Betreff
Festsetzung der Abwassergebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser im Stadtgebiet Fürth für die Zeit ab 01.01.2017
Vorlage
StEF/095/2017
Art
Beschlussvorlage - STEF

1.      Die Abwassergebühr gem. § 15 Abs. 1 BGS-EWS (Schmutzwasser) bleibt unverändert.
Die Abwassergebühr gem.  § 15 Abs. 2 BGS-EWS (Niederschlagswasser) wird ab dem 01.01.2017 auf 0,59 Euro/m²  gesenkt.
Die Absätze 1 und 2 des § 15 EWS-BGS lauten in der ab 01.01.2017 gültigen Fassung der EWS-BGS wie folgt:

 

(1)  Die Schmutzwassergebühr beträgt 1,80 Euro/m³  zuzüglich eines eventuellen Starkverschmutzerzuschlages nach § 16 für industrielles und gewerbliches Abwasser.

(2)  Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,59 Euro/m².

 

2.    Der Gültigkeitszeitraum für die Abwassergebühren wird für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2020 festgelegt und beträgt somit vier Jahre.

 

 


Gem. Art. 8 Abs. 2 BayKAG soll das Gebührenaufkommen "die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten einschließlich der Kosten für die Ermittlung und Anforder­ung von einrichtungsbezogenen Abgaben decken." Darüber hinaus "soll das Aufkommen die Kosten nach Satz 1 nicht übersteigen." Zu den Kosten gehören nach Art 8, Abs. 3 BayKAG "insbesondere angemessene Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. … Bei der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt der durch Beiträge und ähnliche Entgelte sowie der aus Zuwendungen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht."

Für die Bemessung des Gebührenaufkommens wurden die ansatzfähigen Kosten aus dem Wirtschaftsplan 2017 in Verbindung mit den vorläufigen Ergebnissen der Jahre 2015 und 2016 der StEF herangezogen. Der Ansatz der Abschreibungen wurde aus dem Anlagenverzeichnis entnommen. Hinzu kommen die entsprechenden Abschreibungsgegenwerte der Anlagen die im Kalkulationszeitraum fertig gestellt und in Betrieb genommen werden.

Die Verzinsung des Anlagekapitals wurde mit 4,00 % angesetzt, die bedeutet eine Vermin­derung gegenüber dem vergangenen Kalkulationszeitraum von 1,00 %. Die Auflösung der Beiträge wurde einkalkuliert.

Gem. Art. 8 Abs. 6 KAG „… können bei der Gebührenbemessung die Kosten für einen mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens vier Jahre umfassen soll. Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, sind innerhalb des folgenden Bemessungszeitraums auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. …“.

Der Ausgleich der bis zum 31.12.2016 (vorangegangener Zeitraum) entstandenen Gebührenüberdeckungen ist in den Gebühren für den Gültigkeitszeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2020 mit eingerechnet. Daraus ergibt sich eine durchschnittliche Gebühr

              für Schmutzwasser                     1,80 €/m³
und        für Niederschlagswasser            0,59 €/m².

Diese Gebührensätze entsprechen beim Schmutzwasser dem des vorherigen Kalkulationszeitraumes und beim Niederschlagswasser einem um 0,07 Euro gegenüber dem vorherigen Gültigkeitszeitraum geminderten Wert. Eine Änderung des § 15 Abs. 2 BGS-EWS (Gebührenhöhe Niederschlagswasser) ist somit erforderlich.

Die Zusammenfassung der Gebührenkalkulation ist als Anlage beigefügt.

Der neue Gültigkeitszeitraum umfasst vier Jahre und geht vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2020. Die Gebührensätze sind für die Zeit ab 01.01.2021 neu zu kalkulieren

 

 

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Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Wirtschaftsplan

 

nein

 

ja

Konto      

Invest.-Nr.      

im

 

Invest.-Plan

 

Erfolgsplan

 

nein

 

ja

Konto      

Invest.-Nr.      

im

 

Invest.-Plan

 

Erfolgsplan

 

nein

 

ja

Konto      

Invest.-Nr.      

im

 

Invest.-Plan

 

Erfolgsplan

wenn nein, Deckungsvorschlag:

     

 

 


Abwassergebühren 2016 und neuer Kalkulationszeitraum im Vergleich

Gebührenkalkulation 2017 bis 2020 (einschl. Nachkalkulation bis 2016)