Der Bau- und Werkausschuss empfiehlt/ der Stadtrat beschließt, dass die Stadt Fürth trotz Kenntnis des Sachverhaltes ihre bisherige Vorgehensweise im Hinblick auf das Straßenbauprogramm beibehält.
Am 08. März 2016 wurde das Kommunalabgabengesetz (KAG) geändert. Eine der wichtigsten Neuerungen ist die Einführung einer 25-jährigen Höchstfrist betreffend die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG). Diese tritt zum 01. April 2021 in Kraft.
Demnach dürfen Erschließungsbeiträge nicht mehr erhoben werden, wenn seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung der Erschließungsanlage 25 Jahre vergangen sind. Beginnend mit dem 01. April 2021 sind alle Erschließungsanlagen betroffen, bei denen mit der erstmaligen technischen Herstellung vor dem 31. März 1996 begonnen wurde, unabhängig von ihrem tatsächlichen Ausbauzustand.
Die bisher getätigten Investitionen gehen dann zu Lasten der Stadt Fürth
und die Straßen gelten als erstmalig hergestellt. Künftige Erneuerungs- und
Ausbaumaßnahmen können nur noch mittels Straßenausbaubeiträgen abgerechnet
werden.
Nach eingehender Recherche hat das Tiefbauamt festgestellt, dass im
Stadtgebiet Fürth ca. 100 Straßen von dieser Verjährung betroffen sind.
Konkret bedeutet das, dass künftig nur noch „neue“ Straßen mittels
Erschließungsbeiträgen abgerechnet, also die Kosten für die Straße zu 90
Prozent auf die Anlieger umgelegt werden können.
Bei einer Abrechnung mittels Straßenausbaubeiträgen erhöht sich der
Eigenanteil der Stadt Fürth je nach Straßenklasse auf bis zu 70 Prozent.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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