Betreff
ÖPNV, stadtgrenzüberschreitende Verkehre: Zweckvereinbarungen U-Bahn und Bus mit der Stadt Nürnberg
Vorlage
SpA/579/2018
Art
Beschlussvorlage - AB
Untergeordnete Vorlage(n)

Der Vortrag der Baureferentin diente zur Kenntnis.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die vorliegenden Zweckvereinbarungen für die U-Bahn und die grenzüberschreitenden Busverkehre zwischen der Stadt Nürnberg und der Stadt Fürth abzuschließen. Sofern hierfür noch Anpassungen erforderlich sind, die den Inhalt nicht oder nur unwesentlich ändern, wird die Verwaltung ermächtigt, diese Änderungen vorzunehmen.

 

Für die grenzüberschreitenden Buslinien zwischen dem Landkreis Fürth und der Stadt Fürth wird die Verwaltung ermächtigt, in analoger Wiese eine Zweckvereinbarung abzuschließen.


Die Kommunen  sind Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in ihrem jeweiligen kommunalen Hoheitsgebiet nach § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG und auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 und 2 BayÖPNVG. Sie sind damit auch zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (VO 1370/2007). Zwischen den Städten Nürnberg und Fürth bestehen auf Grund der engen räumlichen Lage und der Größe der Städte zahlreiche verkehrliche Verflechtungen und eine entsprechend große Nachfrage. Im ÖPNV wird derzeit im stadt­grenz­über­schrei­tenden Verkehr mit der U-Bahn-Linie U1 und mehreren Buslinien ein entsprechendes Angebot bereitgehalten.

 

Bisher haben beide Städte direkt und über die kommunalen Unternehmen VAG und infra fürth verkehr gmbh die vertraglichen Grundlagen für die grenzüberschreitenden Linien geschaffen.

Die VO 1370/2007 legt aber einen strengeren Maßstab hinsichtlich der Zuständigkeit und Transparenz an. Beide Städte beabsichtigen wie bisher schon praktiziert, den ÖPNV in ihrem jeweiligen Stadtgebiet ihren eigenen kommunalen Unternehmen im Rahmen einer sogenannten Direktvergabe zu übertragen. Hierfür ist u. a. eine europaweite Vorabbekanntmachung erforderlich, die zweifelsfrei erkennen lässt, wer künftig welche Leistungen erhalten soll.

Hierzu ist es erforderlich, die U-Bahnlinie U1 und die grenzüberschreitenden Buslinien einem Aufgabenträger zuzuordnen. Dieser nimmt die jeweiligen grenzüberschreitenden Linien mit in seine Vorabbekanntmachung mit auf.

 

Um eine Ermächtigung zum Tätigwerden auf dem Gebiet der jeweils anderen Stadt zu erhalten, sieht das Gesetz über die Kommunale Zusammenarbeit in Bayern (KommZG) verschiedene Möglichkeiten vor (Arbeitsgemeinschaften, Zweckvereinbarungen , Zweckverbände oder gemeinsame Kommunalunternehmen, Art 2. KommZG). Als sinnvoll hat sich in diesem Fall die Form der Zweckvereinbarung erwiesen. So wurde z. B. auch zwischen der Stadt Nürnberg und der Stadt Erlangen eine Zweckvereinbarung für die grenzüberschreitenden Buslinien abgeschlossen. Auf Grund der zahlreichen und engen Verflechtungen zwischen Nürnberg und Fürth und der unterschiedlichen Sachverhalte im Bereich U-Bahn und Bus haben die Verhandlungen zwischen beiden Städten einen größeren Zeitbedarf in Anspruch genommen.

 

Bei den Verhandlungen waren die jeweiligen Vertreter des Aufgabenträgers und des Beteiligungsmanagements, die betroffenen Verkehrsunternehmen sowie die auf beiden Seiten eingesetzten Berater eingebunden.

 

Als Ergebnis sind die Zweckvereinbarungen für die U-Bahnlinie U 1 und die grenz­über­schreitenden Buslinien entstanden (vgl. Anlage).

 

Wesentlicher Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung im Busbereich ist „die Erweiterung des Zuständigkeitsgebiets als ÖPNV-Aufgabenträgerin und als zuständige Behörde im Sinne der VO 1370/2007 auf einen Teil des jeweils anderen Stadtgebiets, und zwar durch Übergang der Befugnis, die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags unter Einbeziehung der in das jeweils andere Stadtgebiet abgehenden Bus-Linien zu ermöglichen.“
(Zweckvereinbarung über die Übertragung der Aufgabe als Aufgabenträgerin nach Art. 8 Abs. 1 und 2 BayÖPNVG i. V. m. §§ 8 Abs. 3 Satz 1, 8a und 8b PBefG, soweit es um die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge als zuständige Behörde für grenzüberschreitende Bus-Linien auf dem jeweils fremden Stadtgebiet geht, § 1, Stand 27.02.2018).

Dies betrifft nach derzeitigem Stand die Buslinien 29, 33, 37, 38, 39, 67, 73, N9, N11, 175, 177, 178 und 179.

 

Im U-Bahnbereich erhält die Stadt Nürnberg dieBefugnis, die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags unter Einbeziehung des im Stadtgebiet Fürth verlaufenden Teils der U-Bahnlinie U 1 zu ermöglichen. (Zweckvereinbarung über die Übertragung der Aufgabe als Aufgabenträgerin nach Art. 8 Abs. 1 und 2 BayÖPNVG i.V.m. §§ 8 Abs. 3 Satz 1, 8a und 8b PBefG, soweit es um die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge als zuständige Behörde für die grenzüberschreitende U-Bahn-Linie U 1 auf dem Gebiet der Stadt Fürth geht; § 1, Stand 02.03.2018).

 

Aus Vertretern der Stadt Fürth, der Stadt Nürnberg, und der jeweiligen Verkehrsunternehmen wird eine Kommission gebildet, die mindestens zweimal im Jahr zusammentreten soll, um aktuelle Fragen zur der Bedienung der U-Bahn-Linie U 1, der grenzüberschreitenden Buslinien und zur Nahverkehrsplanung zu erörtern.

 

Nicht übertragen wird die hoheitliche Aufgabe, den Nahverkehrsplan aufzustellen (§ 8 Abs. 3 Sätze 2 ff. PBefG) und die Verpflichtung, die erforderliche Infrastruktur (Verkehrsweg und Haltestellen inklusive Ausstattung) bereitzustellen und betriebsbereit zu unterhalten.

 

Bestehende und durch mögliche Liniennetzänderungen im Busbereich entstehende Leistungs­überhänge sollen durch einen geeigneten Leistungsaustausch auf Unternehmens­ebene soweit wie möglich ausgeglichen werden.

 

Die Zweckvereinbarungen müssen gemäß Art. 12 KommZG der Regierung von Mittelfranken als Kommunalaufsichtsbehörde vorgelegt, durch diese genehmigt und anschließend im Mittelfränkischen Amtsblatt veröffentlicht werden (Art. 13 KommZG; Redaktionsschluss hierfür ist der 29.03.2018).

 

Für die grenzüberschreitenden Buslinien zwischen dem Landkreis Fürth und der Stadt Fürth soll ebenfalls noch eine Zweckvereinbarung abgeschlossen werden. Hierzu soll die hier vorgelegte Zweckvereinbarung Bus als Grundlage dienen.


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

X

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

X

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

X

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Zweckvereinbarung U-Bahn zwischen der Stadt Nürnberg und der Stadt Fürth, Stand 15.03.2018

Zweckvereinbarung Bus zwischen der Stadt Nürnberg und der Stadt Fürth, Stand 15.03.2018

Die Anlagen werden nachgereicht