1.
Das Prüfungsergebnis der Verwaltung zu den im Anhörungsverfahren vorgebrachten
Stellungnahmen der beteiligten Behörden und den Einwendungen der Betroffenen
wird gebilligt.
2.
Der Umweltausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt den Erlass der Verordnung der Stadt Fürth über
das Überschwemmungsgebiet an der Farrnbach im Stadtgebiet Fürth (Überschwemmungsgebietsverordnung
Farrnbach – FarrnbachÜV) und der 6. Verordnung der Stadt Fürth zur Änderung der
„Überschwemmungsgebietsverordnung – ÜVO -“.
1. Hintergrund:
Die
Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre in Deutschland haben gezeigt, dass
es wichtig ist, aktiv vorzusorgen, um Hochwasserschäden zu vermeiden bzw. zu
minimieren. Sowohl der Bundes- als auch der Landesgesetzgeber haben dieser
Gefährdungslage durch Änderung der entsprechenden rechtlichen Vorschriften
Rechnung getragen. Eine Voraussetzung zur Vermeidung von Schäden ist, mögliche
Überflutungen an Gewässern bzw. Gewässerabschnitten zu ermitteln und einer
ersten Bewertung zuzuführen. Auf dieser Grundlage sind Hochwassergefahren
abzuschätzen. Dabei wird von einem 100-jährlichen Hochwasserereignis (sog.
Bemessungshochwasser – HQ100)
ausgegangen. Da es sich dabei um einen statistischen Wert handelt, kann ein
solches Ereignis im Zeitraum von 100 Jahren sowohl gar nicht als auch mehrfach
vorkommen.
Bei
diesen Überschwemmungsgebieten handelt es sich nicht um eine
behördliche, veränderbare Planung, sondern um die Ermittlung, Darstellung und
rechtliche Festsetzung einer von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr.
Die
bestehende Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Farrnbach im Stadtgebiet Fürth ist seit 23.06.1998 durch die
Überschwemmungsgebietsverordnung - ÜVO – (vom 02.07.1986, zuletzt geändert
durch Änderungsverordnung vom 14. Juni 2017) erfolgt.
Aufgrund
der gesetzlichen Fortschreibungspflicht wurde das Überschwemmungsgebiet durch
das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg überrechnet und muss nun durch die Stadt
Fürth durch Rechtsverordnung festgesetzt werden (Art. 46 Abs. 3 Bayer.
Wassergesetz - BayWG).
Für
das Stadtgebiet Fürth hat die Stadt Fürth das überrechnete
Überschwemmungsgebiet der Farrnbach mit Bekanntmachung im Amtsblatt am
23.12.2009 für fünf Jahre vorläufig gesichert. Die vorläufige Sicherung wurde
am 17.12.2014 um zwei Jahre (bis zum 22.12.2016) verlängert. Zur weiteren
Sicherung des fortgeschriebenen Überschwemmungsgebietes ist nun die amtliche
Festsetzung durch Rechtsverordnung vorgesehen.
Aufgrund
veränderter Rechtsgrundlagen und Bestimmungen ist beabsichtigt, für alle neu
überrechneten Überschwemmungsgebiete jeweils eigene Verordnungen zu erlassen
(hier: FarrnbachÜV) und die alte Festsetzung gleichzeitig aus der bisherigen
ÜVO zu streichen.
2. Verordnungsverfahren:
Am
04.10.2016 gingen bei der Stadt Fürth die vom Wasserwirtschaftsamt Nürnberg
erstellten Unterlagen für die amtliche Festsetzung des Überschwemmungsgebiets
der Farrnbach ein.
Aufgrund
des Beschlusses des Umweltausschusses in der Sitzung vom 13.10.2016 wurde das
Anhörungsverfahren eingeleitet. Mit Schreiben vom 16.11.2016 haben die Träger
öffentlicher Belange und die anerkannten Naturschutzverbände Gelegenheit zur
Stellungnahme erhalten. Die öffentliche Auslegung fand vom 21.11. – 20.12.2016
statt. Der Erörterungstermin wurde am 27.03.2017 durchgeführt.
Zur
Überprüfung von kurzfristig präzisierten bzw. ergänzten Einwendungen wurde die
am 27.04.2017 vorgesehene Vorberatung im Umweltausschuss verschoben. So konnte
in dieser Zeit das neu Vorgebrachte ausführlich geprüft werden. Teilweise wurde
noch Änderungsbedarf festgestellt und entsprechend umgesetzt.
Die Stellungnahmen
der Träger öffentlicher Belange und der Verbände sowie die Einwendungen
der Betroffenen wurden rechtlich und fachlich geprüft. Sie sind in der
beigefügten Übersicht, verbunden mit einer Bewertung und einem Entscheidungsvorschlag
der Verwaltung, zusammengefasst.
3. Auswirkungen der beabsichtigten
Hochwasserschutzmaßnahmen auf das
Überschwemmungsgebiet
Von der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes rechtlich zu trennen ist die Planung und Realisierung von Hochwasserschutzmaßnahmen westlich der Regelsbacher Straße.
Bestehende Überschwemmungsgebiete sind vom Wasserwirtschaftsamt gemäß Art. 46 Abs. 3 Satz 2 BayWG fortzuschreiben. Für das Stadtgebiet Fürth erfolgte diese Fortschreibung für die Gewässer I. Ordnung (Rednitz, Regnitz) im Jahr 2015 und die Gewässer II. Ordnung (Zenn, Farrnbach, Gründlach) im Jahr 2016.
Das bestehende Überschwemmungsgebiet der Farrnbach wurde
noch nach früherem Recht festgesetzt, es ist deshalb zu aktualisieren
(Art. 46 Abs. 3 Satz 2 BayWG). Die Stadt Fürth als Kreisverwaltungsbehörde muss
diese fortgeschriebenen Überschwemmungsgebiete mit Rechtsverordnung festsetzen
(Art. 46 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BayWG).
Diese Festsetzungspflicht besteht erst recht, da der Stadt
Fürth durch die neue Berechnung bekannt ist, dass im Vergleich zur bisherigen
Festsetzung zusätzliche bewohnte Bereiche bei einem HQ100 überflutet
werden.
Ein Aufschieben des Verordnungserlasses bis zur Lösung der Hochwassergefahr in Burgfarrnbach / Regelsbacher Brücke ist rechtlich nicht zulässig. Ermessensspielraum räumt der Gesetzgeber der Stadt Fürth nicht ein (weder über das „Ob“ noch über den „Umfang“ der Festsetzung).
Auch im Vorgriff auf zu erwartende Hochwasserschutzmaßnahmen
darf die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes nicht unterbleiben. Die
Handreichung „Ermittlung und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten in Bayern“
des StMUG vom 20.07.2010 sieht vor, dass für die Festsetzung eines
Überschwemmungsgebietes der „IST-Zustand“ zum Festsetzungszeitpunkt maßgeblich
ist. Allenfalls, wenn eine den Hochwasserabfluss beeinflussende Maßnahme
zeitnah abgeschlossen werden kann, darf der Planungszustand bei der Festsetzung
des Überschwemmungsgebietes zu Grunde gelegt werden. Dies ist frühestens dann
möglich, wenn die Planfeststellung rechtskräftig, die Finanzierung gesichert
ist und der Baubeginn unmittelbar bevorsteht. In allen anderen Fällen ist das
Überschwemmungsgebiet in dem ermittelten Umfang festzusetzen und nach Abschluss
der Maßnahme eine Neuberechnung durchzuführen. Für die Situation in
Burgfarrnbach stehen jedoch weder Art, noch Umfang der Maßnahme fest, die
Finanzierung ist deshalb noch offen und ein Planfeststellungsverfahren noch
nicht einmal beantragt. Mit einem Baubeginn ist, unabhängig von Art und Umfang
der Maßnahme, bei realistischer Betrachtung innerhalb der nächsten 2 Jahre
keinesfalls zu rechnen. Selbst eine reine Verbreiterung des Engpasses westlich
der Regelsbacher Straße ist ohne die Durchführung eines
Planfeststellungsverfahrens nicht möglich.
Vielmehr stellt die Ausweisung des Überschwemmungsgebietes die Rechtfertigung für jegliche, dem Hochwasserschutz dienende Maßnahme in diesem Bereich (einschließlich der Engpassbeseitigung mit den ggf. dafür erforderlichen Eingriffen in Privateigentum) dar.
Nicht zuletzt dient das Überschwemmungsgebiet - auch wenn dies von einigen Betroffenen womöglich anders gesehen wird - dem Schutz der Anwohnerschaft und auch der Umwelt. Die Verordnung soll u.a. verhindern:
o die Verschärfung der bestehenden Hochwassersituation z.B. durch neue Bebauungen, Mauern oder Geländeveränderungen,
o Umweltschäden durch vorhandene Heizölanlagen,
o
Abschwemmung von abgelagerten Stoffen / Gegenständen
(Gefahr der Verklausung von Durchlässen, Personen-/Sach-/Umweltschäden)
Die Vorüberlegungen für die Hochwasserschutzmaßnahme werden derzeit durch das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg unter Berücksichtigung der in der Bürgerinformation vom 14.09.2016 und der durch den Umweltausschuss formulierten Anregungen angepasst und dem Umweltausschuss in einer der kommenden Sitzungen vorgestellt. Insoweit hat das Wasserwirtschaftsamt bereits Vorgespräche mit Eigentümern von Grundstücken, die für Hochwasserschutzmaßnahmen relevant sind, geführt.
Die Verwaltung
empfiehlt daher, trotz der noch nicht gelösten Hochwasserschutzproblematik, der
eindeutigen rechtlichen Verpflichtung nachzukommen und das
Überschwemmungsgebiet im vorgeschlagenen Umfang mit Rechtsverordnung festzusetzen.
Bewertung Stellungnahmen und Einwendungen
FarrnbachÜV
6. Änderungsverordnung der ÜVO
Übersichtskarte Ü1
Detailkarte K1
Detailkarte K2
Detailkarte K3