1. Der Stadtrat nimmt die Ausführungen des Baureferates zur Kenntnis.
2. Der Stadtrat beschließt, den rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 260 im Bereich der Einmündung Austraße, Flößaustraße zu ändern (genauer Änderungsbereich siehe Anlage). Ziel der Änderung ist eine angemessene Reduzierung der überbaubaren Fläche insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes und des Naturschutzes (hier: Schutz des erhaltenswerten Baumbestandes).
3. Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 260 als Maßnahme der Innenentwicklung (andere Maßnahme der Innenentwicklung) gem. § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren durchzuführen.
Auf den Grundstücken Fl. Nr. 1091 und 1091/19 Gem. Fürth im Bereich der Austraße/ Flößaustraße befinden sich eine denkmalgeschützte zweigeschossige Villa und erheblicher Baumbestand.
Der seit dem 07.08.1964 rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 260 eröffnet hier die Möglichkeit zur Errichtung von Bauvolumen, welches ein Spannungsverhältnis zu der im hinteren Grundstücksteil liegenden denkmalgeschützten zweigeschossigen Villa begründet.
Die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der
Denkmalpflege wurden in diesem Bebauungsplan nicht berücksichtigt. Durch eine
Bebauung gemäß rechtsverbindlichem Bebauungsplan würde die Villa weitgehend
verdeckt und durch die zulässige Dimension eines Baukörpers in den Hintergrund
gedrängt. Gemäß § 1 (6) Nr. 5 BauGB sind diese Belange bei der Aufstellung von
Bebauungsplänen besonders zu berücksichtigen.
Ebenso sind nach § 1 (6) Nr. 7 BauGB die Belange des Umweltschutzes,
einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege in einem
Bebauungsplan zu beachten. Diese finden jedoch im rechtsverbindlichen
Bebauungsplan keine Berücksichtigung, da bei Umsetzung der Planung der hochwertige
Baumbestand nahezu komplett entfernt werden muss.
Die o. g. städtebaulichen Gründe ergeben somit ein
Planungserfordernis zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 260.
Eine entsprechende Empfehlung zur Änderung des Bebauungsplans erging durch
Beschluss des Bau- und Werkausschusses am 15.03.2017.
Die Bebauungsplanänderung soll auf der Grundlage des § 13 a
BauGB als beschleunigtes Verfahren durchgeführt werden. Dies ist möglich, da es
sich hier um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt. Hierzu zählt bei
rechtsverbindlichen Bebauungsplänen auch die Änderung oder Beschränkung des
Maßes der baulichen Nutzung.
Des Weiteren wird der im BauGB definierte Grenzwert für ein Verfahren gem. §
13a BauGB von 20.000 m² festzusetzender Grundfläche weit unterschritten.
Der Geltungsbereich zur Änderung des Bebauungsplans kann der Anlage entnommen werden und umfasst die Flurnummern 1091 und 1091/19 Gem. Fürth sowie Teile der städtischen Grundstücke Fl. Nr. 1091/5 und 1087/2 Gem. Fürth.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Geltungsbereich für die Änderung des rechtsverbindlichen B-Plans Nr. 260