1.
Das Prüfungsergebnis der Verwaltung zu den im Anhörungsverfahren vorgebrachten
Stellungnahmen der beteiligten Behörden und den Einwendungen der Betroffenen
wird gebilligt.
2.
Der
Umweltausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt den Erlass der Verordnung der Stadt Fürth über das Überschwemmungsgebiet an der
Farrnbach im Stadtgebiet Fürth (Überschwemmungsgebietsverordnung Farrnbach –
FarrnbachÜV) und
der 6. Verordnung der Stadt Fürth zur
Änderung der „Überschwemmungsgebietsverordnung – ÜVO -“.
1. Hintergrund:
Die
Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre in Deutschland haben gezeigt, dass
es wichtig ist, aktiv vorzusorgen, um Hochwasserschäden zu vermeiden bzw. zu
minimieren. Sowohl der Bundes- als auch der Landesgesetzgeber haben dieser
Gefährdungslage durch Änderung der entsprechenden rechtlichen Vorschriften
Rechnung getragen. Eine Voraussetzung zur Vermeidung von Schäden ist, mögliche
Überflutungen an Gewässern bzw. Gewässerabschnitten zu ermitteln und einer
ersten Bewertung zuzuführen. Auf dieser Grundlage sind Hochwassergefahren
abzuschätzen. Dabei wird von einem 100-jährlichen Hochwasserereignis (sog.
Bemessungshochwasser – HQ100)
ausgegangen. Da es sich dabei um einen statistischen Wert handelt, kann ein
solches Ereignis im Zeitraum von 100 Jahren sowohl gar nicht als auch mehrfach
vorkommen.
Bei
diesen Überschwemmungsgebieten handelt es sich nicht um eine
behördliche, veränderbare Planung, sondern um die Ermittlung, Darstellung und
rechtliche Festsetzung einer von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr.
Bestehende Überschwemmungsgebiete sind vom
Wasserwirtschaftsamt gemäß Art. 46 Abs. 3 Satz 2 BayWG fortzuschreiben. Für das
Stadtgebiet Fürth erfolgte diese Fortschreibung für die Gewässer I. Ordnung
(Rednitz, Regnitz) im Jahr 2015 und die Gewässer II. Ordnung (Zenn, Farrnbach,
Gründlach) im Jahr 2016. Mit Ausnahme der Farrnbach wurden die
fortgeschriebenen Überschwemmungsgebiete von der Stadt Fürth bereits mit
Verordnung festgesetzt.
Die
bestehende Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Farrnbach im Stadtgebiet
Fürth ist seit 23.06.1998 durch die Überschwemmungsgebietsverordnung - ÜVO –
(vom 02.07.1986, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 14. Juni 2017)
noch nach altem Recht erfolgt.
Das
Überschwemmungsgebiet ist deshalb zu aktualisieren (Art. 46 Abs. 3 Satz
2 BayWG). Die Stadt Fürth als Kreisverwaltungsbehörde muss diese
fortgeschriebenen Überschwemmungsgebiete mit Rechtsverordnung festsetzen (Art.
46 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BayWG).
Diese Festsetzungspflicht besteht erst recht, da der Stadt
Fürth durch die neue Berechnung bekannt ist, dass im Vergleich zur bisherigen
Festsetzung umfangreiche Abweichungen bestehen, welche Flächen bei einem HQ100
überflutet bzw. nicht überflutet werden würden.
Aufgrund
veränderter Rechtsgrundlagen und Bestimmungen ist beabsichtigt, für alle neu
überrechneten Überschwemmungsgebiete jeweils eigene Verordnungen zu erlassen
(hier: FarrnbachÜV) und die alte Festsetzung gleichzeitig aus der bisherigen
ÜVO zu streichen.
Von der Festsetzung
des Überschwemmungsgebietes zu trennen ist die Planung und Realisierung
von Hochwasserschutzmaßnahmen zum Schutz der Bebauung im Bereich der
Regelsbacher Straße. Diese Planung wird unabhängig vom rechtlichen Status des
Überschwemmungsgebiets vorangetrieben.
2. Verordnungsverfahren:
Aufgrund des Beschlusses des Umweltausschusses vom
13.10.2016 waren bereits
vom 21. November 2016 bis 20. Dezember 2016 die Unterlagen eines neu
ermittelten Überschwemmungsgebietes ausgelegen. Da es sich im Laufe des
Verfahrens ergab, dass das Überschwemmungsgebiet im Zuge des 2. Zyklus der
Hochwasserrisikomanagementrichtlinie erneut hydraulisch überrechnet werden
sollte und dabei durch die Verwendung eines aktualisierten digitalen Modells
des Gewässervorlands sowie einer detaillierten Einarbeitung der Brückenbauwerke
mit genaueren Ergebnissen gerechnet wurde, wurde entschieden, diese
Überrechnung abzuwarten.
Auf
dieser aktuellen Grundlage wurde das Überschwemmungsgebiet der Farrnbach nun
vom Wasserwirtschaftsamt Nürnberg neu ermittelt. Die Unterlagen wurden der
Stadt Fürth am 11.02.2019 für das vorgeschriebene Festsetzungsverfahren
vorgelegt und das Anhörungsverfahren eingeleitet. Mit Schreiben vom
22.03.2019 haben die Träger öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme
erhalten. Die öffentliche Auslegung fand vom 04.04.2019 – 03.05.2019 statt. Der
Erörterungstermin fand am 26.06.2019 statt.
Die Stellungnahmen
der Träger öffentlicher Belange und der Verbände sowie die Einwendungen der Betroffenen wurden rechtlich und fachlich geprüft.
Sie sind in der beigefügten Übersicht, verbunden mit einer Bewertung und einem
Entscheidungsvorschlag der Verwaltung, zusammengestellt.
Im Wesentlichen
lassen sich die Einwendungen nach dem Erörterungstermin wie folgt
zusammenfassen und bewerten:
a)
Die
Richtigkeit der Berechnung / des Berechnungsverfahrens werde bezweifelt.
Es besteht keine Veranlassung, die Richtigkeit des vom Wasserwirtschaftsamt
Nürnberg ermittelten Überschwemmungsgebiets anzuzweifeln. Die in den
Einwendungen aufgeworfenen Detailfragen sind aus Sicht der unteren
Wasserrechtsbehörde nachvollziehbar und schlüssig beantwortet worden.
Im Übrigen ist das Ermittlungsverfahren von der obersten Wasserrechtsbehörde
bayernweit eingeführt und verbindlich vorgegeben worden. Diese sich in der
Praxis bewährten Dienstanweisungen sind von der Stadt Fürth als untere Wasserrechtsbehörde
nicht grundsätzlich in Frage zu stellen; hierfür stünde ggf. der Rechtsweg
offen.
b) Es fehlen Informationen / Daten, um die
Berechnung nachvollziehen zu können.
Das damalige StMUG hat mit Anweisung vom 20.07.2010 verbindliche Vorgaben
aufgestellt, welchen Umfang die Unterlagen für Festsetzungsverfahren haben
müssen. Die Unterlagen in diesem Verfahren entsprechen den gesetzlichen und
ministeriellen Vorgaben. Die zusätzlich geforderten Unterlagen / Angaben gehen
über den vorgegebenen Umfang hinaus und sind für dieses Verfahren zudem nicht
erforderlich.
Es ist zwar nachvollziehbar, dass Informationen über Wasserstände/Wasserhöhen
und die Referenzwerte zur Geländeoberkante interessant und für die
Eigensicherung wichtig sind, für das Überschwemmungsgebiet sind diese Daten
unerheblich. Gemäß den geltenden Vorgaben ist der Überschwemmungsbereich
unabhängig von den Wasserstandshöhen als Fläche festzusetzen.
Um dem Informationsbedürfnis nachzukommen, bot das Wasserwirtschaftsamt
Nürnberg unbürokratisch am 18. und 19.06.2019 Informationsabende an. Diese
Möglichkeit wurde überwiegend nicht angenommen.
Darstellungen zu den Wasserständen werden von der Wasserwirtschaftsverwaltung
in Kürze im Internet über den „Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete
Gebiete“ (IÜG) des LfU veröffentlicht.
Zudem hat das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg zugesagt, alle vorhandenen
Informationen im direkten Kontakt zur Verfügung zu stellen.
c) Das Verfahren solle ausgesetzt werden, bis
die Engstelle vor der Regelsbacher Brücke beseitigt sei.
Ein Aufschieben des Verordnungserlasses bis zur Lösung der Hochwassergefahr
in Burgfarrnbach / Regelsbacher Brücke ist gem. Art. 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3
BayWG nicht zulässig. Ermessensspielraum räumt der Gesetzgeber der Stadt
Fürth nicht ein (weder über das „Ob“ noch über den „Umfang“ der Festsetzung).
Eine Beseitigung der Engstelle vor der Regelsbacher Brücke ist, wie bereits
mehrfach dargestellt, isoliert (d.h. außerhalb einer Hochwasserschutzmaßnahme
für ein HQ100) rechtlich nicht möglich. Diese Rechtsauffassung wurde
auch im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde von der Regierung von Mittelfranken
(höhere Wasserrechtsbehörde) im Feb. 2019 überprüft und bestätigt.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass durch das neu ermittelte Überschwemmungsgebiet nicht nur Flächen zusätzlich betroffen werden, sondern auch viele Fläche zukünftig nicht mehr oder weniger stark im Überschwemmungsgebiet liegen. Unterbleibt die Anpassung an die neuen Erkenntnisse, bleiben diese Flächen ohne sachlichen Grund (d.h. rechtswidrig) weiterhin im Geltungsbereich der Überschwemmungsgebietsverordnung mit den entsprechenden Konsequenzen. Diese Eigentümer haben einen Anspruch auf Erlass dieser Verordnungen.
Die Verwaltung
empfiehlt, der rechtlichen Verpflichtung nachzukommen und das
Überschwemmungsgebiet im vorgeschlagenen Umfang mit Rechtsverordnung
festzusetzen.
Anl. 1a - Bewertung Stellungnahmen und Einwendungen (nichtöffentlich)
Anl. 1b - Bewertung Stellungnahmen und Einwendungen
Anl. 2 - Übersichtskarte Ü1
Anl. 3 - Detailkarte K1
Anl. 4 - Detailkarte K2
Anl. 5 - Detailkarte K3
Anl. 6 - FarrnbachÜV
Anl. 7a - 6. Änderungsverordnung der ÜVO
Anl. 7b – ÜVO - Synopse