1.
Das Prüfungsergebnis der Verwaltung zu den im Anhörungsverfahren vorgebrachten Stellungnahmen der beteiligten Behörden und den Einwendungen der Betroffenen wird gebilligt.

2.
Der Umweltausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt den Erlass der Verordnung der Stadt Fürth über das Überschwemmungsgebiet an der Farrnbach im Stadtgebiet Fürth (Überschwemmungsgebietsverordnung Farrnbach – FarrnbachÜV) und der 6. Verordnung der Stadt Fürth zur Änderung der „Überschwemmungsgebietsverordnung – ÜVO -“.

 


1.   Hintergrund:

Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre in Deutschland haben gezeigt, dass es wichtig ist, aktiv vorzusorgen, um Hochwasserschäden zu vermeiden bzw. zu minimieren. Sowohl der Bundes- als auch der Landesgesetzgeber haben dieser Gefährdungslage durch Änderung der entsprechenden rechtlichen Vorschriften Rechnung getragen. Eine Voraussetzung zur Vermeidung von Schäden ist, mögliche Überflutungen an Gewässern bzw. Gewässerabschnitten zu ermitteln und einer ersten Bewertung zuzuführen. Auf dieser Grundlage sind Hochwassergefahren abzuschätzen. Dabei wird von einem 100-jährlichen Hochwasserereignis (sog. Bemessungshochwasser – HQ100) ausgegangen. Da es sich dabei um einen statistischen Wert handelt, kann ein solches Ereignis im Zeitraum von 100 Jahren sowohl gar nicht als auch mehrfach vorkommen.

 

Bei diesen Überschwemmungsgebieten handelt es sich nicht um eine behördliche, veränderbare Planung, sondern um die Ermittlung, Darstellung und rechtliche Festsetzung einer von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr.

 

Bestehende Überschwemmungsgebiete sind vom Wasserwirtschaftsamt gemäß Art. 46 Abs. 3 Satz 2 BayWG fortzuschreiben. Für das Stadtgebiet Fürth erfolgte diese Fortschreibung für die Gewässer I. Ordnung (Rednitz, Regnitz) im Jahr 2015 und die Gewässer II. Ordnung (Zenn, Farrnbach, Gründlach) im Jahr 2016. Mit Ausnahme der Farrnbach wurden die fortgeschriebenen Überschwemmungsgebiete von der Stadt Fürth bereits mit Verordnung festgesetzt.

 

Die bestehende Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Farrnbach im Stadtgebiet Fürth ist seit 23.06.1998 durch die Überschwemmungsgebietsverordnung - ÜVO – (vom 02.07.1986, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 14. Juni 2017) noch nach altem Recht erfolgt.

Das Überschwemmungsgebiet ist deshalb zu aktualisieren (Art. 46 Abs. 3 Satz 2 BayWG). Die Stadt Fürth als Kreisverwaltungsbehörde muss diese fortgeschriebenen Überschwemmungsgebiete mit Rechtsverordnung festsetzen (Art. 46 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BayWG).

 

Diese Festsetzungspflicht besteht erst recht, da der Stadt Fürth durch die neue Berechnung bekannt ist, dass im Vergleich zur bisherigen Festsetzung umfangreiche Abweichungen bestehen, welche Flächen bei einem HQ100 überflutet bzw. nicht überflutet werden würden.

 

Aufgrund veränderter Rechtsgrundlagen und Bestimmungen ist beabsichtigt, für alle neu überrechneten Überschwemmungsgebiete jeweils eigene Verordnungen zu erlassen (hier: FarrnbachÜV) und die alte Festsetzung gleichzeitig aus der bisherigen ÜVO zu streichen.

 

Von der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zu trennen ist die Planung und Realisierung von Hochwasserschutzmaßnahmen zum Schutz der Bebauung im Bereich der Regelsbacher Straße. Diese Planung wird unabhängig vom rechtlichen Status des Überschwemmungsgebiets vorangetrieben.

 

2.  Verordnungsverfahren:

Aufgrund des Beschlusses des Umweltausschusses vom 13.10.2016 waren bereits vom 21. November 2016 bis 20. Dezember 2016 die Unterlagen eines neu ermittelten Überschwemmungsgebietes ausgelegen. Da es sich im Laufe des Verfahrens ergab, dass das Überschwemmungsgebiet im Zuge des 2. Zyklus der Hochwasserrisikomanagementrichtlinie erneut hydraulisch überrechnet werden sollte und dabei durch die Verwendung eines aktualisierten digitalen Modells des Gewässervorlands sowie einer detaillierten Einarbeitung der Brückenbauwerke mit genaueren Ergebnissen gerechnet wurde, wurde entschieden, diese Überrechnung abzuwarten.

 

Auf dieser aktuellen Grundlage wurde das Überschwemmungsgebiet der Farrnbach nun vom Wasserwirtschaftsamt Nürnberg neu ermittelt. Die Unterlagen wurden der Stadt Fürth am 11.02.2019 für das vorgeschriebene Festsetzungsverfahren vorgelegt und das Anhörungsverfahren eingeleitet. Mit Schreiben vom 22.03.2019 haben die Träger öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die öffentliche Auslegung fand vom 04.04.2019 – 03.05.2019 statt. Der Erörterungstermin fand am 26.06.2019 statt.

 

Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Verbände sowie die Einwendungen der Betroffenen wurden rechtlich und fachlich geprüft. Sie sind in der beigefügten Übersicht, verbunden mit einer Bewertung und einem Entscheidungsvorschlag der Verwaltung, zusammengestellt.

 

Im Wesentlichen lassen sich die Einwendungen nach dem Erörterungstermin wie folgt zusammenfassen und bewerten:

 

a)    Die Richtigkeit der Berechnung / des Berechnungsverfahrens werde bezweifelt.

Es besteht keine Veranlassung, die Richtigkeit des vom Wasserwirtschaftsamt Nürnberg ermittelten Überschwemmungsgebiets anzuzweifeln. Die in den Einwendungen aufgeworfenen Detailfragen sind aus Sicht der unteren Wasserrechtsbehörde nachvollziehbar und schlüssig beantwortet worden.

Im Übrigen ist das Ermittlungsverfahren von der obersten Wasserrechtsbehörde bayernweit eingeführt und verbindlich vorgegeben worden. Diese sich in der Praxis bewährten Dienstanweisungen sind von der Stadt Fürth als untere Wasserrechtsbehörde nicht grundsätzlich in Frage zu stellen; hierfür stünde ggf. der Rechtsweg offen.

b)    Es fehlen Informationen / Daten, um die Berechnung nachvollziehen zu können.

Das damalige StMUG hat mit Anweisung vom 20.07.2010 verbindliche Vorgaben aufgestellt, welchen Umfang die Unterlagen für Festsetzungsverfahren haben müssen. Die Unterlagen in diesem Verfahren entsprechen den gesetzlichen und ministeriellen Vorgaben. Die zusätzlich geforderten Unterlagen / Angaben gehen über den vorgegebenen Umfang hinaus und sind für dieses Verfahren zudem nicht erforderlich.

Es ist zwar nachvollziehbar, dass Informationen über Wasserstände/Wasserhöhen und die Referenzwerte zur Geländeoberkante interessant und für die Eigensicherung wichtig sind, für das Überschwemmungsgebiet sind diese Daten unerheblich. Gemäß den geltenden Vorgaben ist der Überschwemmungsbereich unabhängig von den Wasserstandshöhen als Fläche festzusetzen.
Um dem Informationsbedürfnis nachzukommen, bot das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg unbürokratisch am 18. und 19.06.2019 Informationsabende an. Diese Möglichkeit wurde überwiegend nicht angenommen.

Darstellungen zu den Wasserständen werden von der Wasserwirtschaftsverwaltung in Kürze im Internet über den „Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete“ (IÜG) des LfU veröffentlicht.
Zudem hat das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg zugesagt, alle vorhandenen Informationen im direkten Kontakt zur Verfügung zu stellen.

 

c)    Das Verfahren solle ausgesetzt werden, bis die Engstelle vor der Regelsbacher Brücke beseitigt sei.

Ein Aufschieben des Verordnungserlasses bis zur Lösung der Hochwassergefahr in Burgfarrnbach / Regelsbacher Brücke ist gem. Art. 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BayWG nicht zulässig. Ermessensspielraum räumt der Gesetzgeber der Stadt Fürth nicht ein (weder über das „Ob“ noch über den „Umfang“ der Festsetzung).

Eine Beseitigung der Engstelle vor der Regelsbacher Brücke ist, wie bereits mehrfach dargestellt, isoliert (d.h. außerhalb einer Hochwasserschutzmaßnahme für ein HQ100) rechtlich nicht möglich. Diese Rechtsauffassung wurde auch im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde von der Regierung von Mittelfranken (höhere Wasserrechtsbehörde) im Feb. 2019 überprüft und bestätigt.

 

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass durch das neu ermittelte Überschwemmungsgebiet nicht nur Flächen zusätzlich betroffen werden, sondern auch viele Fläche zukünftig nicht mehr oder weniger stark im Überschwemmungsgebiet liegen. Unterbleibt die Anpassung an die neuen Erkenntnisse, bleiben diese Flächen ohne sachlichen Grund (d.h. rechtswidrig) weiterhin im Geltungsbereich der Überschwemmungsgebietsverordnung mit den entsprechenden Konsequenzen. Diese Eigentümer haben einen Anspruch auf Erlass dieser Verordnungen.

 

Die Verwaltung empfiehlt, der rechtlichen Verpflichtung nachzukommen und das Überschwemmungsgebiet im vorgeschlagenen Umfang mit Rechtsverordnung festzusetzen.

 


Anl. 1a - Bewertung Stellungnahmen und Einwendungen (nichtöffentlich)

Anl. 1b - Bewertung Stellungnahmen und Einwendungen

Anl. 2 - Übersichtskarte Ü1

Anl. 3 - Detailkarte K1

Anl. 4 - Detailkarte K2

Anl. 5 - Detailkarte K3

Anl. 6 - FarrnbachÜV

Anl. 7a - 6. Änderungsverordnung der ÜVO

Anl. 7b – ÜVO - Synopse