Vorlage
BaF/007/2017
Art
Beschlussvorlage - SB
  1. Der Bau- und Werksausschuss nimmt die Ausführungen des Baureferates zur Kenntnis.
  2. Der Bau- und Werksausschuss stimmt zu, den vorliegenden Antrag auf Baugenehmigung unter der Bedingung zu erteilen, dass die Standsicherheit des Gebäudes auch bei "Baumwurf" gewährleistet sein muss. 

 


Derzeit liegt der Bauaufsicht ein Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses in der Sperberstraße auf dem Grundstück Flur-Nr. 286/6, Gemarkung Baurgfarrnbach, vor. Dieses Grundstück grenzt direkt an die Flur-Nr. 286/8, auf dem sich der Waldkindergarten "Moggerla" befindet. (s. Anlage 1).

 

Ursprünglich war angedacht, das Grundstück "nur" mit einem (größeren) Einfamilienhaus zu bebauen. Für diese Bebauung liegt ein genehmigter Vorbescheid vom 12.05.2016 vor. (s. Anlage 1, Umriss des Vorbescheidsentwurf blau eingezeichnet, sowie Anlage 2).

 

Diese Planung wird von Seiten des Antragstellers nicht mehr weiter verfolgt. Stattdessen ist geplant, auf dem Grundstück zwei Einfamilienhäuser zu errichten. Der vorliegende Bauantrag bezieht sich auf das Einfamilienhaus auf dem östlichen Teil des Grundstücks. Dieses Haus ist deutlich kleiner als die im Vorbescheid geplante Bebauung und liegt in etwa auf derselben Grundfläche wie des Haus im Vorbescheid (s. Anlage 1).

 

Für das auf dem westlichen Grundstücksteil geplante Einfamilienhaus laufen derzeit die Verkaufsverhandlungen. Ein Bauantrag wurde noch nicht gestellt.

 

Der Abstand des aktuell der Bauaufsicht vorliegenden Einfamilienhauses (östlicher Grund-stücksteil) zum Wald beträgt ca. 20 m. Der vom Stadtrat beschlossene von Bebauung frei-zuhaltende Mindestabstand von 30 m zum Wald wird unterschritten. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat in seiner Stellungnahme zum Bauantragsverfahren vom 30.08.2017 Bedenken bezüglich der geplanten Bebauung geäußert. Für das Gebäude und die sich dort aufhaltenden Menschen sei im Baumfallbereich eine potentielle Gefährdung durch umstürzende Bäume und herabfallende Äste gegeben. ( s. Anlage 3).

 

Aus Sicht des Rechtsamtes stellen die Bedenken auf eine zukünftige Höhenentwicklung des Waldes ab, dies spricht eher für keine konkrete, sondern eine abstrakte Gefahr. Laut Recht-sprechung reicht eine abstrakte Baumwurfgefahr nicht aus, um gesunde Wohnverhältnisse zu verneinen. Auch eine erhöhte Verkehrssicherunspflicht bzw. Haftungsrisiken für die Waldbe-sitzer reichen grundsätzlich nicht aus, um eine Baugenehmigung zu versagen. ( s. Anlage 7)

 

Auch der Entwurf zum Vorbescheid unterschreitet den vorgeschriebenen Mindestwaldabstand von 30 m (s. Anlage 1). Der Vorbescheid wurde jedoch unter der Bedingung erteilt, dass die Standsicherheit des Gebäudes auch bei sog. "Baumwurf" ausreichend bemessen sein muss, und evtl. der Dachstuhl zu verstärken ist (s. Anlage 4, Seite 2, B 109).

 

Für die aktuelle Planung hat dieser Vorbescheid jedoch keine Bindungswirkung, da es sich um (gänzlich) unterschiedliche Entwurfsplanungen handelt und insbesondere die bauordnungs-rechtliche Zulässigkeit nicht im Vorbescheid geprüft wurde. Trotzdem käme man in Erklärungs-not, wenn wegen der Baumwurfgefahr nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit verneint werden würde. ( s. Anlage 7)

 

Der Entwurfsverfasser Hr. Fuchs von den "Baufüchsen" bestätigt in einem Schreiben vom 28.09.2017, dass durch bauliche Maßnahmen, u.a. durch statische Verstärkung des Dach-stuhls, ein ausreichender Schutz für das geplante Haus und die sich dort aufhaltenden Menschen gewährleistet ist. (s. Anlage 5)

Aus Sicht des Rechtsamtes kann jedoch diese Erklärung des Bauherrn, dass er ein etwaiges Risiko für Leib und Leben auf eigene Gefahr eingeht, Amtshaftungsansprüche nicht aus-schließen; ebenso wenig eine Haftungsverzichtserklärung gegenüber der Stadt Fürth. (s. Anlage 4)

 

Auf der Südseite des Hauses, zur Waldseite hin gelegen, ist ein unbedachter Freisitz bzw. Terrasse geplant. (s. Anlage 6). Sie muss als gefahrerhöhender Umstand angesehen werden. Hier verweist das Rechtsamt auf die Möglichkeit des bauaufsichtlichen Einschreitens, sollte sich in Zukunft eine konkrete Gefahr entwickeln. (s. Anlage 7)

 

In der Gesamtbetrachtung der Rechtsprechung hält es das Rechtsamt für möglich, dass man die Baugenehmigung erteilen kann, wenn es keine besonderen Gesichtspunkte gibt, die eine über den normalen Durchschnitt liegende Baumwurfgefährdungslage begründen und man außerdem zusätzliche Maßnahmen zur Verstärkung der Standsicherheit fordert. (s. Anlage 7)

 

Da hier von einer eher abstrakten Gefahr durch Baumwurf auszugehen ist und zusätzlich Maßnahmen zur Verstärkung der Standsicherheit schon geplant und in der Bau-genehmigung gefordert werden, wird von Seiten der Bauaufsicht befürwortet, dem vorliegenden Antrag auf Baugenehmigung zuzustimmen.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Anlage 1: Übersichtslageplan mit Waldabstand

Anlage 2: Lageplan zum Vorbescheid vom 12.05.2016

Anlage 3: Schreiben AELF vom 30.08.2017

Anlage 4: Vorbescheid vom 12.05.2016, Seite 2

Anlage 5: Schreiben "Baufüchse" vom 28.09.2017

Anlage 6: Grundriss Erdgeschoss des derzeitigen Antrags

Anlage 7: Stellungnahme von Hr. Vogel vom Rechtsamt vom 25.10.2017