Betreff
Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 260 "Austraße"
Vorlage
SpA/497/2017
Art
Beschlussvorlage - SB
Untergeordnete Vorlage(n)

1. Der Stadtrat nimmt die Ausführungen des Baureferates zur Kenntnis.

2. Der Stadtrat beschließt, den rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 260 im Bereich der Einmündung Austraße, Flößaustraße zu ändern (genauer Änderungsbereich siehe Anlage). Ziel der Änderung ist eine angemessene Reduzierung der überbaubaren Fläche insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes und des Naturschutzes (hier: Schutz des erhaltenswerten Baumbestandes).

3. Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 260 als Maßnahme der Innenentwicklung (andere Maßnahme der Innenentwicklung) gem. § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren durchzuführen.

 


Auf den Grundstücken Fl. Nr. 1091 und 1091/19 Gem. Fürth im Bereich der Austraße/ Flößaustraße befinden sich eine denkmalgeschützte zweigeschossige Villa und erheblicher Baumbestand.

Der seit dem 07.08.1964 rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 260 eröffnet hier die Möglichkeit zur Errichtung von Bauvolumen, welches ein Spannungsverhältnis zu der im hinteren Grundstücksteil liegenden denkmalgeschützten zweigeschossigen Villa begründet.

Die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege wurden in diesem Bebauungsplan nicht berücksichtigt. Durch eine Bebauung gemäß rechtsverbindlichem Bebauungsplan würde die Villa weitgehend verdeckt und durch die zulässige Dimension eines Baukörpers in den Hintergrund gedrängt. Gemäß § 1 (6) Nr. 5 BauGB sind diese Belange bei der Aufstellung von Bebauungsplänen besonders zu berücksichtigen.
Ebenso sind nach § 1 (6) Nr. 7 BauGB die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege in einem Bebauungsplan zu beachten. Diese finden jedoch im rechtsverbindlichen Bebauungsplan keine Berücksichtigung, da bei Umsetzung der Planung der hochwertige Baumbestand nahezu komplett entfernt werden muss.

 

Die o. g. städtebaulichen Gründe ergeben somit ein Planungserfordernis zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 260.
Eine entsprechende Empfehlung zur Änderung des Bebauungsplans erging durch Beschluss des Bau- und Werkausschusses am 15.03.2017.

 

Die Bebauungsplanänderung soll auf der Grundlage des § 13 a BauGB als beschleunigtes Verfahren durchgeführt werden. Dies ist möglich, da es sich hier um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt. Hierzu zählt bei rechtsverbindlichen Bebauungsplänen auch die Änderung oder Beschränkung des Maßes der baulichen Nutzung.
Des Weiteren wird der im BauGB definierte Grenzwert für ein Verfahren gem. § 13a BauGB von 20.000 m² festzusetzender Grundfläche weit unterschritten.

 

Der Geltungsbereich zur Änderung des Bebauungsplans kann der Anlage entnommen werden und umfasst die Flurnummern 1091 und 1091/19 Gem. Fürth sowie Teile der städtischen Grundstücke Fl. Nr. 1091/5 und 1087/2 Gem. Fürth.



 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Geltungsbereich für die Änderung des rechtsverbindlichen B-Plans Nr. 260