Entfällt, da Kenntnisnahme
Nach einer Erhebung der Deutschen Umwelthilfe (DUH) werden bundesweit jährlich
ca. 2,8 Milliarden Coffee-To-Go-Becher verbraucht. Dies sind rund 320.000 Stück
pro Stunde. Zur Herstellung dieser Becher werden gewaltige Mengen an Holz,
Kunststoff, Wasser und Energie benötigt. Pro Jahr entstehen so bundesweit rund
40.000 Tonnen unnötiger Abfall.
Abfallrechtliche Betrachtung:
Bei Einwegverpackungen von To-Go-Speisen und -Getränken handelt es sich um
sogen. Serviceverpackungen. Die insoweit relevante Verpackungsverordnung
bezeichnet so Verpackungen, „die erst beim Letztvertreiber befüllt werden, um
die Übergabe von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu
unterstützen“.
Die Verpackungsverordnung hat zum Ziel, dass möglichst wenige Verpackungen
als Restmüll entsorgt werden müssen und der Aufwand für Verwertung bzw.
Beseitigung von demjenigen getragen werden muss, der die Verpackungen in
Verkehr bringt.
Zur Gewährung der flächendeckenden Rücknahme von Verkaufsverpackungen haben
die Hersteller und Vertreiber dieser Verpackungen sich an einem oder mehreren
Dualen Systemen zu beteiligen und für die Entsorgung dieser Verpackungen
entsprechend an die Dualen Systeme zu zahlen (diese Verpackungen werden im
Gelben Sack/Gelbe Tonne gesammelt).
Auch wer Serviceverpackungen erstmals in Verkehr bringt, muss sich
grundsätzlich an einem dualen System beteiligen. Hier besteht jedoch die
Möglichkeit, bereits lizenzierte Serviceverpackungen einzusetzen, dann muss
sich aber z.B. der Hersteller oder Vertreiber an einem dualen System
beteiligen. Die Kosten für die Entsorgung der Einwegverpackungen werden dann
vom Herstellen/Vertreiber getragen.
Als Problem wird hier gesehen, dass durch die Systembeteiligungspflicht die
Gelder für die Entsorgung der To-Go-Verpackungen den Dualen Systeme zukommen,
die Verpackungen aber nicht über Gelben Sack/Gelbe Tonne eingesammelt, sondern
in Abfallbehältern auf der Straße entsorgt werden. Mit Hilfe der
Verpackungsverordnung kann dieser Konflikt nicht gelöst werden.
Aus abfallrechtlicher Sicht wird keine Möglichkeit gesehen, die Abgabe von
To-Go- Verpackungen zu beschränken. Auch im Entwurf des Verpackungsgesetzes,
das zum 01.01.2019 die Verpackungsverordnung ablösen soll, konnten hierzu
bisher keine Regelungen erkannt werden.
Bewertung durch die Abfallwirtschaft:
Seitens der Abfallwirtschaft kann nur eine Beratung der Gewerbebetriebe und
Kunden erfolgen. In der Öffentlichkeitsarbeit wird darauf regelmäßig
eingegangen. Im November wird ein umfangreicher Artikel über To-Go-Verpackungen
in der Stadtzeitung erscheinen. Aber wie die Diskussion über die Plastiktüten
gezeigt hat, kann eine Abfallvermeidung in diesem Bereich nur gemeinsam mit dem
Handel erreicht werden. Appelle bewirken wenig.
Fazit:
Rechtliche Möglichkeiten die Abgabe von To-Go-Verpackungen allgemein zu
beschränken gibt es grundsätzlich nicht. Ansetzen kann die Stadt Fürth dagegen
im Rahmen ihrer Möglichkeiten als Eigentümerin von Grundstücken oder
Einrichtungen. So regelt z.B. § 8 Abs. 3 der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt
Fürth (Ortsrecht 72-1), dass bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder in
Einrichtungen der Stadt Fürth durchgeführt werden, Speisen und Getränke nur in
pfandpflichtigen, wiederverwertbaren Verpackungen und Behältnissen abgegeben
werden dürfen.
Eine weitergehende Einführung z.B. von Pfandsystemen von Kaffeebechern, wie
dies u.a. die Abfallwirtschaftsbetriebe in Freiburg, Stuttgart oder Tübingen
praktiziert haben, ist nur gemeinsam mit dem Handel auf freiwilliger Basis
möglich. Inwieweit die dortigen Projekte erfolgreich sind, vermag von hier nicht
beurteilt zu werden.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
|||||||||||||||||
|
|
nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
|
nein |
|
ja |
€ |
|||||||
Veranschlagung
im Haushalt |
||||||||||||||||||
|
|
nein |
|
ja |
Hst.
|
Budget-Nr. |
im |
|
Vwhh |
|
Vmhh |
|||||||
wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
||||||||||||||||||