Betreff
Verlegung Hort Tintenklecks in die Lehenstraße
Vorlage
JgA/247/2016/1
Art
Beschlussvorlage - SB
Referenzvorlage

Von den Planungen, den Hort Tintenklecks in das Gebäude Lehenstraße zu verlagern (um so zusätzliche Betreuungsplätze für die Ganztagesgrundschule in der Hummelstraße zu schaffen), wird zustimmend Kenntnis genommen. Die WBG wird beauftragt, die hierfür notwendigen Planungs- und Umbauarbeiten mit Inanspruchnahme der 30%-igen staatlichen Miet-zuschussregelung (nach Modell Kindergarten „Pfiffikus“) bei Verkauf des Anwesens Lehenstraße gemäß Alternative 4 umzusetzen.

 

Die WBG sichert der Stadt Fürth vertraglich zu, dass sie das Haus Lehenstraße (bei Bedarf) für die nächsten 30 Jahre als Kindertagesstätte nutzen kann.

 

Die Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel wird genehmigt. 


A)

Der Ausschuss für Jugendhilfe und Jugendangelegenheiten hatte sich in seiner Sitzung am  

27.01.2016 mit der Thematik befasst. Zugrunde lag folgende Sachverhaltsdarstellung:

 

  Schul-  und Sozialreferat haben auf die erhöhte Nachfrage nach Schulkinderbetreuung in  

  Burgfarrnbach/Unterfarrnbach wie folgt reagiert:

 

  1. Die Schulkinderbetreuung an der Grundschule Hummelstraße wurde ab dem Schuljahr 2015/16 mit einer zusätzlichen Gruppe Ganztagesbetreuung befristet für das Schuljahr mit max. 20 Schülern ausgestattet (aktuell 10 Schüler).

Damit wurde nach Abgleich der Wartelisten dem aktuell nachgefragten Bedarf an Schulkinderbetreuung entsprochen.

 

  1. Es bestehen konkrete Überlegungen, das leerstehende frühere Schulhaus an der Lehenstraße in eine Kindertagesstätte umzubauen. Hierzu wurde eine Kostenschätzung in Auftrag gegeben. Es ist daran gedacht, das Vorhaben durch die WBG/Soziales Wohnen durchführen zu lassen. Es besteht die Planung, den in der Grundschule Hummelstraße bestehenden städtischen Hort in die Lehenstraße zu verlegen  (50 Plätze wie bisher). In den freiwerdenden Räumen des Hortes in der Hummelstraße könnte dann bei Einführung eines Ganztagesgrundschulzuges (offen oder gebunden) mit bis zu 100 Plätzen zusätzliche schulische Betreuungskapazität geschaffen werden.

 

 

In der Zusammenfassung stellt sich die Entwicklung damit wie folgt dar:

Ende 2013 gab es in Burgfarrnbach 75 Hortplätze und 50 Plätze Mittagsbetreuung. Den insgesamt 125 Plätzen standen seinerzeit 270 Kinder im Schulkindalter gegenüber (= 46% Versorgungsquote). Den aktuell 267 Kindern im Planungsbezirk Burgfarrnbach/Unterfarrnbach stehen absehbar folgende Betreuungskapazitäten zur Verfügung:

 

2015/16                               1 zusätzliche Gruppe Ganztagesbetreuung (befristet für 1 Jahr)

                                               = Zuwachs von 20 Plätzen

 

Ab 2016/17                        Hortbetreuung in der Lehenstraße bei Aufgabe des Standorts

                                               Hummelstraße

 

                                               Einführung Ganztagesgrundschule in der Hummelstraße mit

                                               bis zu 100 Plätzen (u.a. in den Räumen des früheren Horts

                                               plus Räume der bestehenden Mittagsbetreuung).

                                               = Zuwachs von bis zu 50 Plätzen

 

In Summe stünden dann in Burgfarrnbach/Unterfarrnbach  175 Plätze für Schulkinder zur Verfügung (einschl. der 25 Hortplätze im Hort Geißäckerstraße). Bei voraussichtlich 297 Kindern im Schulkindalter im Jahr 2019 ergibt sich dadurch eine Gesamtversorgungsquote von 59 %, die der neuen gesamtstädtischen Zielquote von 60 % sehr nahe kommt.

 

In einer ersten Kostenschätzung beziffert die WBG die Umbaukosten in der Lehenstraße mit 260.000,-- € (bereits veranschlagt im Vermögenshaushalt 2016).

(…)

 

Die Verwaltung hatte hierzu dem Ausschuss am 27.01.2016 folgenden Beschluss-vorschlag vorgelegt:

 

Von den Planungen, den Hort Tintenklecks in das Gebäude Lehenstraße zu verlagern (um so zusätzliche Betreuungsplätze für die Ganztagesgrundschule in der Hummelstraße zu schaffen), wird zustimmend Kenntnis genommen. Die WBG wird beauftragt, die hierfür notwendigen Planungs- und Umbauarbeiten umzusetzen.

Die Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel wird genehmigt.

 

B)

Der Ausschuss für Jugendhilfe und Jugendangelegenheiten fasste hierüber keinen  Beschluss. Er nahm Kenntnis von den Ausführungen der Verwaltung und beauftragt diese,

alle Optionen der staatlichen Investitionskostenförderung und der Sanierung der Einrichtung  vergleichend darzustellen (auch Option des Verkaufs an die WBG und Beantragung eines

staatlichen Mietzuschusses).

 

 

 

 

 

 

 

Hierzu ist auszuführen:

 

     Die mit der bisherigen Planung befasste WBG hat dargelegt, dass aus bautechnischer Sicht insbesondere 2 Varianten sinnvoll erscheinen; eine „kleine“ Variante mit neuen Innenausbau einschließlich neuer Sanitäranlagen (Fertigstellung Oktober 2016) und eine „große“ Variante (Fertigstellung September 2017), die darüber hinaus neue Fenster und ein neues Dach, Heizung und eine sanierte Außenwand beinhaltet. Die große Lösung kommt einer Generalsanierung gleich, die auch eine Nutzung von 25 und mehr Jahren ermöglicht. Die kleine Lösung gewährleistet eine Betriebsdauer von mind. 5 – 10 Jahren.

 

      Im Jugendhilfeausschuss wurde bislang nur die kleine Lösung mit 260.000 € vorgetragen. Die große Lösung wird mit Kosten von 850.000 € von der WBG beziffert. Hinzu kommen bei beiden Varianten 80.000 € für die Außenfläche, die zum Teil entsiegelt werden muss und 77.000 € an Innenausstattung. Der hohe Betrag für die Innenausstattung erklärt sich dadurch, dass die vollständige Einrichtung von der Schule übernommen werden würde. Der Vollständigkeit halber muss noch erwähnt werden, dass auch bei der großen Bauausführung noch keine Kosten für einen Aufzug eingerechnet wurden, um die volle Barrierefreiheit sicherzustellen.

Nach Mitteilung der WBG ist die Beschränkung auf die kleine und die große Variante bautechnisch/wirtschaftlich deshalb sinnvoll, weil Einzelmaßnahmen wie z.B. Fenster mit Mehrfachverglasung nur in einem energetisch sanierten Haus Wirkung zeigen können (gleiches gilt im Übrigen auch für eine neue und wirtschaftlicher arbeitende Heizung).

 

Zur Investitionskostenförderung ist folgendes auszuführen:

 

a)      Die Stadt Fürth hat erst 2011 mit staatlicher Förderung den 2-gruppigen Hort „Tintenklecks“ in der Farrnbach-Grundschule eingerichtet. Der aus Mitteln des Art. 10 FAG geförderte Hort hat eine Zweckbindungsfrist von 25 Jahren. Soll die staatlich geförderte Kindertageseinrichtung vor Ablauf der 25-jährigen Zweckbindungsfrist anders verwendet werden, hätte dies grundsätzlich zur Folge, dass die gewährten Fördermittel zumindest anteilig zurückgefordert werden würden. Von diesem Grundsatz kann aber nach Art. 10 Abs. 2 FAG – so die eingeholte Stellungnahme der Regierung von Mittelfranken vom 26.10.2015 – aus folgenden Gründen abgewichen werden: Auf eine (anteilige) Rückforderung kann dann verzichtet werden, wenn die geförderte Maßnahme für andere förderfähige kommunale Zwecke oder zur Erfüllung anderer kommunaler Aufgaben des Zuweisungsempfängers verwendet wird. Der Einsatz der Räumlichkeiten im Rahmen der Ganztagesbetreuung der Schule stellt – so die Regierung - eine andere förderfähige Aufgabe dar. Sollte der Stadtrat den Umzug des Hortes in die Lehenstraße beschließen, wäre ein begründeter Antrag bei der Regierung von Mittelfranken zu stellen, um die Rückzahlung/Rückforderung der szt. gewährten Fördermittel zu vermeiden.

 

b)      Für den neuen/alten Hort Tintenklecks in der Lehenstraße besteht grundsätzlich eine

neue Förderungsmöglichkeit. Ausgehend von den geltenden Richtlinien ist mit einer Förderung in Höhe von bis zu 45 % der förderfähigen Kosten zu rechnen. Die Kosten der Außenanlage werden nur zu einem geringen Teil förderfähig sein. Sie bleiben in der anhängenden Übersicht unberücksichtigt. Die Kosten der Innenausstattung unterliegen ebenfalls nicht der Förderung. Die nachfolgende Übersicht zeigt die verschiedenen Bauausführungen und die finanziellen Auswirkungen der Inanspruchnahme bzw. Nicht-Inanspruchnahme der staatlichen Investitionskostenförderung auf. In die Darstellung zusätzlich aufgenommen ist das Modell mit 30 %igen Mietzuschuss. Voraussetzung hierfür wäre der Verkauf des Anwesens und nachfolgende Anmietung. Der maximal zulässige und förderfähige Mietpreis von 10,00 € könnte dann mit einem Zuschuss von 30 % über 5 Jahre hinweg gefördert werden. Die Mietförderung kommt dann in Betracht, wenn entweder Bauinvestitionen zur Abdeckung eines nur vorübergehenden Bedarfs entbehrlich sind oder nach Ablauf der 5-jährigen Mietdauer ein Hort an anderer Stelle entsteht (längerfristiger Bedarf).

Die Anmietung von Räumen für Kindertageseinrichtungen wird im Rahmen verfügbarer Landesmittel gefördert.

 

 

 

 

Baukosten

für Bauausführung

„Klein“

260.000 € Umbaukosten/Innenausbau

 

+ 80.000 Außenfläche (AF)

+ 77.000 Innenausstattung (Inn.)

 

„Groß“

850.000 € Umbaukosten/Innen + Dach/Heizung/Fenster/Außenwand

 

+ 80.000 Außenfläche (AF)

+ 77.000 Innenausstattung (Inn.)

 

 

Ohne Kita-Investitionsförderung

ergeben sich Kosten für die Stadt von

 

 

260.000 € + AF + Inn.   1

 

 

 

 

Mit Kita-Investitionsförderung

ergeben sich Kosten für die Stadt von

 

Variante:

Setzt sich die Stadt selbst ein Kostenlimit von 260.000 € ergibt sich mit Förderung ein Ausgabepotential von 472.000 €. 2

 

 

 

 Keine Förderung bei 5 Jahre

 Nutzung

 

       

 

 

 

260.000 € + AF + Inn.   2

 

 

 

468.000 € + AF + Inn.   3

 

Bei Verkauf, an-schließender Miete und genehmigten staatl. Mietzuschuss (30% der förderfä-higen Miete max. 5 Jahre) ergeben sich Kosten für  die Stadt von

 

 

172.200 €      4

abzüglich 51.660 €

Mietzuschuss+Innenausstattung

verteilt auf Laufzeit des 5 jähr. Mietvertrags

 

+/- Verrechnung Verkaufserlös/Umbaukosten

 

Kein Mietzuschuss möglich

 

 

 

Dafür spricht / Pro-Argument

 

Dagegen spricht / Contra-Argument

 

 

1

 

Niedrige Kostenbelastung

 

Keine nachhaltige Hortversorgung am neuen Standort

Kosten bei Umbau durch die Stadt

 

 

2

 

Mehr Ausführungspotential bei gleichbleibender städtischer Kostenbelastung

 

 

Kleine Bauausführung + Einzelmaßnahme wie z.B. Ersatz Fenster aus bautechnisch/wirtschaftlicher  Sicht nicht immer sinnvoll ; Es muss eine 25 jährige  Nutzungsdauer sichergestellt sein

 

3

 

Hortstandard vergleichbar Neubau; nachhaltige Hortversorgung

 

 

Relativ hohe Kosten

 

4

 

Sehr niedrige Kosten

und Kostenbelastung verteilt auf Mietlaufzeit von 5 Jahren; Verrechnung der Umbaukosten mit dem Verkaufserlös

 

Miete: 287 qm x 10,00 €  (für 5 Jahre)

 

 

Ende fixiert mit Ablauf des 5-jährigen Mietvertrags, wenn nicht Nebenbestimmung im Kaufvertrag langfristige Nutzung als Kita festlegt

 

 

 

Die in der vorstehenden Übersicht enthaltenden Optionen 1 – 4 sind wie folgt zu bewerten:

Die Optionen 2 und 3 unterliegen der Zweckbindungsfrist von 25 Jahren. Hierzu ist anzumerken, dass unabhängig von der Bedarfssituation im Hortbereich auch andere förderfähige Zwecke (Krippe, Kindergarten, Jugendhaus) die Zweckbindung erhalten würden. 

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

x

ja

Gesamtkosten

Siehe Sachverhalt

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

x

nein

x

ja

Hst. siehe Sachverhalt

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

x

Vmhh

Wenn nein, Deckungsvorschlag:

 

 


Pläne für Hort Lehenstraße (2)