Betreff
Vorlage zum Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 23.05.2017 - Einwegverpackungen von To-Go-Speisen und -Getränken in der Fußgängerzone
Vorlage
OA/248/2017
Aktenzeichen
III/OA/U
Art
Beschlussvorlage - AB
Untergeordnete Vorlage(n)

Entfällt, da Kenntnisnahme


Nach einer Erhebung der Deutschen Umwelthilfe (DUH) werden bundesweit jährlich ca. 2,8 Milliarden Coffee-To-Go-Becher verbraucht. Dies sind rund 320.000 Stück pro Stunde. Zur Herstellung dieser Becher werden gewaltige Mengen an Holz, Kunststoff, Wasser und Energie benötigt. Pro Jahr entstehen so bundesweit rund 40.000 Tonnen unnötiger Abfall.

 

Abfallrechtliche Betrachtung:

Bei Einwegverpackungen von To-Go-Speisen und -Getränken handelt es sich um sogen. Serviceverpackungen. Die insoweit relevante Verpackungsverordnung bezeichnet so Verpackungen, „die erst beim Letztvertreiber befüllt werden, um die Übergabe von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen“.

 

Die Verpackungsverordnung hat zum Ziel, dass möglichst wenige Verpackungen als Restmüll entsorgt werden müssen und der Aufwand für Verwertung bzw. Beseitigung von demjenigen getragen werden muss, der die Verpackungen in Verkehr bringt.

 

Zur Gewährung der flächendeckenden Rücknahme von Verkaufsverpackungen haben die Hersteller und Vertreiber dieser Verpackungen sich an einem oder mehreren Dualen Systemen zu beteiligen und für die Entsorgung dieser Verpackungen entsprechend an die Dualen Systeme zu zahlen (diese Verpackungen werden im Gelben Sack/Gelbe Tonne gesammelt).

Auch wer Serviceverpackungen erstmals in Verkehr bringt, muss sich grundsätzlich an einem dualen System beteiligen. Hier besteht jedoch die Möglichkeit, bereits lizenzierte Serviceverpackungen einzusetzen, dann muss sich aber z.B. der Hersteller oder Vertreiber an einem dualen System beteiligen. Die Kosten für die Entsorgung der Einwegverpackungen werden dann vom Herstellen/Vertreiber getragen.

 

Als Problem wird hier gesehen, dass durch die Systembeteiligungspflicht die Gelder für die Entsorgung der To-Go-Verpackungen den Dualen Systeme zukommen, die Verpackungen aber nicht über Gelben Sack/Gelbe Tonne eingesammelt, sondern in Abfallbehältern auf der Straße entsorgt werden. Mit Hilfe der Verpackungsverordnung kann dieser Konflikt nicht gelöst werden.

 

Aus abfallrechtlicher Sicht wird keine Möglichkeit gesehen, die Abgabe von To-Go- Verpackungen zu beschränken. Auch im Entwurf des Verpackungsgesetzes, das zum 01.01.2019 die Verpackungsverordnung ablösen soll, konnten hierzu bisher keine Regelungen erkannt werden.

 

Bewertung durch die Abfallwirtschaft:

Seitens der Abfallwirtschaft kann nur eine Beratung der Gewerbebetriebe und Kunden erfolgen. In der Öffentlichkeitsarbeit wird darauf regelmäßig eingegangen. Im November wird ein umfangreicher Artikel über To-Go-Verpackungen in der Stadtzeitung erscheinen. Aber wie die Diskussion über die Plastiktüten gezeigt hat, kann eine Abfallvermeidung in diesem Bereich nur gemeinsam mit dem Handel erreicht werden. Appelle bewirken wenig.

 

 

Fazit:

Rechtliche Möglichkeiten die Abgabe von To-Go-Verpackungen allgemein zu beschränken gibt es grundsätzlich nicht. Ansetzen kann die Stadt Fürth dagegen im Rahmen ihrer Möglichkeiten als Eigentümerin von Grundstücken oder Einrichtungen. So regelt z.B. § 8 Abs. 3 der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Fürth (Ortsrecht 72-1), dass bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder in Einrichtungen der Stadt Fürth durchgeführt werden, Speisen und Getränke nur in pfandpflichtigen, wiederverwertbaren Verpackungen und Behältnissen abgegeben werden dürfen.

 

Eine weitergehende Einführung z.B. von Pfandsystemen von Kaffeebechern, wie dies u.a. die Abfallwirtschaftsbetriebe in Freiburg, Stuttgart oder Tübingen praktiziert haben, ist nur gemeinsam mit dem Handel auf freiwilliger Basis möglich. Inwieweit die dortigen Projekte erfolgreich sind, vermag von hier nicht beurteilt zu werden.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: