
Ende 2013 gab es in Burgfarrnbach 75 Hortplätze und 50 Plätze Mittagsbetreuung. Den insgesamt 125 Plätzen standen seinerzeit 270 Kinder im Schulkindalter gegenüber (= 46% Versorgungsquote). Den aktuell 267 Kindern im Planungsbezirk Burgfarrnbach/Unterfarrnbach stehen absehbar folgende Betreuungskapazitäten zur Verfügung:
2015/16 1 zusätzliche Gruppe Ganztagesbetreuung (befristet für 1 Jahr)
= Zuwachs von 20 Plätzen
Ab 2016/17 Hortbetreuung in der Lehenstraße bei Aufgabe des Standorts
Hummelstraße
Einführung Ganztagesgrundschule in der Hummelstraße mit
bis zu 100 Plätzen (u.a. in den
Räumen des früheren Horts
plus Räume der bestehenden Mittagsbetreuung).
= Zuwachs von bis zu 50 Plätzen
In Summe stünden dann in Burgfarrnbach/Unterfarrnbach 175 Plätze für Schulkinder zur Verfügung
(einschl. der 25 Hortplätze im Hort Geißäckerstraße). Bei voraussichtlich 297
Kindern im Schulkindalter im Jahr 2019 ergibt sich dadurch eine
Gesamtversorgungsquote von 59 %, die der neuen gesamtstädtischen Zielquote von
60 % sehr nahe kommt.
In einer ersten Kostenschätzung beziffert die WBG die Umbaukosten in der Lehenstraße mit 260.000,-- € (bereits veranschlagt im Vermögenshaushalt 2016).
(…)
Die Verwaltung hatte hierzu dem Ausschuss am 27.01.2016 folgenden Beschluss-vorschlag vorgelegt:
Von den Planungen, den Hort Tintenklecks in das Gebäude Lehenstraße zu verlagern (um so zusätzliche Betreuungsplätze für die Ganztagesgrundschule in der Hummelstraße zu schaffen), wird zustimmend Kenntnis genommen. Die WBG wird beauftragt, die hierfür notwendigen Planungs- und Umbauarbeiten umzusetzen.
Die Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel wird
genehmigt.
B)
Der Ausschuss für Jugendhilfe und
Jugendangelegenheiten fasste hierüber keinen
Beschluss. Er nahm Kenntnis von den Ausführungen der Verwaltung und
beauftragt diese,
alle Optionen der staatlichen Investitionskostenförderung
und der Sanierung der Einrichtung
vergleichend darzustellen (auch Option des Verkaufs an die WBG und
Beantragung eines
staatlichen Mietzuschusses).
Hierzu ist auszuführen:
Die mit der bisherigen Planung befasste
WBG hat dargelegt, dass aus bautechnischer Sicht insbesondere 2 Varianten
sinnvoll erscheinen; eine „kleine“ Variante mit neuen Innenausbau
einschließlich neuer Sanitäranlagen (Fertigstellung Oktober 2016) und eine
„große“ Variante (Fertigstellung September 2017), die darüber hinaus neue
Fenster und ein neues Dach, Heizung und eine sanierte Außenwand beinhaltet. Die
große Lösung kommt einer Generalsanierung gleich, die auch eine Nutzung von 25
und mehr Jahren ermöglicht. Die kleine Lösung gewährleistet eine Betriebsdauer
von mind. 5 – 10 Jahren.
Im Jugendhilfeausschuss wurde bislang nur
die kleine Lösung mit 260.000 € vorgetragen. Die große Lösung wird mit Kosten
von 850.000 € von der WBG beziffert. Hinzu kommen bei beiden Varianten 80.000 €
für die Außenfläche, die zum Teil entsiegelt werden muss und 77.000 € an
Innenausstattung. Der hohe Betrag für die Innenausstattung erklärt sich
dadurch, dass die vollständige Einrichtung von der Schule übernommen werden würde.
Der Vollständigkeit halber muss noch erwähnt werden, dass auch bei der großen
Bauausführung noch keine Kosten für einen Aufzug eingerechnet wurden, um die
volle Barrierefreiheit sicherzustellen.
Nach Mitteilung der WBG ist die
Beschränkung auf die kleine und die große Variante bautechnisch/wirtschaftlich
deshalb sinnvoll, weil Einzelmaßnahmen wie z.B. Fenster mit Mehrfachverglasung
nur in einem energetisch sanierten Haus Wirkung zeigen können (gleiches gilt im
Übrigen auch für eine neue und wirtschaftlicher arbeitende Heizung).
Zur Investitionskostenförderung ist folgendes auszuführen:
a)
Die Stadt Fürth hat erst 2011 mit staatlicher
Förderung den 2-gruppigen Hort „Tintenklecks“ in der Farrnbach-Grundschule
eingerichtet. Der aus Mitteln des Art. 10 FAG geförderte Hort hat eine
Zweckbindungsfrist von 25 Jahren. Soll die staatlich geförderte
Kindertageseinrichtung vor Ablauf der 25-jährigen Zweckbindungsfrist anders
verwendet werden, hätte dies grundsätzlich zur Folge, dass die gewährten
Fördermittel zumindest anteilig zurückgefordert werden würden. Von diesem
Grundsatz kann aber nach Art. 10 Abs. 2 FAG – so die eingeholte Stellungnahme
der Regierung von Mittelfranken vom 26.10.2015 – aus folgenden Gründen
abgewichen werden: Auf eine (anteilige) Rückforderung kann dann verzichtet
werden, wenn die geförderte Maßnahme für andere förderfähige kommunale Zwecke
oder zur Erfüllung anderer kommunaler Aufgaben des Zuweisungsempfängers
verwendet wird. Der Einsatz der Räumlichkeiten im Rahmen der Ganztagesbetreuung
der Schule stellt – so die Regierung - eine andere förderfähige Aufgabe dar.
Sollte der Stadtrat den Umzug des Hortes in die Lehenstraße beschließen, wäre
ein begründeter Antrag bei der Regierung von Mittelfranken zu stellen, um die
Rückzahlung/Rückforderung der szt. gewährten Fördermittel zu vermeiden.
b) Für den neuen/alten Hort Tintenklecks in der Lehenstraße besteht grundsätzlich eine
neue Förderungsmöglichkeit. Ausgehend von den geltenden Richtlinien ist mit einer Förderung in Höhe von bis zu 45 % der förderfähigen Kosten zu rechnen. Die Kosten der Außenanlage werden nur zu einem geringen Teil förderfähig sein. Sie bleiben in der anhängenden Übersicht unberücksichtigt. Die Kosten der Innenausstattung unterliegen ebenfalls nicht der Förderung. Die nachfolgende Übersicht zeigt die verschiedenen Bauausführungen und die finanziellen Auswirkungen der Inanspruchnahme bzw. Nicht-Inanspruchnahme der staatlichen Investitionskostenförderung auf. In die Darstellung zusätzlich aufgenommen ist das Modell mit 30 %igen Mietzuschuss. Voraussetzung hierfür wäre der Verkauf des Anwesens und nachfolgende Anmietung. Der maximal zulässige und förderfähige Mietpreis von 10,00 € könnte dann mit einem Zuschuss von 30 % über 5 Jahre hinweg gefördert werden. Die Mietförderung kommt dann in Betracht, wenn entweder Bauinvestitionen zur Abdeckung eines nur vorübergehenden Bedarfs entbehrlich sind oder nach Ablauf der 5-jährigen Mietdauer ein Hort an anderer Stelle entsteht (längerfristiger Bedarf).
Die Anmietung von Räumen für Kindertageseinrichtungen wird im Rahmen verfügbarer Landesmittel gefördert.
Baukosten für Bauausführung |
„Klein“ 260.000 € Umbaukosten/Innenausbau + 80.000 Außenfläche (AF) + 77.000 Innenausstattung (Inn.) |
„Groß“ 850.000 € Umbaukosten/Innen +
Dach/Heizung/Fenster/Außenwand + 80.000 Außenfläche (AF) + 77.000 Innenausstattung (Inn.) |
Ohne
Kita-Investitionsförderung ergeben sich
Kosten für die Stadt von |
260.000 € + AF + Inn. 1 |
|
Mit
Kita-Investitionsförderung ergeben sich Kosten
für die Stadt von Variante: Setzt sich die Stadt selbst ein Kostenlimit von 260.000 €
ergibt sich mit Förderung ein Ausgabepotential
von 472.000 €. 2 |
Keine Förderung bei
5 Jahre Nutzung 260.000 € + AF + Inn. 2 |
468.000 € + AF + Inn.
3 |
Bei Verkauf,
an-schließender Miete und genehmigten staatl. Mietzuschuss (30% der
förderfä-higen Miete max. 5 Jahre) ergeben sich Kosten für die Stadt von |
172.200 € 4 abzüglich 51.660 € Mietzuschuss+Innenausstattung verteilt auf Laufzeit des 5 jähr. Mietvertrags +/- Verrechnung Verkaufserlös/Umbaukosten |
Kein
Mietzuschuss möglich |
|
Dafür spricht /
Pro-Argument |
Dagegen spricht /
Contra-Argument |
1 |
Niedrige
Kostenbelastung |
Keine
nachhaltige Hortversorgung am neuen Standort Kosten bei
Umbau durch die Stadt |
2 |
Mehr
Ausführungspotential bei gleichbleibender städtischer Kostenbelastung |
Kleine
Bauausführung + Einzelmaßnahme wie z.B. Ersatz Fenster aus
bautechnisch/wirtschaftlicher Sicht
nicht immer sinnvoll ; Es muss eine 25 jährige Nutzungsdauer sichergestellt sein |
3 |
Hortstandard
vergleichbar Neubau; nachhaltige Hortversorgung |
Relativ
hohe Kosten |
4 |
Sehr niedrige
Kosten und
Kostenbelastung verteilt auf Mietlaufzeit von 5 Jahren; Verrechnung der
Umbaukosten mit dem Verkaufserlös Miete: 287
qm x 10,00 € (für 5 Jahre) |
Ende
fixiert mit Ablauf des 5-jährigen Mietvertrags, wenn nicht Nebenbestimmung im
Kaufvertrag langfristige Nutzung als Kita festlegt |
Die in der vorstehenden Übersicht enthaltenden Optionen 1 – 4 sind wie folgt zu bewerten:
Die Optionen 2 und 3 unterliegen der
Zweckbindungsfrist von 25 Jahren. Hierzu ist anzumerken, dass unabhängig von
der Bedarfssituation im Hortbereich auch andere förderfähige Zwecke (Krippe,
Kindergarten, Jugendhaus) die Zweckbindung erhalten würden.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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|
|
nein |
x |
ja |
Gesamtkosten |
Siehe
Sachverhalt |
|
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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|
x |
nein |
x |
ja |
Hst. siehe Sachverhalt |
Budget-Nr. |
im |
|
Vwhh |
x |
Vmhh |
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Wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Pläne für Hort Lehenstraße (2)