Betreff
Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Farrnbach durch Verordnung (FarrnbachÜV)
Vorlage
OA/230/2017/1
Art
Beschlussvorlage - SB
Referenzvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

1.
Das Prüfungsergebnis der Verwaltung zu den im Anhörungsverfahren vorgebrachten Stellungnahmen der beteiligten Behörden und den Einwendungen der Betroffenen wird gebilligt.

2.
Der Umweltausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt den Erlass der Verordnung der Stadt Fürth über das Überschwemmungsgebiet an der Farrnbach im Stadtgebiet Fürth (Überschwemmungsgebietsverordnung Farrnbach – FarrnbachÜV) und der 6. Verordnung der Stadt Fürth zur Änderung der „Überschwemmungsgebietsverordnung – ÜVO -“.

 


1.   Hintergrund:

Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre in Deutschland haben gezeigt, dass es wichtig ist, aktiv vorzusorgen, um Hochwasserschäden zu vermeiden bzw. zu minimieren. Sowohl der Bundes- als auch der Landesgesetzgeber haben dieser Gefährdungslage durch Änderung der entsprechenden rechtlichen Vorschriften Rechnung getragen. Eine Voraussetzung zur Vermeidung von Schäden ist, mögliche Überflutungen an Gewässern bzw. Gewässerabschnitten zu ermitteln und einer ersten Bewertung zuzuführen. Auf dieser Grundlage sind Hochwassergefahren abzuschätzen. Dabei wird von einem 100-jährlichen Hochwasserereignis (sog. Bemessungshochwasser – HQ100) ausgegangen. Da es sich dabei um einen statistischen Wert handelt, kann ein solches Ereignis im Zeitraum von 100 Jahren sowohl gar nicht als auch mehrfach vorkommen.

 

Bei diesen Überschwemmungsgebieten handelt es sich nicht um eine behördliche, veränderbare Planung, sondern um die Ermittlung, Darstellung und rechtliche Festsetzung einer von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr.

 

Die bestehende Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Farrnbach im Stadtgebiet Fürth ist seit 23.06.1998 durch die Überschwemmungsgebietsverordnung - ÜVO – (vom 02.07.1986, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 14. Juni 2017) erfolgt.

 

Aufgrund der gesetzlichen Fortschreibungspflicht wurde das Überschwemmungsgebiet durch das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg überrechnet und muss nun durch die Stadt Fürth durch Rechtsverordnung festgesetzt werden (Art. 46 Abs. 3 Bayer. Wassergesetz - BayWG).

 

Für das Stadtgebiet Fürth hat die Stadt Fürth das überrechnete Überschwemmungsgebiet der Farrnbach mit Bekanntmachung im Amtsblatt am 23.12.2009 für fünf Jahre vorläufig gesichert. Die vorläufige Sicherung wurde am 17.12.2014 um zwei Jahre (bis zum 22.12.2016) verlängert. Zur weiteren Sicherung des fortgeschriebenen Überschwemmungsgebietes ist nun die amtliche Festsetzung durch Rechtsverordnung vorgesehen.

 

Aufgrund veränderter Rechtsgrundlagen und Bestimmungen ist beabsichtigt, für alle neu überrechneten Überschwemmungsgebiete jeweils eigene Verordnungen zu erlassen (hier: FarrnbachÜV) und die alte Festsetzung gleichzeitig aus der bisherigen ÜVO zu streichen.

 

2.  Verordnungsverfahren:

Am 04.10.2016 gingen bei der Stadt Fürth die vom Wasserwirtschaftsamt Nürnberg erstellten Unterlagen für die amtliche Festsetzung des Überschwemmungsgebiets der Farrnbach ein.

 

Aufgrund des Beschlusses des Umweltausschusses in der Sitzung vom 13.10.2016 wurde das Anhörungsverfahren eingeleitet. Mit Schreiben vom 16.11.2016 haben die Träger öffentlicher Belange und die anerkannten Naturschutzverbände Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die öffentliche Auslegung fand vom 21.11. – 20.12.2016 statt. Der Erörterungstermin wurde am 27.03.2017 durchgeführt.

 

Zur Überprüfung von kurzfristig präzisierten bzw. ergänzten Einwendungen wurde die am 27.04.2017 vorgesehene Vorberatung im Umweltausschuss verschoben. So konnte in dieser Zeit das neu Vorgebrachte ausführlich geprüft werden. Teilweise wurde noch Änderungsbedarf festgestellt und entsprechend umgesetzt.

 

Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Verbände sowie die Einwendungen der Betroffenen wurden rechtlich und fachlich geprüft. Sie sind in der beigefügten Übersicht, verbunden mit einer Bewertung und einem Entscheidungsvorschlag der Verwaltung, zusammengefasst.

 

 

3.  Auswirkungen der beabsichtigten Hochwasserschutzmaßnahmen auf das

Überschwemmungsgebiet

 

Von der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes rechtlich zu trennen ist die Planung und Realisierung von Hochwasserschutzmaßnahmen westlich der Regelsbacher Straße.

 

Bestehende Überschwemmungsgebiete sind vom Wasserwirtschaftsamt gemäß Art. 46 Abs. 3 Satz 2 BayWG fortzuschreiben. Für das Stadtgebiet Fürth erfolgte diese Fortschreibung für die Gewässer I. Ordnung (Rednitz, Regnitz) im Jahr 2015 und die Gewässer II. Ordnung (Zenn, Farrnbach, Gründlach) im Jahr 2016.

 

Das bestehende Überschwemmungsgebiet der Farrnbach wurde noch nach früherem Recht festgesetzt, es ist deshalb zu aktualisieren (Art. 46 Abs. 3 Satz 2 BayWG). Die Stadt Fürth als Kreisverwaltungsbehörde muss diese fortgeschriebenen Überschwemmungsgebiete mit Rechtsverordnung festsetzen (Art. 46 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BayWG).

 

Diese Festsetzungspflicht besteht erst recht, da der Stadt Fürth durch die neue Berechnung bekannt ist, dass im Vergleich zur bisherigen Festsetzung zusätzliche bewohnte Bereiche bei einem HQ100 überflutet werden.

 

Ein Aufschieben des Verordnungserlasses bis zur Lösung der Hochwassergefahr in Burgfarrnbach / Regelsbacher Brücke ist rechtlich nicht zulässig. Ermessensspielraum räumt der Gesetzgeber der Stadt Fürth nicht ein (weder über das „Ob“ noch über den „Umfang“ der Festsetzung).

 

Auch im Vorgriff auf zu erwartende Hochwasserschutzmaßnahmen darf die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes nicht unterbleiben. Die Handreichung „Ermittlung und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten in Bayern“ des StMUG vom 20.07.2010 sieht vor, dass für die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes der „IST-Zustand“ zum Festsetzungszeitpunkt maßgeblich ist. Allenfalls, wenn eine den Hochwasserabfluss beeinflussende Maßnahme zeitnah abgeschlossen werden kann, darf der Planungszustand bei der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zu Grunde gelegt werden. Dies ist frühestens dann möglich, wenn die Planfeststellung rechtskräftig, die Finanzierung gesichert ist und der Baubeginn unmittelbar bevorsteht. In allen anderen Fällen ist das Überschwemmungsgebiet in dem ermittelten Umfang festzusetzen und nach Abschluss der Maßnahme eine Neuberechnung durchzuführen. Für die Situation in Burgfarrnbach stehen jedoch weder Art, noch Umfang der Maßnahme fest, die Finanzierung ist deshalb noch offen und ein Planfeststellungsverfahren noch nicht einmal beantragt. Mit einem Baubeginn ist, unabhängig von Art und Umfang der Maßnahme, bei realistischer Betrachtung innerhalb der nächsten 2 Jahre keinesfalls zu rechnen. Selbst eine reine Verbreiterung des Engpasses westlich der Regelsbacher Straße ist ohne die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nicht möglich.

 

Vielmehr stellt die Ausweisung des Überschwemmungsgebietes die Rechtfertigung für jegliche, dem Hochwasserschutz dienende Maßnahme in diesem Bereich (einschließlich der Engpassbeseitigung mit den ggf. dafür erforderlichen Eingriffen in Privateigentum) dar.

 

Nicht zuletzt dient das Überschwemmungsgebiet - auch wenn dies von einigen Betroffenen womöglich anders gesehen wird - dem Schutz der Anwohnerschaft und auch der Umwelt. Die Verordnung soll u.a. verhindern:

o   die Verschärfung der bestehenden Hochwassersituation z.B. durch neue Bebauungen, Mauern oder Geländeveränderungen,

o   Umweltschäden durch vorhandene Heizölanlagen,

o   Abschwemmung von abgelagerten Stoffen / Gegenständen (Gefahr der Verklausung von Durchlässen, Personen-/Sach-/Umweltschäden)

 

Die Vorüberlegungen für die Hochwasserschutzmaßnahme werden derzeit durch das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg unter Berücksichtigung der in der Bürgerinformation vom 14.09.2016 und der durch den Umweltausschuss formulierten Anregungen angepasst und dem Umweltausschuss in einer der kommenden Sitzungen vorgestellt. Insoweit hat das Wasserwirtschaftsamt bereits Vorgespräche mit Eigentümern von Grundstücken, die für Hochwasserschutzmaßnahmen relevant sind, geführt.

 

 

Die Verwaltung empfiehlt daher, trotz der noch nicht gelösten Hochwasserschutzproblematik, der eindeutigen rechtlichen Verpflichtung nachzukommen und das Überschwemmungsgebiet im vorgeschlagenen Umfang mit Rechtsverordnung festzusetzen.

 


Bewertung Stellungnahmen und Einwendungen

FarrnbachÜV

6. Änderungsverordnung der ÜVO

Übersichtskarte Ü1

Detailkarte K1

Detailkarte K2

Detailkarte K3