1.
Die Abwassergebühr gem. § 15 Abs. 1 BGS-EWS
(Schmutzwasser) bleibt unverändert.
Die Abwassergebühr gem. § 15 Abs. 2
BGS-EWS (Niederschlagswasser) wird ab dem 01.01.2017 auf 0,59 Euro/m² gesenkt.
Die Absätze 1 und 2 des § 15 EWS-BGS lauten in der ab 01.01.2017 gültigen
Fassung der EWS-BGS wie folgt:
(1) Die Schmutzwassergebühr beträgt 1,80 Euro/m³ zuzüglich eines eventuellen Starkverschmutzerzuschlages nach § 16 für industrielles und gewerbliches Abwasser.
(2) Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,59 Euro/m².
2. Der Gültigkeitszeitraum für die Abwassergebühren wird für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2020 festgelegt und beträgt somit vier Jahre.
Gem. Art. 8 Abs. 2 BayKAG soll das Gebührenaufkommen "die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten einschließlich der Kosten für die Ermittlung und Anforderung von einrichtungsbezogenen Abgaben decken." Darüber hinaus "soll das Aufkommen die Kosten nach Satz 1 nicht übersteigen." Zu den Kosten gehören nach Art 8, Abs. 3 BayKAG "insbesondere angemessene Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. … Bei der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt der durch Beiträge und ähnliche Entgelte sowie der aus Zuwendungen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht."
Für
die Bemessung des Gebührenaufkommens wurden die ansatzfähigen Kosten aus dem
Wirtschaftsplan 2017 in Verbindung mit den vorläufigen Ergebnissen der Jahre
2015 und 2016 der StEF herangezogen. Der Ansatz der Abschreibungen wurde aus
dem Anlagenverzeichnis entnommen. Hinzu kommen die entsprechenden
Abschreibungsgegenwerte der Anlagen die im Kalkulationszeitraum fertig gestellt
und in Betrieb genommen werden.
Die
Verzinsung des Anlagekapitals wurde mit 4,00 % angesetzt, die bedeutet eine
Verminderung gegenüber dem vergangenen Kalkulationszeitraum von 1,00 %. Die
Auflösung der Beiträge wurde einkalkuliert.
Gem.
Art. 8 Abs. 6 KAG „… können bei der Gebührenbemessung die Kosten für einen
mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens vier Jahre
umfassen soll. Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums
ergeben, sind innerhalb des folgenden Bemessungszeitraums auszugleichen;
Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. …“.
Der
Ausgleich der bis zum 31.12.2016 (vorangegangener Zeitraum) entstandenen
Gebührenüberdeckungen ist in den Gebühren für den Gültigkeitszeitraum
01.01.2017 bis 31.12.2020 mit eingerechnet. Daraus ergibt sich eine
durchschnittliche Gebühr
für Schmutzwasser 1,80 €/m³
und für Niederschlagswasser 0,59 €/m².
Diese
Gebührensätze entsprechen beim Schmutzwasser dem des vorherigen
Kalkulationszeitraumes und beim Niederschlagswasser einem um 0,07 Euro
gegenüber dem vorherigen Gültigkeitszeitraum geminderten Wert. Eine Änderung
des § 15 Abs. 2 BGS-EWS (Gebührenhöhe Niederschlagswasser) ist somit
erforderlich.
Die
Zusammenfassung der Gebührenkalkulation ist als Anlage beigefügt.
Der neue Gültigkeitszeitraum
umfasst vier Jahre und geht vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2020. Die
Gebührensätze sind für die Zeit ab 01.01.2021 neu zu kalkulieren
.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung im
Wirtschaftsplan |
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nein |
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ja |
im |
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Invest.-Plan |
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Erfolgsplan |
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Invest.-Nr. |
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Invest.-Plan |
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Erfolgsplan |
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ja |
Invest.-Nr. |
im |
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Invest.-Plan |
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Erfolgsplan |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Abwassergebühren 2016 und neuer Kalkulationszeitraum im Vergleich
Gebührenkalkulation 2017 bis 2020 (einschl. Nachkalkulation bis 2016)